ü!>!>4 X: >35, >3, Juni >927, Fertige Bücher. kZI ->rr^7 l I Lins sinsdv« Der I.sndwirt u. rein Wsrdsgsnj von kolf SlogUI'o PIsgiste cler b i.snciwidscksft von l)p. 6uido I^>otscksn2 Dem Verlege Kükler wird durck dss erwsknts Urleii die Vei Über „Oer Landwirt und sein Werdegang" wird gesagt: Andererseits ist, wovon sich das Gericht durch eigene Prüfung überzeugt hat, das Stagurasche Wen doch zu einem recht erheblichen Teile, und zwar in den verschiedensten das ganze Werk durchziehend^ Abschnitten seinem gedanklichen Inhalt nach und bei genauem Zusehen auch seiner Form nach der Werk des Matschenz entlehnt, und zwar wiederum ohne jede Quellenangabe, sodaß das Plagiat niä zu verkennen ist. Stagura hat auch selbst in seinem Briefe vom 10. August 1926 dem Matschenz ge! genüber zum Ausdruck gebracht, daß er das ihm zugefügte Unrecht wieder gutmachen wolle. Hiernaa kann kein Zweifel daran bestehen, daß eine bewußte Entnahme aus dem Werk des Matschenz stat^ gefunden hat. Wir mscken Selbst strafbar mackt sick, wen von den V/srkeri „Oer 1-andwirl u. sk c. vunfniaup ^8--7 ! j .V 135. >3. Juni 1927. Fertige Bücher. --sr«- ssr«. s Verfügung der 21. ^iviUcammer des 1.andgsrickts > in LsrUn bestätigt, da3 die Lücken des Verlages »Vilbelm Kokten in blinden Wss roll unsere lockten werden? von i^nisdnick Wencker >ns ersckienenSn krsuenberuke von vr. külde lende-kadomski sind. Migung u. Verbreitung seiner odengensnnten vüeker verboten In der Entscheidungsbegründung fleht über das Buch „Was sott unsere Tochter werden?" u. a. folgendes: Oie von den Antragstellern bezeichneten Stellen seines Werkes stimmen nicht nur in ihrem ge danklichen Inhalt, sondern auch der Formgebung nach derart mit den entsprechenden Teilen des Werkes der Iende-Radomski überein, daß zweifellos eine unzulässige Entnahme vorliegt. Lei der Art der Entnahme kann auch gar keine Rede davon sein, daß das Werk des Wencker die entlehn ten Stellen zu einer eigentümlichen Geistesschöpfung verarbeitet habe. Auffallen muß insbesondere, -aß die Entlehnung ohne Quellenangabe erfolgt ist, obwohl sie garnicht anders zu erklären ist, als daß das Werk der Iende-Radomski dem Wencker Vorgelegen hat. Diese Unterlassung liefert Be weis dafür, das Wencker sich fremde Geistesarbeit unbefugt hat zueignen wollen, (vgl. Lindemann a. O.) ik sukmerkssm: rrdegang" u. „WassoU unsere lockter werden?" ^xpl. weiterverkautt ki.au * versau