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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.04.1927
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- 1927-04-28
- Erscheinungsdatum
- 28.04.1927
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X- 98, 28. April 1927. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. dargestellten Begebenheiten dem Werke die Eigenschaft eines per sönlichen Originals gegeben hat. Mit Recht streicht der Vorschlag hierbei, um darzutun, daß für die Werke der Kinematographie hinsichtlich der Schutzsähigkeit die gleichen Voraussetzungen gelten wie für jedes andere Werk der Literatur und Kunst, das Wort »persönlich». Es bringt aber gegenüber unbegründeten Zweifeln in der französischen Literatur, daß da, wo den Werken der Kine matographie dieser Originalitätscharakter, nämlich die immate rielle Kombinationsidce fehlt, ein Schutz nur auf Grund des un lauteren Wettbewerbs gegeben sei, die ausdrückliche Feststellung, daß dann der (gegenüber dem Schutz der Werke der Literatur und Kunst in der Dauer verkürzte) Schutz der Photographie «in- schlägt. Der von Osterrieth im Jahre 1922, vom Pariser Kongreß der derung auf Aufhebung des Art. 14 Abs. 2 ist somit mit Recht nicht Folge geleistet worden. Denn wenn die Filmaufnahmen eines tatsächlichen Vorgangs, dem eine immaterielle Kombina- tionsidec nicht zugrunde liegt und der als solcher urheberrechtlich nicht geschützt ist, als die einer inneren Form entbehrende Sum mierung von Einzelaufnahmen einem Werke der Literatur oder Kunst gleichzuachten sein sollte, so müßte mit dem gleichen Grunde auch die Erstreckung des Schutzes der Werke der Photographie auf den vollen urheberrechtlichen Schutz gefordert werden. Dem widcr- setzt, ohne daß die Gründe der Verschiedenheit der Bemessung dieses Urheberrechtsschutzes usw. hier wiederholt werden sollen, sich aber die Mehrzahl der neuen Urheberrechtsgesetze. So: Schwe disches Gesetz, 30. Mai 1915, Art. 7, 15 Jahre; Chinesisches Ge setz, 13. Dezember 1915, Art. 9, 10 Jahre; Österreichisches Ge setz, 13. Juli 1920, Art. 41, 10 Jahre; Bulgarisches Gesetz, 11. Juli, Art. 60, 10 bzw. 5 Jahre; Ungarisches Gesetz, 31. Dezember 1921, Art. 69, 1b Jahre; Italienisches Gesetz, 17. November 1925, Art. 31, 20 Jahre; Polnisches Gesetz, 29. März 1926, Art. 20, Abs. 4, 10 Jahre (für Filme hier nur 20jähriger Schutz); Tschecho slowakisches Gesetz, Z 41, 10 Jahre. Dagegen haben die Gleichstellung mit den Werken der Lite ratur: Brasilianisches Gesetz von 1916, Kanadisches Gesetz vom 4. Juni 1921, Schweizer Gesetz vom 7. Dezember 1922, Syrien und Libanon Verordnung vom 17. Januar 1924. Eigenartig erscheint, daß, nachdem der Vorschlag in Art. 7 Abs. 4 (vgl. oben unter 1 d) die Rechte des Rechtsnachfolgers eines verstorbenen Miturhebers regelt, er ausdrücklich ablehnt, eine Bestimmung über die Frage zu bringen, wer Urheber eines Werkes der Kinematographie ist, sondern ausdrücklich die Rege lung dieser Frage der internen Gesetzgebung oder Rechtsprechung überläßt. Die ferner von dem Pariser Kongreß der Lssvcistion litte- rairo et srtistigue a. a. O. erhobene Forderung einer Miturheber schaft des Verfassers des Manuskripts, des Schöpfers des Szena riums, des Regisseurs und der Filmfabrikanten erscheint unbe gründet. Vielmehr ist mit der durchschlagenden Begründung von Goldbaum, Kommentar S. 18 ff., dem Eckstein, Film- und Autor recht S. 39 zustimmt, das alleinige Urheberrecht dem Filmfabri kanten zuzuerkcnnen, in dessen Namen und auf dessen Rechnung der Film gedreht worden ist. Alle anderen bei der Herstellung des Films tätig iverdenden Personen schaffen nur Einzelleistungen, die höchstens in Betracht kommen können für ein Urheberrecht an der Photographie, das aber in diesem Zusammenhänge nicht inter essiert. Damit entfällt auch die rechtliche Grundlage des An spruches der Filmautoren (vroit ck'auleur^ 1919 S. 126), an den Filmmieten, entsprechend den Aufführuugstantiemen der drama tischen Dichter, prozentual beteiligt zu werden. 