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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.02.1928
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- 1928-02-14
- Erscheinungsdatum
- 14.02.1928
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^ 38, 14. Februar 1928. Rodakkion-eller Teil. (Bl. 42) zu ersehen ist. Wegen der Bewertung der Aussagen verweist der Kläger noch auf seinen Schriftsatz vom 2. 8. 1927 unter »zu I 3« (Bl. 30). Der Kläger behauptet nunmehr noch: die Beklagte setze ihr Verhalten trotz der gelegentlich der Beweisaufnahme ge pflogenen Vergleichsverhandlungen in der herausforderndsten Weise fort (vgl. den Schriftsatz vom 1. 11. 1927 Ziff. I Bl. 48 mit der dazu als Anlage überreichten Rechnung i. 11. Bl. 47 und 2 weiter nach Bl. bl überreichten Zeitungsblättern). Da für, daß der Kläger, wie angegeben, gegen Zuwiderhandlungen gegen die bestehenden Bestimmungen einschreite, vgl. noch Ziff. II des eben genannten Schriftsatzes (Bl. 49). Die Beklagte erwidert darauf mit ihrem Schriftsätze vom 17. 11. 1927 Ziff. I, 1, 2 (Bl. S2). Hinsichtlich des überreichten Urteils des Landgerichts Freiburg verweist die Beklagte auf Ziffer II ihres eben genannten Schriftsatzes (Bl. 52 d), wozu sie noch ein Börsenblatt vom 29. 9. 1927 überreicht unter Bezug nahme auf den darin enthaltenen Artikel vr. Winterhofss. Auch die aus diesen neueren Schriftsätzen ersichtlichen Be weisanträge werden gestellt. Die aufgeführten Schriftsätze, Beweisniederschriftcn und sonstigen Urkunden sind vorgetragen worden. Nach Schluß der mündlichen Verhandlung sind noch die Schriftsätze der Beklagten vom 22. 11. 1927 (mit einer Postkarte als Anlage) und des Klägers vom 23. 11. 1927 mit 1 Anlage blatt eingegangen. Gründe. Wenn die Beklagte neue Bücher mit 10 Prozent Rabatt anbietet und dementsprechend verkauft, wie sie selbst zugibt, so bedeutet das, daß sie neue Bücher unter dem Ladenpreis ver kauft. Der Klagantrag betrifft nur verlagsneue Bücher, d. h. also als neu vom Verleger kommende Bücher; daß sie unter den Begriff »neue Bücher- zum mindesten mit fallen, bedarf keiner Ausführung, sodaß dahingestellt bleiben kann, ob der Begriff »neue Bücher« etwa noch weitergeht. Der Klagantrag betrifft weiter nicht schlechthin den Vertrieb verlagsneuer Bücher unter dem Ladenpreis; denn da der Kläger selbst davon ausgeht, daß der Ladenpreis für verlagsneue Bücher regelmäßig aus eine be stimmte, bekannte Größe festgesetzt ist, in bestimmten Ausnahme fällen aber auch darunter festgesetzt oder überhaupt aufgehoben werden kann, will der Kläger nur den Vertrieb verlagsneuer Bücher unter dem vom Verleger jeweils se st gesetzten Laden preise verboten haben. Der Beklagten als Händler soll also das Preisschleudern verboten werden. Dies ist nach dem Vor bringen des Klägers unter dem Gesichtspunkte des 8 1 UnlWG. zu prüfen, d. h. also, da die üblichen Voraussetzungen dieser Gesetzesbestimmung hier ohne weiteres gegeben sind, lediglich in der Richtung, ob ein Verstoß gegen die gutem Sitten vorliegt. Dabei ist davon auszugehen, daß die Ankündigung »Rabatt aus alte und neue Bücher«, die nach dem Gesagten auch bei verlagsneuen Büchern in gewissen Fällen zulässig sein kann, für sich allein schon als Anlaß für das Verbot genügt. Denn sie kann und wird vom Publikum dahin verstanden werden, daß die Beklagte alle neuen Bücher unter dem Ladenpreise ver kaufe. Im übrigen zeigt der von der Beklagten im Rechtsstreite vertretene Standpunkt, daß sie die Ankündigung tatsächlich in diesem Sinne verstanden haben will, und das von der Beklagten angebrachte gerichtsbekannte Ladenschild »Hier wird jedes neue Buch unterm Ladenpreis gekauft« stellt dies auch für das Publi kum völlig klar; daß das Wort »gekauft» dabei im Sinne des Kunden gebraucht, im Sinne der Beklagten also mit »verkauft« gleichbedeutend ist, ergibt sich ohne weiteres. Deshalb ist also gegebenenfalls die allgemeinere Fassung des Klagantrags hier nicht zu beanstanden. Ein Verstoß gegen die guten Sitten ist im vorliegenden Falle zu bejahen auf Grund der folgenden Erwägungen. Der Kläger ist ein Verband zur Förderung der gewerblichen Interessen des Buchhandels im Sinne des 8 13 UnlWG., der zwar die meisten und die bedeutendsten Buchhändler zu seinen Mitgliedern zählt, aber doch nicht alle. Es braucht nicht ent schieden zu werden, ob die von ihm erlassenen Vorschriften