Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.04.1927
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1927-04-28
- Erscheinungsdatum
- 28.04.1927
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19270428
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-192704286
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19270428
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1927
- Monat1927-04
- Tag1927-04-28
- Monat1927-04
- Jahr1927
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
X- SS, 28, April 1927, Redaktioneller Teil. fordern, daß es sich um selbständige Arbeiten handelt, in die die Zitate ausgenommen werde» sollen. Auch fällt auf, daß hierbei der Werke der Tonkunst und der Kunst nicht gedacht wird, für die die gleiche Bestimmung Anwendung finden kann. Dagegen ist zu begrüßen, daß genaue Quellenangabe, Titel des Werkes und Namen des Urhebers gefordert wird, o) Mechanische Musikwerke (vgl, auch oben unter 1»), Hier bringt der Vorschlag zu Art, 13 Abs, 3 eine berechtigte Ände rung, Nach der bisherigen Bestimmung sollte der Berbandsschutz des Werkes der Tonkunst gegen die Übertragung auf Vorrichtungen fürwiechanische Musikwerke keine rückwirkende Kraft haben, sodaß solche Kompositionen, die vor Ratifikation der Revidierten Berner Übereinkunft bereits zu solchen Übertragungen in einem Ver- bandslandc benutzt worden waren, in diesem Verbandslande auch Weiter gegen solche Übertragungen schutzlos blieben. Mit Recht wurde hieraus gefolgert (Dungs Kommentar zur Berner Über einkunft S, 53), daß nach dem Wortlaut der Übereinkunft jeder Industrieller dieses Landes solche Übertragung vornehmen könnte, auch wenn zwar nicht er persönlich vor Ratifikation der Berner Übereinkunft solche Übertragung fabriziert hätte, sondern irgendein anderer Industrieller des betreffenden Landes, Dagegen be schränkt der Vorschlag die Übertragungserlaubnis nur auf den jenigen Fabrikanten, der diese Übertragung bereits vorgenommen hatte vor der Ratifikation, und auch auf die Art von mechanischen Musikwerken, für die solche Übertragungen vor diesem Zeitpunkte bereits fabriziert waren. Wenn ferner in der Begründung der Wunsch durchschimmert, Art, 13 Abs, 2, wodurch die Zulässigkeit von landesgesetzlichen Zwangslizenzen anerkannt wird, zu beseitigen, so ist auch nur dem Wunsche nach einer Beseitigung dieser für die Entwicklung der mechanischen Musikwerk-Industrie so überaus förderlichen Be stimmung entgcgenzutrcten, 4, Vorschläge allgemeiner Natur, ») Vor aussetzungen des Schutzes der Übereinkunft, Während bisher nach Art, 4 Abs. 3 für die gleichzeitig in einem Nichtverbandslande und in einem Verbandslande veröffentlichten Werke das Ver bandsland ausschließlich als Ursprungsland angesehen 'wurde, sicht der Vorschlag mit Rücksicht auf das großbritannische Urheberrechts gesetz von 1911 (Art, 35 Ziff, 3) und das amerikanische Urheber rechtsgesetz von 1909 (Art. 21) vor, daß, sofern nicht mehr als ein Zwischenraum von 14 Tagen zwischen der Veröffentlichung im Nichtverbandslande und der Veröffentlichung im Verbands- lande liegt, das Werk als gleichzeitig im Verbandslande und Nichtverbandslande erschienen angesehen wird, sofern die Gesetz gebung des Verbandslandes dieses zuläßt. Auf diese Weise soll vermieden werden, daß ein amerikanisches Werk, das innerhalb von 14 Tagen nach seinem amerikanischen Erscheinen in England erscheint und demzufolge nach englischem Recht als gleichzeitig erschienen angesehen wird, und demgemäß englischen Urhcber- rcchtsschutz genießt, im Hinblick auf diesen Zwischenraum von 14 Tagen den Schutz der Übereinkunft nicht genießt. Diesem Vor schläge ist also durchweg zuzustimmen. Wenn dieser Vorschlag weiter vorsieht, daß für den Fall des Erscheinens das Erscheinen im Verbandslande als das frühere vermutet wird, welche Vermutung durch Beweis zu entkräftigen ist, so deckt sich dieser Vorschlag mit den von Marwitz bereits in GRUR, 1926 S, 576 vorgetragenen Wünschen, Es dürfte aber zweck mäßig sein, diese Bestimmung, weil sic ganz allgemein vom Er scheinen eines Werkes in einem Verbandslande spricht, nicht an den Schluß des Abs, 3, der vom gleichzeitigen Erscheinen im Vcr- bandslande und Nichtverbandslande handelt, zu setzen, sondern in den zweiten Halbsatz dieses Absatzes, der das Erscheinen des Werkes in Verbandsländern regelt, d) Mit vollem Recht sicht der Vorschlag vor, daß die Be stimmungen der Art, 2 und 3 über die zu schützenden Werke zwingendes Recht