3. Modifizierung des Urheberrechtsschutzes. ») Z e i t u n g s a b d ru ck. Die Frage des Zeitungsabdrucks hat die Berliner Konferenz von 1908 sehr beschäftigt. Die Bestim mungen der Berner Übereinkunft hierüber waren sehr einfach. Sie gestatten den Abdruck von Artikeln aus Zeitungen und Zeitschrif ten prinzipiell, verboten ihn jedoch dann, wenn der Abdruck aus drücklich verboten war, was bei Zeitschriften auch in Form eines allgemeinen Verbotes geschehen konnte. Auf alle Fälle aber waren Artikel politischen Inhalts, Tagesncuigkeiten und ver- 48» mischte Nachrichten frei. Diese als materielles Minimalrecht nor mierte Bestimmung wurde nun erweitert durch die Pariser Zu- satzaktc von 1896. Damals wurde ein vorbehaltloser Schutz für Feuilletonromane und Novellen geschossen, welch beide Kategorien in der Berner Ubereinkunst überhaupt nicht erwähnt waren, wobei man trotz der Fassung der Zusatzakte in den Feuilleton- romancn keine Zeitungsartikel zu erblicken hat. Ferner wurden — wieder mit Ausnahme der Artikel politischen Inhalts und der vermischten Nachrichten — die Zeitungs- und Zcitschristenartikel bei einem diesbezüglichen Vorbehaltsvcrmcrk geschützt, bei dessen Fehlen der Abdruck nur mit Quellenangabe (d. h. Bezeichnung der Zeitung bzw. der Zeitschrift und des Urhebers) gestattet ist. Der Fortschritt in den Ergebnissen der Berliner Konferenz ist unverkennbar. Denn zunächst wird ausdrücklich festgcstcllt, daß jedes an sich schutzwürdige Schrift- oder Kunstwerk seinen Schutz behält, auch wenn es in Zeitungen oder Zeitschriften abgedruckt ist; und ferner wird der Zeitschrifteninhalt völlig geschützt, wäh rend für Zeitungsartikel die Regelung der Pariser Zusatzakte geblieben ist, nur ist die freie Benutzung der Artikel politischen Inhaltes gefallen. Für letztere hatte der deutsche Vorschlag einen besonderen Schutz vorgesehen, falls die telephonisch oder tele graphisch übermittelte Originalnachricht ohne Quellenangabe und innerhalb von 24 Stunden wiedergcgeben wird — eine Regelung, die sich auch in anderen Ländern findet (vgl. Röthlisberger in vroit ck'autour 1924, S. 63). Die Kommission lehnte aber diesen Vorschlag als zur Materie des Unlauteren Wettbewerbs gehörend ab. Immerhin bleibt dieser Vorschlag auch für die kommenden Revisionsarbeiten in anderem Zusammenhänge erwägenswert. Griechenland, Norwegen und Schweden sind noch durch die gänzlich veraltet« Bestimmung des Art. 7 der Berner Überein kunft gebunden, Dänemark und die Niederlande durch Art. 7 in der Fassung der Pariser Zusatzakte von 1896. Der norwegische Delegierte hatte zwar auf der Berliner Konferenz erklärt »>« avant«, aber der Vorbehalt ist noch nicht gefallen, und auch Schwe den hat in Art. 14 seines Urheberrechtsgesetzes vom 30. Mai 1919 noch die veraltete Bestimmung über die Abdruckssreiheit von Artikeln aus Zeitungen und Zeitschriften beibehalten. Der Vorschlag geht einerseits dahin, daß nicht nur politische Artikel, wie bisher, sondern auch solche wirtschaftlichen, religiösen Inhaltes oder ähnliche Artikel durch ausdrückliches Verbot dem Abdrucke entzogen werden, und daß andererseits sich die Abdrucks freiheit auf Zeitungen und Zeitschriften bezieht, während bisher der Abdruck überhaupt nur aus Zeitungen und in Zeitungen er laubt war. Man wird diesem Vorschläge zustimmcn müssen. Denn einerseits fallen durch die Aufhebung des Unterschiedes in der Behandlung von Zeitungen und Zeitschriften die Schwierig keiten weg, die in der Praxis sich hierbei gezeigt haben, anderer seits bringt der Vorschlag klarer als bisher den Kcrngcdanken zum Ausdruck, wonach jedes Werk der Literatur, auch wenn es in einer Zeitung oder Zeitschrift veröffentlicht wird, den vollen urheberrechtlichen Schutz genießt, während alle Artikel, also Aus arbeitungen kleineren Umfangs, die man nicht als »Werk» an- sprcchen kann, in periodischen Sammelwerken wiedergegeben wer den können, mit Ausnahme der im Vorschläge erwähnten Artikel, die durch einen besonderen Vermerk noch geschützt werden können. Weil aber dieser Grundgedanke in der neuen Fassung klar genug ausgedrückt wird, erscheint die Beibehaltung des Abs. 3, wonach der Schutz der Übereinkunft keine Anwendung auf Tagcsneuig- kcitcn oder vermischte Nachrichten findet, die sich als einfache Zcitungsmitteilungen darstellcn, entbehrlich. b) Zitatenrecht. Die Revidierte Berner Übereinkunft hatte bisher auf Regelung dieser Frage verzichtet, vielmehr hierfür die Gesetzgebungen der Vcrbandsstaaten und die ztvischen ihnen be stehenden oder in Zukunft abzuschlicßenden besonderen Abkommen für maßgebend erklärt. Diese Passivität ist jetzt gefallen. Der Vorschlag gestattet Analyse und Anführung kleiner Teile er schienener Schriftwerke zum Zwecke der Kritik, der Polemik oder des Unterrichtes. Diese Regelung erscheint ungenügend, denn einerseits dürfte die Grenzziehung zwischen Kritik und Polemik ziemlich schwierig sein, andererseits aber ist mit K 19 LUG. zu
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