oder die von ihm gebilligten Vorschriften der mit ihm zusammen arbeitenden Verbände eine Kodifikation der buchhändlerischen Handelsbräuche darstellen in dem Sinne, daß sie ohne Rücksicht auf die durch Mitgliedschaft oder sonst begründete vertragliche Bindung schlechthin das für alle Buchhändler geltende buch händlerische Gewohnheitsrecht darstellen. Das vom Kläger seit langen Jahren vertretene Ladenpreisprinzip jedenfalls, das auch in den überreichten Vorschriften (Berkaussordnung, Verkehrs ordnung, Lieferungsbedingungen) zum Ausdruck kommt, bei ge eigneter Ausgestaltung und Kontrollierung keineswegs eine ohne weiteres sittenwidrige Preisbindung darstellt (vgl. z. B. Rosen thal IlnIWG. § 1 Anm. 99) und dessen tatsächliche wirtschaftliche Berechtigung durch den überreichten Kartellgerichtsbeschluß erst vor nicht allzu langer Zeit wieder anerkannt worden ist, ist dadurch zum Allgemeingut des für den Ankauf von Büchern in Betracht kommenden deutschen Publikums geworden. Es ist nämlich allgemein bekannt, daß verlagsneue Bücher nur zu dem bestimmten Ladenpreise im Buchhandel erworben werden können, sodaß Bücher, die unter diesem Preise gehandelt werden, eben entweder nicht verlagsneu sind oder daß es mit ihrem Verkauf eine besondere Bewandtnis haben muß. Dies findet seine Be stätigung schon darin, daß die Beklagte selbst in ihren An kündigungen gerade solchen Wert darauf legt, daß sie auch ver- lagsneue Bücher mit Rabatt verkaufe. Dieses Prinzip aber bewirkt, daß Bücher als Markenartikel anzusehen sind, d. h. als Waren, die der Fabrikant regelmäßig in gleicher Art, Güte und Ausstattung in den Verkehr bringt und für die er den Klcin- verkaufspreis festsetzt, sodaß diese Waren ihren Preis gewisser maßen als Kennzeichen und wesentliche Eigenschaft tragen und das Publikum im allgemeinen die Preise solcher Waren aufs ge naueste kennt. Vgl. hierzu Rosenthal a. a. O. Anm. 92. Alles dies vermag das Gericht aus eigener Sachkunde zu beurteilen. Zu demselben Ergebnis kommen übrigens ausdrück lich auch das überreichte Gutachten der Handelskammer Leipzig und die überreichten Urteile der Landgerichte Breslau und Frei burg. Den Einwendungen der Beklagten in dieser Richtung kann nicht beigetreten werden. Eine Ware verliert ihre Marken artikeleigenschaft, die ja gerade aus dem Regelfall entspringt, nicht dadurch, daß sie ausnahmsweise auch unter dem normalen Markenpreise gehandelt werden darf und gehandelt wird. Solche Ausnahmen sind in verschiedener Richtung möglich. Sie können mit dem.Begriffsmerkmal der Fabrikneuheit zusammenhängcn. Nur für fabrikneue Ware gilt der normale Preis, für andere Waren kann ein abweichender Preis festgesetzt werden. Nicht fabrikneu können die Waren sowohl dann sein, wenn sie bereits beim Konsumenten waren und von diesem als gebraucht wiederum dem Verkehre übergeben werden, was ebenfalls durch den Händler geschehen kann, als auch dann, wenn sie vom Fabri kanten selbst in den Verkehr gebracht werden, unmittelbar oder durch den Händler, aber nicht als neu, also etwa als veraltet oder als beschädigt. Die Ausnahmen können weiter mit dem Begriffsmerkmal zusammenhängcn, daß der Fabrikant, soweit er die Ware in den Verkehr bringt, dies regelmäßig in be stimmter Qualität tut. Er kann nämlich auch ausnahmsweise Qualitätsabweichungen vornehmen, die sowohl auf dem Gebiete der Verbesserung (besonders qualifizierte Ware) als auch auf dem der Verschlechterung (mindere Ausstattung) liegen können. Schließlich können sich Ausnahmen auch aus der Persönlich keit bestimmter Konsumenten oder aus der Bezugsmenge er geben. Bei Büchern kommen ganz besonders solche Ausnahmen vor, die dem Publikum ebenfalls wenigstens in großen Zügen bekannt zu sein Pflegen und teilweise sogar ineinander über greifen und unter die auch alle die von der Beklagten ange führten Einzelfälle zu bringen sind. Für den Antiquariats buchhandel gilt nichts Besonderes; es handelt sich hier lediglich um eine dem Buchhandel eigentümliche Bezeichnung für Aus nahmen, die besonders ausgeprägt, aber sachlich auch bei son stigen Markenartikeln nicht ausgeschlossen sind; ob diese Sonder bezeichnung bis in die letzten Grenzgebiete hinein allgemein- gültig festgslegt ist und festgelegt werden kann, ist nebensächlich; die überreichte Berkaussordnung enthält jedenfalls eine Begriffs- 163
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