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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.02.1928
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- 1928-02-14
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- 14.02.1928
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38, 14, Februar 1828, Redaktioneller Teil, c) es stelle, soweit die Beklagte nicht unmittelbar von den Verlegern, sondern aus Zwischenhand beziehe, eine Ausnutzung fremden Vertragsbruchs dar, da die Verleger an ihre Ab nehmer nur unter der Voraussetzung der Einhaltung des Laden preises und der Weiterverpflichtung auch der Unterabnehmer zur Einhaltung des Ladenpreises lieferten. Vgl, hierzu im einzelnen die Klagschrift Zisf, II Abs, 3 (Bl, 4). Der Kläger stellt deshalb unter Bezugnahme auf UnIWG, §§ 1, 13, 23 die aus der Klagschrift Bl, 1 d ersichtlichen An träge auf 1, Untersagung des Anbietens pp, verlagsneuer Bücher unter dem festgesetzten Ladenpreis, 2, Zubilligung der Veröffcntlichungsbcfugnis, Die Beklagte beantragt (Bl, 6) Klagabweisung, Zu Ziff, 1 hat die Beklagte zunächst nur zugegeben, daß sie seit 1912 den Verkauf von neuen Büchern mit 10 Prozent Rabatt ankündige; den Verkauf neuer Bücher unter dem Laden preis hat sie dagegen ausdrücklich bestritten (Schriftsatz vom 29, 4, 1927 Ziff, 1, 7 Bl, 10, 12 d). Erst auf ausdrückliches Befragen (Bl, 21) gibt sie zu, daß sie an sich neue Bücher unter den von den Verlegern festgesetzten Ladenpreisen verkauft habe (Schriftsatz vom 1, 6, 1927 Ziff, 1 b Bl, 28), Im Falle Ziff, 1 a hat die Beklagte von vornherein Ver kauf mit 10 Prozent Rabatt zugegeben, den Fall aber im übrigen als bloßes Versehen hingcstellt ohne jede böswillige Ab sicht, insbesondere auch ohne irgendwelche Umgehungsabsicht, Daß die Zeugin Messer eine Angestellte der Beklagten sei, be streitet diese. Vgl, die Schriftsätze vom 29, 4, 1927 Ziff, 2 (Bl, 10 d) und vom 3, 5, 1927 Ziff, 2 (Bl. 16 d). Den Fall Ziffer 1 b hat die Beklagte zunächst ausdrück lich bestritten (Schriftsatz vom 29, 4, 1927 Ziff, 7 Bl, 12 d). Auf ausdrückliches Befragen (Bl, 21) bestreitet sie jedoch diesen Fall nicht mehr (Schriftsatz vom I, 6, 27 Ziff, I -> Bl, 28), Im Falle Ziffer 1c behauptet die Beklagte antiquarischen Erwerb, Vgl, den Schriftsatz vom 29, 4, 1927 Ziff, 3 Bl, 10 b und die dazu von der Beklagten überreichten 5 Linkischen Rech nungen (i, U, Bl, IS), Zu Ziff, 2 bestreitet die Beklagte jeden unlauteren Wett bewerb oder jedes sonstige Vorgehen, indem sie behauptet: (Zu Ziff, 2a,) Da die Beklagte nicht mehr Mitglied des Klägers sei, seien auch dessen Vorschriften nicht für sie maß gebend, Daß diese Vorschriften buchhändlerische Handels bräuche darstellten, werde bestritten, zumal im Hinblick auf die vielen vom Kläger geduldeten Zuwiderhandlungen seiner eigenen Mitglieder (Näheres s, u,). Vgl, den Schriftsatz vom 3, 5, 1927 Ziff, 3 (Bl, 10 d). (Zn Ziff, 2l>,) Bücher seien keine Markenartikel, Das folge schon daraus, daß Markenartikel nicht, wie Bücher, anti quarisch verkauft werden könnten (Schriftsatz vom 16. 5, 1927 Bl, 19), Soweit Bücher bisher als Markenartikel angesprochen worden sein sollten, sei dies doch jedenfalls durch die jetzigen Verhältnisse überholt, denn es würden jetzt allgemein, selbst von den Mitgliedern des Klägers, verlagsneue Bücher unter dem Ladenpreis verkauft. So von den sog, Großantiquariaten, die die plano gekauften Exemplare selbst binden ließen und dann unter dem Ladenpreis verkauften (Schriftsätze vom 29, 4, 1927 Ziff, 4a Bl, II und 3, 5, 1927 Ziff, l Bl, 16); so von Waren häusern und Buchhändlern, die Restauflagen, die nicht mehr zum regulären Nettopreis verkauft werden könnten, aufkauften und sie unter dem vom Verleger ausdrücklich nicht aufgehobenen Ladenpreis weiterverkauften (Schriftsatz vom 29, 4, 27 Ziff, 4 d Bl, 11); so erhielten Studenten Lehrbücher, insbesondere die eigenen Werke ihrer Universttätsprofessoren, zu einem Vorzugs rabatt, ebenso würden Großuntcrnehmungen, Beamtenverbände usw, und viele Privatpersonen unmittelbar von den Verlegern unter Rabatt beliefert und gäben viele Buchhandlungsangestell ten und Verleger häufig Bücher zum Nettopreise an Verwandte und Bekannte (Schriftsatz vom 29, 4. 