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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.11.1880
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- Erscheinungsdatum
- 08.11.1880
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- Deutsch
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L60, 8. November. Nichtamtlicher Theil. 4717 alle Diejenigen, welche eine solche Verabredung getroffen haben,, sich einer Postcontravention schuldig machen, weil Derjenige, welcher den Vertrag mit dem Boten abgeschlossen hat, wenn er auch diesem gegenüber im eigenen Namen handelte, doch rechtlich als Stellvertreter der Uebrigen angesehen werden müßte und diese sämmtlich als Absender erscheinen. 3. Die Worte „sür Andere zurückbringen" müssen in ähn lichem Sinne interpretirt werden; jedoch gibt der vorliegende Fall keine Veranlassung, hierauf näher einzugehen. Aus dem Vorstehenden folgt: a. daß der Absender durch einen expressen Boten postzwangs pflichtige Gegenstände an verschiedene Personen des Bestimmungs ortes oder der mehreren Bestimmungsorte befördern lassen darf. Es kann daher, wie dies auch in einer Entscheidung des vormaligen preußischen Obertribunals (Oppenhofs, Rechtspr. Bd.K.S.502; Dambach, Postgesetz Z. 2. Nr. 2a) ausgesprochen ist, der Verleger einer postzwangspflichtigen Zeitung die einzelnen Nummern der selben seinen auswärtigen Abonnenten durch einen expressen Boten regelmäßig znsenden; b. daß der Bote von verschiedenen Personen postzwangs- pflichtige Sachen an den einen Absender zurückbringen darf. Zieht man die aus der vorstehenden Auslegung sich ergeben den Konsequenzen sür den vorliegenden Fall, so ergibt sich zu nächst, daß die von der Staatsawaltschaft erhobene Revision unbegründet ist. Läge der Fall so, daß der Angeklagte P. keine festen Abon nenten in Potsdam gehabt, vielmehr auf eigenes Risico durch einen erpressen Boten in Berlin die verschiedenen Zeitungen ge kauft hätte, um sie in Potsdam im Einzelverkaus weiter zu ver treiben, so würde hierin eine Postcontravention offenbar nicht liegen. Denn der Umstand, daß die Zeitungen von den ver schiedenen Zeitungsexpeditionen herrühren, ist unerheblich, da das Zurückbringen von mehreren Personen an den einen Absender straflos ist. Auch ist der Zweck des Absenders, die Zeitungen demnächst an Andere wieder zu verkaufen, einflußlos; denn recht lich und im Sinne des Z. 2. bringt der Bote die Zeitungen nur an den Absender zurück. Nicht anders aber liegt die Sache, wenn P., wie sestgestellt ist, seine bestimmten Abonnenten hatte, da sich dieser Fall von dem zuerst unterstellten nur dadurch unterscheidet, daß hier die Abnehmer ihm infolge der voraus gegangenen Bestellung bereits bekannt waren. Hätte man sich die Sache so zu denken, daß P. im Austrage der Abonnenten die Zeitungen aus diesem Wege von Berlin kommen lassen sollte, so könnte allerdings in Frage kommen, ob nicht die mehreren Abonnenten sämmtlich als Absender des Boten T. zu betrachten seien. Für eine derartige Annahme fehlt es jedoch, nach den tatsächlichen Feststellungen des ersten Richters, hier an jedem Anhalt. Die Abonnenten hatten die Zeitungen bei P. bestellt, ohne irgend zu bestimmen oder auch nur danach zu fragen, aus welche Weise P. sich die Zeitungen von Berlin kommen lassen wollte. War daher der Bote T. der expresse Bote des einen Absenders P. und nicht der Bote seiner Abonnenten, so kann es auch keinen Unterschied machen, ob die Abonnenten alle in Potsdam selbst oder außerhalb Potsdams wohnten. Die Staatsanwalt schaft hält freilich den Boten T. sür einen gemeinschaftlichen Boten des P. in Potsdam, des I. in Werder und des G. in Brandenburg, weil er die Zeitungen von Berlin nicht bloß für P. in Potsdam, sondern auch für I. und G. zurückgebracht habe. Allein diese Annahme steht mit der thatsächlichen, ohne erkennbaren Rechtsirrthum getroffenen Feststellung des ersten Richters in Widerspruch, daß nämlich I. und