werden, auf die also jeder Urheber sich berufen kann. Dagegen erscheint es überflüssig, hierbei — übrigens ganz unsystematisch — zu erwähnen, daß dieser Schutz vom Wert oder Zweck des Werkes unabhängig ist, was überdies für das Kunst- gewerbe nicht zutrifft. c) Eine Darstellung des rechtlich sehr interessanten Vor schlages betreffend die Rückwirkungen der Bestimmungen der Revi dierten Berner Übereinkunft (Art, 18) liegt außerhalb des Rahmens dieser Erörterung, Wenn man nach alledem größtenteils dem Vorschläge zustim men kann, so bleibt — abgesehen von dem mangelnden Rechte des nachschasfenden Künstlers — noch ein Wunsch übrig, nämlich nach einer Regelung des äroit gg sults !m Sinne der sranzösischen, lbelgi» schen und tschechoslowakischen Gesetzgebung, Nach diesen Gesetzgebun gen steht nämlich dem Schöpfer von Kunstwerken und seinen Erben für die Dauer der Urheberrcchtsschutzfrist ein unveräußerliches Recht auf Abgabe hinsichtlich ihrer Werke zu, die öffentlich versteigert wer den, die in einem gestaffelten Prozentsatz auf die ln der Versteige rung erzielten Einzelpreise besteht. Damit wird dem Künstler und seinen Erben ein Anteil an der Versteigerung seiner Werk« gesichert, soweit er sich in der Preisbewegung bei öffentlichen Ver steigerungen dokumentiert, ein Rechtssatz, der durchaus befriedigt (man denke z, B, an die Versteigerung der Werke von Degas noch zu seinen Lebzeiten oder an die Versteigerung der Werke aus der Schule von Fontainebleau mit ihren Rekordziffern) und für manchen Künstler und seine Erben recht namhafte Erträgnisse ab wirft. Die Eröffnung der Schwedischen Buchaus stellung im Neuen Grasfimuseum zu Leipzig am 26. April 1927. Die Farben Schwedens, des Deutschen Reiches und der Stadt Leipzig grüßen uns vom Hause des neuen Grafsimuseums in der Hospitalstraße unweit des Buchhändlcrhauses. Hier hat der Leipziger Osten eine neue Sehenswürdigkeit bekommen in Gestalt eines schlichten, Weitläufigen Zweckbaues, Der sparsame äußere architektonische Schmuck dieses Gebäudes entspricht den Zeitläuften, die Prunkbauten verbieten. Aber das Innere birgt Räumlich keiten die Fülle, hell und lustig, für Ausstellungszwecke wie ge schaffen, mit allen Möglichkeiten intimer, individueller Gestaltung. Hier hat, leicht erreichbar von den Brennpunkten buchhändlerischen Lebens, die Buchausstellung ihre Zelte aufgeschlagen, die uns einen tiefen Einblick gewährt in das geistige Leben und Schaffen eines Volkes, das, stamm- und wesensverwandt, von jeher regen gei stigen Austausch mit uns pflegte. Äußerlich sichtbar wurde diese Gemeinschaft zum ersten Male durch die Deutsche Buchausstellung in Stockholm im Jahre 1926, Dieser Besuch des deutschen Buch gewerbes in Schweden findet heute seine Erwiderung durch das schwedische Buchgewerbe in Deutschland, Und wenn die deutschen Buchhändler zu Kantate nach Leipzig kommen, werden sie nicht versäumen, diese wundervoll einheitliche und übersichtliche Schau zu besuchen, und mancherlei wertvolle Eindrücke und Anregungen nach Hanse mitnehmen. Die feierliche Eröffnung fand Dienstag, den 26, April, mit tags, durch den Schwedischen Gesandten in Berlin, Exzellenz C, E. Th. af Wirsön, in Anwesenheit von Vertretern der Reichsregie- rung, der sächsischen Staatsregierung, der Stadt Leipzig, des schwe dischen und deutschen Buchhandels und der Presse statt. Die Teil nehmer versammelten sich in dem Vorraum der Ausstellung und begaben sich zum eigentlichen Festakt in die Empfangshalle, «inen mit allen Mitteln moderner Raumkunst ausgestatteten Saal, der augenblicklich als Repräsentations- und Ausstellungsraum der wundervollen, von Professor Rich. Graul geschaffenen Internatio nalen Kunstgewerbeschau dient, einer Ausstellung, die sicherlich einen ivciteren Anziehungspunkt für alle Kantatefestgäste bilden wird. Hier ergriff zunächst Herr Reichsbibliothekar vr. Collijn das Wort zu folgender Eröffnungsredei Der erste Anlaß zu der Ausstellung, die jetzt eröffnet werden soll, wurde durch die deutsche Buchausstellung in Stockholm zu Anfang des Jahres 1926 gegeben. Die in Stockholm weilen den Vertreter des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler luden in liebenswürdigster Weise ihre schwedischen Kollegen und die schwedischen Bücherfreunde nach Leipzig ein, und bald daraus traf eine offizielle Einladung von dem Herrn Ersten Vorsteher des Börsenvereins ein, gerichtet an den Verein für Buchgewerbe 487
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder