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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.04.1927
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1927-04-28
- Erscheinungsdatum
- 28.04.1927
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- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Xr 88, 28, April 1927. Redaktioneller Teil. Zu V und Vl. Die Fach- und Kreisvereinc sind berechtigt, neben den ordentlichen auch außerordentliche, dem Börsenverein nicht angeschlossene Mitglieder aufzunshmen. Me Fach- und Kreisvereine haben Bestimmungen über die Zivangsmitgliedschaft ihrer ordentlichen Mitglieder inr Börsenverein und analog der Satzung des Börsenvereins Bestimmungen über die Handhabung der Ausschließung und des Austritts von ordentlichen Mitgliedern aus den Fach- und Kreisvereinen mit Wirkung auf den Börsenverein in ihre Satzungen anfzunehmen. VII. Schiedsgericht. Zur Schlichtung von Streitigkeiten aus den buchhändlerischen Ordnungen und sonstigen zivilrechtlichen Fragen soll ein Schiedsgericht beim Börsenverein eingerichtet werden. Ein Zwang zur Benutzung dieser Schiedsstelle besteht nicht, doch haben Parteien, die das Schiedsgericht anrufen, auf die Beschreitung des Rechtsweges zu verzichten. VIII. Sonstige Änderungen. Sonstige Änderungen, die sich entweder zum Zwecke der redaktionellen Verbesserung als notwendig erweisen oder die von dem zu wählenden Satzungsänderungsausschuß in grundsätzlicher Hinsicht noch als wünschenswert erachtet werden, sollen vorgenommen werden. 6. Antrag des Vorstandes: Die Hauptversammlung wolle beschließen, in 8 5 der Verkaussordnung für den Berkehr des Deutschen Buchhandels mit dem Publikum hinter Ziffer 3 als Ziffer 4 einzufügen: „Bei Publikumslieferungen in nicht reichsdeutsche Länder, die zum Vereinsgebiet gehören, muß das volle Porto berechnet werden". Die bisherige Ziffer 4 wird Ziffer 5. In 8 5 Ziffer 1 ist das Wort „Wirtschaftsordnung" zu streichen. 7. Antrag der Herren Paul Nitschmann-Berlin, Albert Diederich-Dresden, Egon Freiherr von Verchem-München, Friedrich Alt-Frankfurt a. M. und Erich Wolf-Breslau: Die Hauptversammlung wolle folgende Entschließung annehmen: Die Hauptversammlung des Börsenvereins O.-M. 1827 hält die soeben diktierte Verschlechterung der Bezugs bedingungen seitens eines Teils des wissenschaftlichen Verlags für untragbar, da sie geeignet ist, den Bestand des wissen schaftlichen Sortiments ernstlich in Frage zu stellen und die Verbreitung des wissenschaftlichen Buches in folgenschwerer Weise zu hindern. Die Hauptversammlung ist der Ansicht, daß dem von der Gesetzgebung und den buchhändlcrischen Ordnungen festgelegten Rechte des Verlags, den Ladenpreis des Buches ebenso wie den Nettopreis einseitig festzusetzen, die selbstverständliche Pflicht gegenübersteht, die Gewinnspanne für den buchhändlerischen Zwischenhandel angemessen zu gestalten. Versäumt der Verlag, wie im vorliegenden Falle, unter Ausnutzung seiner Monopolgewalt diese Pflicht, so erklärt die Hauptversammlung eine Einschränkung des Preisfestsetzungsrechts des Verlegers durch die buchhändlerischen Ordnungen und insbesondere durch die Rcichsgesetzgebung für unaufschiebbar. 8. Antrag der Herren Paul Nitschmann-Berlin, Albert Diederich-Dresden, Egon Freiherr von Berchem--München, Friedrich Alt-Frankfurt a. M. und Erich Wolf-Breslau auf Abänderung des tz 5 der Satzung des Börsenvereins: Die Hauptversammlung wolle beschließen, dem 8 3 der Satzung eine Fassung zu geben, dis zwar im allgemeinen die Verpflichtung der Mitglieder zu gegenseitigem geschäftlichen Verkehr ansschließt. Wird jedoch geschäftlicher Verkehr unterhalten, so soll das Recht des Verlegers, den Ladenpreis und den Nettopreis zu bestimmen, auch die Pflicht ein schließen, die Spanne zwischen beiden Preisen so zu bemessen, daß der Bestand eines leistungsfähigen und für die Ver breitung des Buches notwendigen Sortimentsbuchhandels nicht gefährdet oder unmöglich gemacht wird. In Zweifelsfällen muß eine Instanz entscheiden, welche Rabattspanne angemessen und den Gepflogenheiten eines soliden Buchhandels ent sprechend ist. Diese Instanz könnte je nach dem Ausgang der Reorganisation des Börsenvereins etwa der Vorstand des Börsenvereins gemeinschaftlich mit dem Fachausschuß oder der Vorstand des Börsenvereins gemeinschaftlich mit dem Vereins ausschuß sein. 9. Antrag der Herren Paul Nitschmann-Berlin, Albert Diederich-Dresden, Egon Freiherr von Berchem-Mttnchen, Friedrich Alt-Frankfurt a. M. und Erich Wolf-Breslau: Die Hauptversammlung wolle beschließen, dem 8 4a Absatz 1 der Buchhändlerischen Verkehrsordnnng fol gende Fassung zu geben: Der VeÄeger bestimmt den Ladenpreis, zu dem seine Verlagsartikel an das Publikum zu verkaufen sind (Satzung 8 3 Ziffer 3, Verkaufsordnung 8 7), sowie die buchhändlerischen Bezugsbedingungen. Das Recht des Verlegers, den Ladenpreis und die Bezugsbedingungen zu bestimmen, schließt die Verpflichtung ein, die Spanne zwischen beiden Preisen 4SI
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