G. in dem gleichen Verhältnisse zu P. gestanden hätten, wie die in Potsdam wohn haften Zeitungsempsänger, nämlich Abonnenten desselben gewesen seien. Hiernach erweist sich die Revision der königl. Staatsanwalt schaft als unbegründet. Was die Revisionen der beiden Angeklagten anlangt, so handelt es sich darum, ob durch die Art und Weise der Be förderung der Zeitungen von Potsdam nach Werder und Bran denburg eine strafbare Handlung begangen ist. Der erste Richter, dessen Schlußseststellung alle Merkmale der in ß. 1., 2. und 27. Nr. 1 des Postgesetzes enthaltenen Strasvorschriften wiedergibt, erachtet die Beförderung deshalb sür strafbar, weil die Mitan geklagte, die Botin K., von mehreren Absendern abgeschickt worden ist. Ist diese letztere Thatsache ohne Rechtsirrthum sestgestellt, so ist allerdings gegen den 8. 1. und 2. des Postgesetzes ver stoßen und die Anwendung des Z. 27. dieses Gesetzes gerecht fertigt. Allein jene Feststellung beruht auf einem Rechtsirrthum. Der erste Richter hält die Angeklagte K. sür den gemeinschaft lichen Boten des P. und des G. schon in Beziehung aus den Transport der Zeitungen von Potsdam nach Brandenburg im Jahre 1878, weil G. der K. eine monatliche Vergütung zu zahlen hatte, während P. die K. als Botin engagirt und ab- gesendet habe. Diese Umstände erscheinen nicht ausreichend, um eine Mehrheit der Absender zu construiren. Denn die selben lassen die Möglichkeit zu, sowohl, daß G. Absender der K. gewesen ist, indem P. dieselbe im Austrage des Elfteren an genommen hat, als auch, daß P. der Absender war, indem er die Lieferung der Zeitungen an G. übernommen, diesem aber die Verpflichtung auserlegt hat, die Botin ganz oder theilweise zu bezahlen. In beiden Fällen wäre die K. nur die Botin eines Absenders und die Beförderung, soweit es sich nur um die Sen dungen an G. im Jahre 1878 handelte, straflos. Aus welchem Grunde die K. bei diesen Sendungen gemeinschaftliche Botin des P. und G. gewesen sein soll, ist völlig unerfindlich. Rechtsirr- thümlich erscheint cs namentlich, wenn der erste Richter einzig und allein deshalb, weil P. die Botin angenommen und G. sie bezahlt habe, eine Mehrheit der Absender annimmt. Es hätte vielmehr das Rechtsverhältniß, welches zwischen P. und G. einer seits und zwischen ihnen und der K. andererseits bestand, näher ermittelt und danach festgestellt werden müssen, wer in Bezug auf die Sendung nach Brandenburg als Absender im Sinne des Gesetzes zu betrachten sei. Würde sich aus Grund der hiernach nothwendig werdenden Ermittlung feststellen lassen, daß wirklich, wie der erste Richter auf völlig unzureichender thatsächlicher Grundlage angenommen hat, P. und G. Absender gewesen seien, so würde allerdings schon die Beförderung der Zeitungen nach Brandenburg im Jahre 1878 gegen die Bestimmung des Postgesetzes verstoßen. Würde dagegen sestgestellt werden, entweder, daß G. oder daß P. der Absenderder Botin nach Brandenburg gewesen sei, so würde, so lange diese Bo tin nicht auch die Zeitungen an I. in Werder mitnahm, eine Post contravention nicht vorliegen, weil die K. bis dahin die expresse Botin nur eines Absenders gewesen sein würde. Ob aber dadurch, daß die K. vom 1. Januar 1879 an zugleich die Zeitungen an I. in Werder mitnahm, eine Postcontravention bezüglich dieser und der vom gedachten Zeitpunkte nach Brandenburg beförderten Zei tungen begangen wurde, hängt davon ab, ob G. oder ob P. als Ab sender der Botin nach Brandendurg anzusehen ist. Da nämlich vom ersten Richter ohne erkennbaren Rechtsirrthum festgestellt ist, daß P. der Absender der K. sei, insoweit es sich um die für I. in Werder bestimmten Zeitungen handelt, so würde, wenn G. der Absender der K. in Betreff der sür ihn bestimmten Zeitungen gewesen sein sollte, die K. von da ab, als sic die Zeitungen sür P. an I. mitnahm, je denfalls ausgehört haben, die expresse Botin nur eines Absenders
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