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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.12.1880
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 20.12.1880
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- Deutsch
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griff der Lotterie wesentliche Merkmal des Einsatzes, welcher für das Anrecht, im Wege der Ausloosung ein bestimmtes Vermögens object zu gewinnen, geleistet worden sei, da der von den Abonnenten für das literarische Werk gewährte Abonnementspreiz als Einsatz nicht gelten könne, dieser Preis vielmehr in dem Werke selbst und nicht in dem zugleich in Aussicht gestellten Geivinn sein Aequi- valent habe. Allein die Ansicht, daß es für die Frage, ob ein aus einen Gewinn ein Anrecht verleihender Einsatz in eine Lotterie vorliege, erheblich sei, ob der Empfänger des bezeichneten Garantie scheines in dem literarischen Werke ein Aequivalent für den Abonne mentspreis erhalten habe, ist eine rechtsirrthümliche. Auch wenn es richtig wäre, daß die Abonnenten in dem literarischen Werke einen dem Abonnementspreis entsprechenden Gegenleistungswerth empfangen hätten, so würde der Umstand, daß nach der Feststellung des Urtheiles das Versprechen der Auszahlung des Antheiles etwaiger Gewinne nur gegen die Verpflichtung der Abonnenten, den Preis von 5 Mark für das literarische Werk zu zahlen, gegeben wurde, doch ent scheidend für die Annahme sein, daß dieser Preis zugleich den Einsatz zum Erwerbe des Anrechtes aus Gewinn bildete. Um dies erkennen zu können, war rechtlich keineswegs erforderlich, daß ein Theil des Betrages von 5 Mark ausdrücklich als Entgelt für das Gewinnrecht bezeichnet und auf diese Weise derselbe eigens er mittelt worden wäre. Dadurch, daß derGesammtbetrag von b Mark „Abonnementspreis" genannt wurde, war die Thatsache in keiner Weise beseitigt, daß der Erwerb des Anrechtes aus den in Aussicht gestellten Gewinn ausschließlich von dem Eintritt in das Abonne ment abhängig gemacht war, der sogenannte Abonnementspreis also in Wirklichkeit sowohl für das Werk, wie für die Aussicht aus den Gewinn gezahlt wurde. Zu der Entscheidung, ob eine Beschädi gung der Abonnenten und eine gewinnsüchtige Ausbeutung der selben seitens des Verlegers, welcher den besonderen Gewinn durch Eintritt in das Abonnement ermöglichte und in der Absicht, die Ab nahme des Werkes, wie das Urtheil selbst feststellt, zu fördern, handelte, ferne gehalten sei, war allein die Behörde berufen, deren Prüfung nach Vorschrift des K,28K, des Strafgesetzbuches zu unter stellen war, ob die Erlaubniß zur Veranstaltung des Glückspiels zu gewähren sei, und deshalb kann die endgültige Beantwortung derFrage, ob die angesonnenenVermögensopfer für den ungewissen Gewinn als angemessen zu erachten seien oder nicht, dem Veran stalter und dem den Abonnementspreis festsetzenden Verleger nicht anheimgegeben sein. Es kann auch mit Grund nicht angenommen werden, daß die, gegen die Verpflichtung den Abonnementspreis zu zahlen, vom Buchhändler ertheilte Zusicherung, den Abonnenten etwaigen Gewinn auszuzahlen, als das Versprechen der Gewährung eines denselben zu gute kommenden, aus dem Gewinne anfallenden Rabatts, wie das Urtheil aussllhrt, in Betracht zu ziehen sei. So sehr an sich schon es bedenklich erscheinen würde, jene Zusicherung einer Auszahlung völlig ungewissen Gewinnes rechtlich in eine Linie mit einem in bestimmtem Verhältnisse zum Buchpreise dem Käufer bewilligten üblichen Nachlasse an demselben zu stellen, so wenig könnte es, selbst wenn jener Gesichtspunkt sich rechtfertigen ließe, dem Buchhändler gestattet sein, den Rabatt in einer Art und Weise zu gewähren, weiche als dem Verbote des Strafgesetzes zu widerlaufend erscheinen müßte. Die Strafkammer erblickt ferner einen Umstand, welcher dem Wesen der Lotterie widerstreite, darin, daß gegebenen Falles sämmt- liche 400 Abonnenten und zwar zu gleichen Theilen der Willens erklärung des Angeklagten zufolge hätten gewinnen