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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.11.1880
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- Erscheinungsdatum
- 08.11.1880
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- Deutsch
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4716 Nichtamtlicher Theil. 260, 8. November. Hand» u. Nachschlagebuch f. Gemeinde- u. Stiftungs-Verwaltungen, Bür germeister rc. d. Königreichs Bayern. 85—88. Lfg. 8. ä * —. 50 Eikenköter, A., Anweisung zum Gebrauch der geocentrischen Weltkugel beim Unterrichte in der mathematischen Geographie zur Veranschau lichung der Elementarbegriffe derselben. 8. * —. 20 Kreuzweg, der heil. 2. Ausl. 16. * —. 20 Lehrplan f. einklassige Volksschulen. 2. Ausl. 8. * —. 25 Jugend- u. Volksbibliothek, deutsche. 20. u. 77—80. Bdchn. 16. Cart. ä. —. 75 4. Aufl. — 77. Älbrecht Dürer, der große dcutiche^Künstler. geschildert ^ H. Merz. — 78. Silber-Adel. In dritter Klasse. Zwei Elsäßer-Erzälilgn. v. M. ^Sch^b^'^J Erzählu^ von ^ v. Schubert. — 8v. vr. Gott- ^ MissionSfeier in der St. Petri-Kirche zu Riga am 21. Septbr. 1880. 8. * —. 60 Roth, R., Pilger u. Kreuzfahrer. Aus Palästina's Vergangenheit u. Gegenwart. Erzählung f. die reifere Jugend. 8. Geb. 7. 50 1'., Osrkarä v. Lpxengtoin, Lrridisokok v. Lls,iv2. 1. Ilil. 8. * 1. - Mutter, unsere. Ein Lebensbild v. M. K. 3. Aufl. 8. * 3. — GörgeS, W., braunschweig-hannoversches Volksbuch. Vaterländische Ge schichten u. Denkwürdigkeiten der Vorzeit. 2. Aufl. 1. Bd. 8. Lfg. 8. * 1. — Müller, D., alte Geschichte f. die Anfangsstufe d. historischen Unterrichts. 5. Aufl., besorgt v. F. Junge. 8. * 1. 60 trommelt, k., UexulLS ^uris. Lä. 2. 16. * 2. —; Ssb. * 2. 60 Nichtamtlicher Theil. Reichsgerichts - Erkenntnisse. Wird eine Postcontravention dadurch begangen, daß ein Zeitungs- spediteur, welcher an einem mit einer Postanstalt versehenen Orte wohnt, sich die Zeitungen aus einem anderen Orte mit einer Post anstalt durch einen expressen Boten kommen läßt und dieselben an seine theils am Wohnorte des Spediteurs, theils auswärts wohnen den Abonnenten vertheilen läßt?*) Gesetz über das Postwesen des deutschen Reichs vom 28. October 1871 ß. I., 2., 27. Nr. I. Urtheil des II. Strafsenats vom 28. September 1880 g. Buch händler Pusch u. Gen. I. Landgericht Potsdam. Der Angeklagte P. in Potsdam hat schon seit Jahren ein Geschäft daraus gemacht, daß er bei sich auf Zeitungen, welche in Berlin erschienen, abonniren ließ und an seine in Potsdam woh nenden Abonnenten vertheilte. Seit dem ersten Januar 1878 er richtete ein gewisser G. in Brandenburg, und seit dem ersten Januar 187g auch I. in Werder ein ähnliches Geschäft. Beide bestellten die von ihnen gewünschten Zeitungen bei P. in Potsdam, welcher sic ihnen durch eine Botin, die Mitangeklagte K., zustellen ließ. P. und die Botin K. wurden deshalb wegen Postcontravention unter Anklage gestellt. Nach der Auffassung der Anklage soll die Beförderung der Zeitungen — wenigstens seit dem 1. Januar 1878 — von Berlin nach Potsdam, und von Potsdam nach Brandenburg bezw Werder gegen den Z. 2. des Postgesetzcs vom 28. October 1871 verstoßen. Das Landgericht hält die Beförde rung der Zeitungen von Berlin nach Potsdam für straflos, ver- urtheilte