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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.04.1927
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- 1927-04-28
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- 28.04.1927
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Xi 98, W. April 1927. Redaktioneller Teil. Die Vorschläge zur Abänderung des Textes der Revidierten Berner Übereinkunft betreffen nun im einzelnen folgendes: 1. Erweiterung der Subjekte des Schutzes, s) Bedauerlicherweise enthält der Vorschlag keine allgemeinen Bestimmungen über den Schutz des nachschasfcnden Künstlers, son dern lediglich die Bestimmung (Art. Ilb Abs. 2): -Die Künstler, die Werke der Literatur oder Kunst Vorträgen, haben das aus schließliche Recht, die sunkmäßige Wiedergabe ihres Vortrages zu autorisieren«. Ganz abgesehen davon, daß hier nicht einmal das Prinzip des Schutzes des nachschasfenden Künstlers gegen die sunk- mäßige Wiedergabe seines Werkes ausgestellt, sondern ledig lich eine Konsequenz dieses Rechtsgedankens gezogen wird, über rascht es, daß der Gedanke eines Schutzes des fixierten Werkes des nachschaffenden Künstlers nicht allgemein Ausdruck gefunden hat. Und das scheint mir der wesentliche Mangel des Entwurfes zu sein. Eine ähnliche Regelung eines Einzelfalles stellt der vorge- schlagcne Art. 13 Abs. 1 t> dar, wonach, wenn ein Werk der Ton kunst durch nachschasfende Künstler auf mechanische Musikinstru mente übertragen wird, der Schutz dieser Übertragung auch dem ausübenden Künstler zusteht, also eine Vorschrift, die der Be stimmung des Art. 2 Abs. 2 LUG. und derjenigen des großbritan nischen Spezialgesctzes vom 31. Juli 1925 angenähert ist. Nach diesem Gesetze wird lediglich der Vortragende geschützt, während der Schutz des Werkes selbst, also hinsichtlich seiner Wiedergabe in einer unkünstlcrischen Weise, nicht vorgesehen ist. Dieses Spe zialgesetz will vor allem die Fixierung solcher künstlerischen Bor- träge mittels Platten oder ähnlicher zur mechanischen Wiedergabe geeigneter Vorrichtungen (»recorck«) verhindern. Doch findet in Großbritannien ein Schutz der Werke selbst gegen ihre sunkmäßige Wiedergabe gemäß Art. 1, Ziffer 2 des englischen Urheberrechts gesetzes von 1911 statt. Es herrscht nahezu Übereinstimmung darüber, daß der nach schasfende Künstler urheberrechtlich zu schützen ist, weil sein Werk eine selbständige geistige Schöpfung darstsllt, für die das Werk, das er wiedergibt, nur Vorlage, etwas Borgclcgtes, Material sür sein Schaffen ist (hierüber Hosfmann in GRUR. 1927 S. 69 ff., Smoschewer, ebenda S. 50 ff., bezüglich der ästhetischen Grund lage vgl. Cahn-Speyer in -Allgemeine Musikzeitung« Nr. 9 vom 4. März 1927). Und ebenso hat sich als herrschende Meinung durchgesetzt, daß lediglich die fixierte Leistung des nachschasfenden Künstlers dieses Nrheberrechtsschutzes fähig ist, weil erst dann ein sür den Vortragenden fühlbarer Eingriff in sein Urheberrecht vorlicgcn kann. Nicht die Leistung als solche in ihrer Erschei nungsform kann geschützt werden, denn sie ist Schall und Rauch, sondern erst dann, wenn sie so sestgelegt ist, daß diese seitens Dritter wiedergegeben werden kann, wobei es aber gleichgültig ist, ob die Leistung des Vortragenden, gemessen am wiedergegebenen Werke, als dessen Bearbeitung anzusehcn ist, wie Smoschewer a. a. O. will. Denn damit wird eine Werttheorie in das Urheber recht getragen, die mit dessen Natur unvereinbar ist. Es muß also gefordert werden, daß Art. 2 Abs. 2 folgende Fassung erhält: Den gleichen Schutz wie die Originalwerke genießen, un beschadet des Urheberrechts an den Originalwerken, Übersetzun gen, Adoptionen, musikalische Arrangements, andere Umarbei tungen eines Werkes der Literatur oder Kunst, die fixier ten Leistungen der nachschasfenden Künstler sowie Sammlungen aus verschiedenen Werken. b) Unnötig erscheint der Vorschlag, wonach Art. 7 einen Abs. 4 erhalten soll: »Die Rechte der Rechtsnachfolger eines ver storbenen Miturhebers bestehen bis zum Ablaufe der Urheber rechtsschutzfrist des Letztlebenden der Miturheber«. Denn es er scheint zwecklos, aus dem verwickelten Gebilde der Miturheber schaft lediglich die Frage der Urheberrechtsschutzdauer zu nor mieren, während die grundlegende Frage, wann eine solche unteilbare Miturheberschaft vorliegt, nicht geregelt ist. 2. Erweiterung der Objekte des Schutzes. Nach dem Vorschlag soll der Konventionsschutz ausgedehnt werden auf die Erzeugnisse des Kunstgewerbes, denen nach den bisherigen Bestimmungen (Art. 2 Abs. 4) Schutz nur gewährt wurde, soweit die innere Gesetzgebung eines jeden Landes dies gestattet. Frank reich (und Tunis) hatte sich übrigens bei der Ratifikation der Revidierten Berner Übereinkunft den Vorbehalt gemacht, hinsicht lich dieser Werke durch die früheren Bestimmungen gebunden zu bleiben. Nun kennt zwar Frankreich den Schutz dieser Werke (Gesetz vom 11. März 1902), hat auch im Dekret vom 28. März 1852 allgemein sür die Ausländer den inländischen Urhcbcrrechts- schutz ihrer Werke angeordnet. Aber dieses Dekret findet nur Anwendung aus solche Werke, die im Ursprungslands geschützt sind. Somit ist der Zweck dieses Vorbehalts, den Urhebern von Werken des Kunstgewerbes den französischen internen Rechtsschutz nur zu zuwenden, wenn dieses Land das französische Kunstgewerbe schützt, erreicht worden. Der Schutz der Erzeugnisse des Kunstgewerbes ist nur in den Gesetzen solgendcr Länder vorgesehen: Deutschland, Österreich, Belgien (hierüber die ausführliche Monographie von Coppieters, Brüssel 1919), Dänemark, Danzig, Spanien, Frankreich, Ungarn, Italien, Luxemburg, Niederlande, Polen, Portugal, Schweiz, Tschechoslowakei. Versagt ist er in der Gesetzgebung von Bulga rien, Griechenland, Haiti, Japan, Liberia, Monaco, Rumänien, Schweden, Tunis. Unklar ist die Rechtslage in Brasilien und Norwegen, während in Großbritannien Schutzmöglichkeiten dann vorhanden sind, wenn das Erzeugnis nicht für gewerbliche Zwecke benutzt wird oder hierzu bestimmt ist (Schirrmeister in Marshall: Oopxriqbt null tbo Uerner Oonvoutton in International I-a^v Xssv- eiation 1912 S. 575). Dieser Vorschlag ist also durchaus zu unterstützen. 3. Erweiterung des Umfangs des Urheber rechtsschutzes. a) Fnnkrecht. Der allgemeinen Rechlsan- schauung folgend, daß der Urheber gegen die sunkmäßige Wieder gabe seines Werkes zu schützen ist, wird vorgcschlagen: »Die Urheber von Werken der Literatur oder Kunst ge nießen das ausschließliche Recht, die öffentliche Wiedergabe ihrer Werke durch Telegraphie oder Telephonie mit oder ohne Draht oder durch jedes andere zur sunkmäßigcn Wiedergabe von Tönen oder Bildern geeignete Mittel zu gestatten«. Es berührt uns Deutsche eigenartig, daß der Vorschlag nicht den Rechtsgcdanlcn: »der Urheber ist gegen die sunkmäßige Wieder gabe seines Werkes geschützt«, normiert, sondern lediglich eine Folgerung aus diesem Satze. Aber es bleibt aus alle Fälle wün schenswert, daß eine solche Bestimmung in die Revidierte Berner Übereinkunft ausgenommen wird, obgleich jetzt bereits in der Mehrzahl der Verbandsländer dieser Schutz gegeben ist, sei es durch das Urhsberrechtsgesctz selbst, nämlich dort, wo das Vollrecht des ckroit ä'auteur existiert, oder wo neueste Urheberrcchtsgesetzgebung diesen Schutz bereits vorsieht (Italien, Polen, Tschechoslowakei), sei es durch die Rechtsprechung. Mit Recht ist der Schutz nach diesen, Vorschläge auch auf die funkmäßige Wiedergabe von Bildern aus- zudchnen, weil hierbei die Versuche des Leipziger Physikers Caro lus neue Wege der Praxis ausweisen. Wesentlich erscheint auch (mit Rücksicht auf eigenartige Bestimmungen des dänischen und norwegischen Urheberrechtsgesetzes), daß dieser Schutz nicht von der Ausnahme eines entsprechenden Verbots abhängig gemacht worden ist. Ob aber die Relaisübersetzung einer Sendung als neue Sendung anzusehen ist, wie die Begründung des Vorschlages an- nimmt, ob ferner die Ausstellung von Lautsprechern zur Wieder gabe der Sendung als erneute funkmäßige Wiedergabe anzusehen ist, ist Sache der Auslegung der Gerichte. Meines Erachtens sind beide Fragen zu verneinen, weil in beiden Fällen eine urheberrecht lich relevante Tätigkeit nicht entwickelt wird. Der Lautsprecher gibt lediglich die Sendung weiter, die ihm vom Sender übermittelt wird. Er verbreitet nicht im Sinne der Judikatur des Reichs gerichts, genau so wenig wie der zweite oder dritte Kopfhörer, den der Rundfunkteilnehmer zu Hause besitzt. Auch die Relais übertragung ist lediglich die Verbreiterung einer einzigen Ver breitungshandlung. b) Kinemato graphenrecht. Nach der Bestimmung des Art. 14 Abs. 2 genossen !den gleichen Schutz wie Werke der Literatur oder Kunst kinematographischc Erzeugnisse, sofern der Urheber durch die Anordnung des Bühnenvorganges oder die Verbindung der 485
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