oder sämmtlich verlieren, nicht aber, wie es erforderlich gewesen wäre, ein Theil der Einsetzenden auf Kosten der übrigen einen ihren Einsatz über steigenden Gewinn hätte erhalten sollen. Nach dem Begriffe der Lotterie ist es aber kein Ersorderniß, daß bestimmt worden ist, es habe der in Aussicht gestellte Gewinn nur einzelnen Einzahlenden zuzufallen, es ist vielmehr in dieser Richtung dem freien Ermessen des Unternehmers anheimgestellt, den Spielplan zu gestalten, wie es ihm am meisten entspricht. Das angegriffene Urtheil vertritt endlich die Ansicht, es sei im gegebenen Falle eine Lotterie schon deshalb nicht als veranstaltet zu betrachten, weil der Angeklagte die Auszahlung aliquoter Theilc eines ihm als Besitzer von Loosen einer bereits bestehenden, somit bereits veranstalteten Lotterie etwa zufallenden Gewinnes zugesichert habe. Wenn indessen der Angeklagte davon, ob seinen Loosen in der preußischen Staatslotterie ein Gewinn zufallen werde, die eigene Verpflichtung abhängig machte, seinen Abonnenten jenen Gewinn auszuzahlen, so hat er den durch die Ausloosung der Staatslotterie zu Tage tretenden Zufall auch seinerseits als denjenigen bezeichnet, an dessen Eintritt er seine Verpflichtung geknüpft wissen wollte; er hat den für die Staatslottcrie maßgebenden Zufall zugleich für die von ihm selbst veranstaltete Lotterie als entscheidend erklärt. Mit Unrecht bemerkt noch das Urtheil, es würde eine vom Gesetze nicht beabsichtigte Beschränkung des Eigenthümers von Loosen derStaats- lotterie sein, wenn man demselben versagen wollte, Andere an der von ihm erkauften Hoffnung und an dem aus den Loosen zu erzie lenden Gewinne Antheil nehmen zu lassen, da der Eigenlhümer über sein Eigenthum, wie bereits berührt ist, nicht in einer gegen die bestehenden Gesetze verstoßenden Weise verfügen darf. Der vorlie gende Fall hat nichts mit dem gemein, in welchem der Eigenthümcr des Looses das Eigenthum an demselben ganz oder zu einem ali quoten Theil einem Anderen überläßt. In letzterem Fall ist Gegen stand des Vertrages das Loos, das ganz oder theilweise einem Anderen übereignet wird. Im vorliegenden Falle aber blieb der Angeklagte Eigenthümer der Loose, und nur die Hoffnung auf die den Loosen entfallenden Gewinne war Gegenstand des Rechts geschäftes, Bei der Unhaltbarkeit der erörterten, dem Urtheile zu Grunde liegenden Rechtsansichten ist der Revision stattzugeben, Misrellcn. Die große, an Seltenheiten und werthvollen neueren Büchern reiche mcdicinische Bibliothek des verst, Sanitätsrath vr, A, Davidson wird im März k, I, in Breslau öffentlich versteigert werden. Der systematische, mit alphabetischem Index versehene Katalog umfaßt 5450 Nummern, wovon 700 aus die mcdicinischen Autoren Griechenlands, Roms und des Mittelalters, mit Einschluß der Erläuterungsschriften, 500 auf Epidemiologie und Endemio- logie, 900 aus Geburtshilfe und Frauenkrankheiten entfallen. Von den zahlreichen Seltenheiten seien hier nur folgende ersten 1495, und die 1500 erschienene Ausgabe desselben Werkes, die öäitionos prinoipos von Uippocratss, Lretaous, kulonus, Ld'tius Lwickenus, Uaulus Loginota; Lz-rnpborien Obampier, cke meckio. olar. seriptor. 1506, Üunckt, LntbropoloAiam. 1501, Uoolc von Lraobeuau, Lnatow^. 1517, Ein contrasacter Todt, 1517, letztere drei mit prachtvollen Holzschnitten, die eckitio princsps des be rühmten Briefes von Vesalins (1539), die Original-Ausgaben von Ambr, Pari-, Lnntornie. 1561, tlbirui-Aie. 3 OLncke 1561, 64, 72, die erste Ausgabe von Aselli, cks laotibns, eine völlig unbekannte Schrift von Victor Bonagens, cks xstiodiis, Vanet, 1536, die erste Ausgabe von Rößlin, der schwangeren Frawen Rosengarten (1529), 6uillow«aux, l'beursux aocouobowent, kar, 1609, Hutten, cke Kuaiaoi weclioina, Uox, 1519, Lobütker, Erste Ausgabe, — Der Katalog wird noch in diesem Monat versandt werden. Die Auction findet unter Leitung und Bürgschaft von Simmel L Co, in Leipzig statt.
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