1927 Ziff. 4 c Bl, 11), Dies alles sei dem Kläger längst bekannt, und er dulde es, sogar bei seinen Mitgliedern (vgl, das eine Auswahl darstellende Ver zeichnis in der Schriftsatzanlage L Bl, 13); damit habe der Kläger selbst stillschweigend das Ladenpreisprinzip aufgehoben, 162 sodaß sein jetziges Klagbegehren eine bloße Schikane (BGB, K 226) sei. Vgl, den Schriftsatz vom 29, 4, 1927 Ziff, 4c a, E, und Zifs, 6 (Bl, 11b, 12), ferner wegen weiterer Einzelfälle den Schriftsatz vom 3, 5, 1927 Ziff, 5, 6 (Bl, 17 mit der An lage Bl, 18) und den Schriftsatz vom 1, 6, 1927 Ziff, 2 (Bl, 28 mit den dazu überreichten 2 Anlagen i, 11, Bl, 29), Daß sich die Beklagte ihre Bücher auf unzulässigem Wege verschaffe, werde bestritten; sie habe das gar nicht nötig, wie schon das (von der Beklagten i, II, Bl, 15 überreichte) Verzeichnis samt Nachtrag ergebe, in dem diejenigen Verleger ausgeführt seien, die die Be klagte ohne Rücksicht auf die vom Kläger ausgesprochene Sperre unmittelbar belieferten — vgl, den Schriftsatz vom 29, 4, 1927 Ziff, 5 (Bl, I I d). Soweit sich der Kläger auf den Rosenthalschen UnlWG.-Kommentar beziehe, werde auf die Gegenausführungcn im Schriftsätze vom 3, 5, 1927 Ziff. 4 (Bl, 16 b) verwiesen. Daß jedenfalls das eigene Verhalten des Klägers die etwaige Markenartikeleigenschaft der Bücher aufhebe, ergebe sich auch aus den mit dem Schriftsatz vom 19, 9, 27 (Bl, 41) überreichten Anlagen, (Z" Ziff, 2 c,) Das Klagvorbringen hierzu werde be stritten unter Bezugnahme auf das bereits zu Zisf, 2 t> Ans- gcsührte. Überdies habe der Kläger seit dem Ausschlüsse der Be klagten nichts mehr gegen diese unternommen, sodaß er daniit gerade ihr Verhalten mindestens stillschweigend genehmigt habe. Der Kläger erwidert noch: (Zu Ziff, 2a,) Daß die vom Kläger erlassenen oder ge nehmigten Vorschriften zugleich das buchhändlerische Gewohn heitsrecht enthielten, sei in K 1 der buchhändlerischen Verkehrs ordnung sogar ausdrücklich festgelegt (vom Kläger überreicht i, U, Bl, 15), (Zn Zifs, 2l>,) Der buchhändlerische Ladenpreis sei trotz aller Ausnahmen, die Verkaussordnung und Verkchrsordnung (s, daselbst insbes, H 4) zuließen, und trotz aller Zuwiderhand lungen dagegen keineswegs zur Utopie geworden, sondern sei nach wie vor der — allerdings vielfach, besonders in Zeiten schlechten Geschäftsganges angefeindete — Grundsatz; er sei z, B, auch in den Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Deutschen Verlegervereins (vom Kläger überreicht i, II, Bl, 15) ausge sprochen, Dadurch gehörten die Bücher eben zu den Marken artikeln, Beweis: Sachverständigengutachten, z, B, des Verlagsbuch händlers Voigtländer, Alle von der Beklagten angeführten Fälle seien entweder Fälle, die unter die geregelten Ausnahmen fielen und bei denen insbesondere der Ladenpreis aufgehoben worden fei, oder es seien ebenfalls unzulässige Zuwiderhandlungen, die vom Kläger be wußt nicht geduldet würden, sondern gegen die er bei Bekannt werden jeweils einschreite und die das Verhalten der Beklagten keinesfalls entschuldigen könnten. Ein Einschreiten erfolge in allen Fällen, die glaubhaft zur Kenntnis des Klägers gebracht würden, soweit es sich nicht etwa nur um Geringfügigkeiten handele. Vgl, hierzu auch den Schriftsatz vom 2, 6, 1927 unter »zu 2 a<- Bl, 30 d. Die Beklagte gehöre zu den schlimmsten Schleudcrern; sie sei deshalb schon zehnmal im Börsenblatt ver öffentlicht worden (vgl, den vom Kläger überreichten Zettel i, 11, Bl, 15). Wenn die Beklagte trotzdem von Verlegern beliefert werde, so sei das unabhängig vom Vertriebe unter Ladenpreis; auch diese Verleger hätten der Beklagten nicht ge stattet, unter Ladenpreis weiter zu vertreiben. Hinsichtlich der Rechtsprechung über Markenartikel wurden noch überreicht Ab schriften der Urteile bzw, einstweiligen Verfügungen des L,-G, Breslau vom 22, 6, 1926, des L,-G, Dresden vom 29, 12, 1926, des L,-G, Freiburg i, B, vom 24. 2. 1927 und des L.-G. Frankfurt vom 22, 3, 1927 (sämtlich i, U, Bl, 23). Zu den von der Beklagten Bl, 17 angeführten Fällen vgl, den Schriftsatz vom 2, 6, 27 unter »zu 2 c« (Bl, 31 d). Die Parteien stellen auch die aus den Schriftsätzen ersicht lichen Beweisanträge, Auf Grund des Beweisbeschlusses vom 18, 5, 1927 (Bl, 20/21) sind durch beauftragten Richter die Zeugen Linke, Messer und Petermann vernommen worden, wie aus den Niederschriften vom 3, 6, 1927 (Bl, 33) und 23, 9, 1927
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