Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.04.1927
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1927-04-28
- Erscheinungsdatum
- 28.04.1927
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19270428
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-192704286
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19270428
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1927
- Monat1927-04
- Tag1927-04-28
- Monat1927-04
- Jahr1927
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
X- SS, 28. April 1827. Redaktioneller Teil. hörigen des Buchhandels besteht. Für das Seminar wurde die Grenze der für eine fruchtbare Arbeit möglichen Teilnehmerzahl (etwa 20) schon im letzten Semester fast erreicht. — Di« Aus führungen über die Kalkulationssormeln (vgl. die Aufsätze in den Bbl. 1827 Nr. 8 und 78) haben in Frankreich in Buchhändler- und Autorenkreisen eine lebhafte Diskussion ausgelöst. (Vgl. LuIIstta >1« la Uuison cku Ickers krsaxals Nr. 97 u. ff.) Sehr zu wünschen wäre, daß das Seminar in der Beschaffung von Material für seine Arbeiten immer besser unterstützt würde. Einer an die fünfzig bekanntesten Aktiengesellschaften des deutschen Buchhandels gerichteten Bitte, ihre Geschäftsberichte als Unter lagen für Arbeiten über Finanzierungen und Bilanzen zur Ver fügung zu'stellen, haben bisher 18 Firmen entsprochen. Diesem dankenswerten Beispiel sollten aber auch alle andern noch folgen. Es sei daher in diesem Zusammenhang die Bitte erneut aus gesprochen, für das Archiv des Seminars erbetene Unterlagen gern zur Verfügung zu stellen. Besonders erfreulich wäre es, wenn unaufgefordert aus dem praktischen Berufsleben heraus Ma terial zu Untersuchungen angeboten würde oder strittige Fragen, deren Lösung umfangreiche, im Rahmen eines Einzelbetriebes oft nicht zu lösende Vorarbeiten notwendig macht, zur Diskussion ge stellt würden. Eine gesunde Wechselwirkung zwischen Praxis und Hochschul arbeit bleibt unerläßlich. Es ist zu wünschen, daß die in diesen Tagen beginnende Arbeit des Sommer-Semesters in diesem Sinne kräftige Förderung erfährt und von Erfolg begleitet ist. G. Schönselder. Die Vorschläge der Italienischen Negierung und des Berner Internationalen Büros zur Revision d. Revidierten Berner Übereinkunft. Von Rechtsanwalt Or. Willy Hofsmann in Leipzig. Für die im Herbst 1827 in Rom tagende Konferenz der Revi dierten Berner Übereinkunft hat Italien gemäß Art. 24 Abs. 2 der Revidierten Berner Übereinkunft unter Mitwirkung des Berner Internationalen Büros zur Vorbereitung der Arbeit dieser Konferenz eine Anzahl Vorschläge ausgestellt und sie mit ihrer Begründung veröffentlicht, damit also zur öffentlichen Stel lungnahme aufgefordert. Zwei Wünsche werden an die Spitze dieser Vorschläge gestellt: der Wunsch auf Beseitigung der von den alten oder neu hinzutretenden Verbandsstaaten bei der Rati fikation der Revidierten Berner Übereinkunft gemachten Vorbe halte und der Wunsch auf Einführung der 50jährigen Schutzfrist. Nach Art. 27 der Revidierten Berner Übereinkunft können nämlich die Verbandsstaaten beim Austausch der Ratifikations urkunden erklären, daß sie hinsichtlich irgendeines Punktes statt durch die neuen Bestimmungen der Revidierten Berner Über einkunft noch durch die früheren Bestimmungen der Berner Über einkunft vom 9. September 1886, der Pariser Zusatzakte nebst Deklaration vom 4. Mai 1898 gebunden bleiben wollen. Und darüber hinaus war es gemäß Art. 25 möglich, daß ein neu bei- trctendes Land, für das niemals die Bestimmungen der Berner Übereinkunft oder der Pariser Zusatzalte nebst Deklaration ge golten hatten, bei feinem Beitritt zur Revidierten Berner Über einkunft den Vorbehalt machte, daß an die Stelle einer Bestimmung der Revidierten Berner Übereinkunft die entsprechende der Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 oder der Pariser Zusatzaktc vom 4. Mai 1896 trete, eine Bestimmung, die unverständlicher weise einer ungleichmäßigen Behandlung des Urheberrechts in den Verbandsstaaten der Revidierten Berner Übereinkunft nur Vorschub leisten konnte. Von dieser Möglichkeit ist außerordent lich viel Gebrauch gemacht worden, sodaß das Bild des zwischen staatlichen Urheberrechts außerordentlich vielfarbig ist. Zu den bisher gemachten Vorbehalten