dagegen wegen der Beförderung der Zeitungen nach Werder und Brandenburg die beiden Angeklagten, weil die Mitangeklagte K. die gemeinschaftliche Botin des P. in Potsdam und des G. in Brandenburg gewesen sei. Sowohl die königl. Staatsanwaltschaft als auch die Ange klagten erhoben die Revision. Das Reichsgericht hat die Revision der königl. Staatsanwalt schaft verworfen, aus die Revision der beiden Angeklagten dagegen das Urtheil ausgehoben und die Sache zur anderweiten Verhand lung und Entscheidung an die erste Instanz zurückverwicsen. *> Aus den „Entscheidungen des Reichsgerichts in Strassachen" (Leipzig, Beit L Comp.) mit gefälliger Genehmigung der Verlagshand lung adgedruckt. Gründe: Nach tz. 2. des Postgesetzes vom 28. October 1871 ist die Beförderung von Briefen und volitischen Zeitungen gegen Bezah lung durch expresse Boten gestattet; „doch darf ein solcher Expresser — so heißt es wörtlich im zweiten Satze dieses Paragraphen — nur von einem Absender abgeschickt sein und dem Postzwange unterliegende Gegenstände weder von Anderen mitnehmcn, noch für Andere zurückbringen." Vom ersten Richter ist nun zunächst ohne erkennbaren Rechts irrthum sestgestellt, daß der Bote T., welcher im Aufträge des Mit angeklagten P. nach Berlin fuhr, dort auf den verschiedenen Zei tungsexpeditionen die von P. bestellten Zeitungen entgegennahm, mit denselben nach Potsdam zurückfuhr und sie dort an seinen Auf traggeber ablieferte, als ein expresser Bote im Sinne des Z. 2. des Postgesetzes anzusehen sei. Es kann sich daher nur fragen, ob die Schranken, welche durch den obenangesührten zweiten Satz des tz. 2. dieser an und für sich gestatteten Besörderungsweise gezogen werden, im vorliegenden Falle durchbrochen sind. Was die Interpretation der in dieser gesetzlichen Bestimmung enthaltenen Begriffe „Absender", „von Anderen mitnehmcn" und „für Andere zurückbringen" anlangt, so ist 1. Absender Derjenige, welcher den Boten schickt, d. h. Der jenige. welcher dem Boten den Auftrag, kraft dessen dieser dem Postzwang unterliegende Gegenstände von einem Orte mit einer Postanstalt nach einem anderen Orte mit einer Postanstalt be- ^ fördern soll, ertheilt hat. Nach den Grundsätzen über Stellvertretung ! versteht es sich von selbst, daß, wenn Derjenige, welcher dem Boten den Auftrag ertheilt, dies im Aufträge eines Dritten gethan hat, dieser Dritte als Absender im Sinne des Gesetzes selbst dann gelten muß, wenn der Bote keine Kenntniß davon hat, daß Derjenige, mit welchem er den Dienstmiethvertrag abgeschlossen hat, im Aus trage eines Dritten gehandelt hat. 2. Der Bote soll keine postzwangspflichtigen Gegenstände „von Anderen mitnehmen". Der Gesetzgeber will damit verhindern, daß der Bote vom Ausgangspunkt auch von Anderen als vom Absender Sachen an den Bestimmungsort mitnimmt. Danach muß es für unzulässig erachtet werden, daß eine Mehrzahl von Personen sich verabredet, einen gemeinschaftlichen Boten abzuscnden in der Weise, daß an eine dieser Personen die Sachen zur Beförderung und Ab gabe an den Boten überliefert werden und diese Person den Boten engagirt. Daß der Bote, der von solchem Abkommen nichts weiß, straffrei ist, erscheint allerdings unbedenklich. Dagegen würden
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