hat Rumänien, das am 1. Januar 1927 der Revidierten Berner Übereinkunft beigetreten ist, einen Vorbehalt hinsichtlich der Wiedergabe von Artikeln aus Zeitungen und Zeitschriften gemacht, sodaß heute folgende Vorbehalte exi- 484 stieren: Dänemark, Frankreich und Tunis, Großbritannien, Griechenland, Italien, Japan, Norwegen, Niederlande, Rumä nien, Schweden, und zwar in folgenden Punkten: u) Rückwirkung: Großbritannien, Norwegen; d) übersetzungsrecht: Griechenland, Italien, Japan, Nieder lande; o) Artikel in Zeitungen und Zeitschriften: Dänemark, Grie chenland, Niederlande, Norwegen, Rumänien, Schweden; ü) Aufführungsrecht: Griechenland; e) Ausführungsrecht von Übersetzungen dramatischer und dramatisch-musikalischer Werke: Italien, Niederlande; I) öffentliches Aufführungsrecht musikalischer Werke: Japan; 8) Werke der angewandten Kunst: Frankreich und Tunis. Wegen der Bedeutung der einzelnen Vorbehalte darf ich auf meine ausführlichen Darlegungen in GRUR 1926 S. 417 ff. ver weisen. Mit außerordentlicher Genugtuung weisen hie Vorschläge darauf hin, daß die italienische Regierung sich bereit erklärt hat, aus ihren Vorbehalt hinsichtlich des übersctzungsschutzes zu ver zichten, obwohl nach Art. 27 des italienischen Urheberrechtsgesetzes vom 7. November 1925 das Recht der Übersetzung von wissen schaftlichen Werken nur 10 Jahre dauert mit der Maßgabe, daß demjenigen, der innerhalb dieser 10 Jahre vom Rechte der Übersetzung Gebrauch gemacht hat, das Urheberrecht an der Übersetzung während der völligen Dauer der Urheberrechtsschutz frist zusteht. Wenn also Italien seinen Vorbehalt fallen läßt, hat dies, sofern Art. 27 des italienischen Urheberrechtsgesetzes nicht ausgehoben wird, zur Folge, daß der ausländische, d. h. nicht italienische Urheber von wissenschaftlichen Werken insofern besser gestellt ist als der inländische, als bei jenem der Übersetzungs schutz gleich dem Urheberrechtsschutz ist. Mit Recht erhoffen die Vorschläge, daß dieses Vorgehen der italienischen Regierung Nach ahmung bei den anderen Staaten finden möge. Dagegen erscheint der Wunsch nach einer Uniformierung der Schutzfrist unerfüllbar. Die Gründe, die für Deutschland für die Beibehaltung der 30jährigen Schutzfrist sprechen, sind bekannt, sie brauchen nicht wiederholt zu werden. Es handelt sich dabei nicht darum, daß eine Jnteressentengruppe ihres Vorteils wegen an einer antiquierten Bestimmung festhält. Die Kundgebung der 800 (durch fortlaufend neue Beitritte verstärkt) hat offen gezeigt, daß hier eine Rcchtsanschauung vorlicgt, die von Angehörigen verschiedenster Berufsstände aller politischen Parteien vertreten wird. Und es erscheint bemerkenswert, daß namhafte Schrift steller in dieser Kundgebung für die 30jährige Schutzfrist ein- treten. Bei dieser Haltung erscheint es — so sehr auch das Berner Büro sich bemüht, für eine 50jährige Schutzfrist in Deutschland Stimmung zu machen — ausgeschlossen, daß die deutsche Regie rung von dem bisher von ihr mit Nachdruck verfochtenen Stand punkt abgeht. Das Berner Büro scheint sich auch der Unerfüllbarkeit seines Wunsches auf Einführung der 50jährigen Schutzfrist bewußt zu sein. Denn lediglich an dieser Stelle des Vorschlages wird neben dem Vorschläge aus Einführung der 50jährigen Frist ein Even- tualantrag gestellt, wonach ein Unterschied in den verschieden artigen Bemessungen des Umfangs des Schutzes die Anwend barkeit der Bestimmung nicht hindern soll, daß, wenn die Urheber rechtsdauer in den Verbandsländern nicht gleichmäßig normiert ist, der Schutz sich nach dem Gesetze des Landes richtet, in dem der Schutz nachgesucht wird. Dieser Vorschlag betrifft vor allem den Fall des ckomaius public p-l)-sut, würde aber meines Erachtens nicht auf den von Pinzger in den Beratungen des Urheberaus schusses des Deutschen Vereins für den Schutz des gewerblichen Eigentums gestellten Antrag zutresfen, wonach die Urheberrechts- fchutzfrist auf 50 Jahre prinzipiell zu verlängern ist, das Urheber recht aber bereits vor Ablauf von 50 Jahren, jedoch nicht vor Ablauf von 30 Jahren erlischt, sobald die Witwe oder Abkömm linge nicht mehr leben oder nicht Erben des Urhebers sind. Denn hierdurch ist eine Einschränkung der Schutzdauer vorgesehen.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder