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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.02.1928
- Strukturtyp
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- 1928-02-14
- Erscheinungsdatum
- 14.02.1928
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- Deutsch
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MMMMmDeMmi ViMaM Nr. 38 (R. 19). Leipzig, Dienstag den 14. Februar 1828. 95. Jahrgang. Redaktioneller Teil Schleuderei ist unlauterer Wettbewerb. Unter Bezugnahme auf den im Börsenblatt Nr. 3Ü4 vom 31. Dezember 1827 abgedruckten Aufsatz und das dort veröffent lichte Urteil des Kammergerichts Berlin in Sachen Bibliogra phisches Institut, Leipzig, gegen Berolina-Buchhandlung und Verlag G. m. b. H., Berlin, bringen wir nachstehend ein Urteil des Landgerichts Leipzig vom 7. Dezember 1827 im Rechtsstreit des Börsenvereins gegen Karl und Erich Schirmer, Leipzig, unseren Mitgliedern zur Kenntnis. 3 Cg 78/27. Verkündet: 7. Dezember 1927. Im Namen des Volkes! „ In Sachen des Börsenvereins der Deutschen Buchhänd ler zu Leipzig, Genossenschaft mit juristischer Persönlich keit nach dem sächsischen Gesetz vom 15. Juni 1888, vertreten durch seine Vorstandsmitglieder Max Röder in Mülheim (Ruhr), Richard Linncmann in Leipzig und Paul Nitschmann in Berlin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Justiz rat vr. Drucker, vr. Eckstein und vr. Cers in Leipzig — die handelsgerichtlich eingetragene Firma Karl und Erich Schirmer in Leipzig, Burgstraße 22—24, Inhaber: Karl Schirmer und Erich Schirmer, ebenda, Prozeßbevollmächtigte: Rechts anwälte Heilpern und vr. Joske in Leipzig — Beklagte, wegen Unterlassung erkennt die 3. Zivilkammer des Landgerichts zu Leipzig unter Mitwirkung des Landgerichtsdirektors vr. Klare und der Landgerichtsrätc vr. Michael und vr. Hallbauer für Recht: Der Beklagten wird unter Androhung von Geldstrafen in unbeschränkter Höhe oder von Haftstrafen bis zu 6 Mona ten für jeden Zuwiderhandlungsfall untersagt, verlagsneue Bücher unter dem vom Verleger jeweils festgesetzten Laden preis anznbieten, feilzuhalten oder zu verkaufen. Dem Kläger wird die Befugnis zugesprochen, den ver fügenden Teil des Urteils innerhalb sechs Wochen nach Rechts kraft auf Kosten der Beklagten je einmal im Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel, in den Leipziger Neuesten Nach richten und in der Neuen Leipziger Zeitung bekanntzumachen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3800 Mark vorläufig vollstreckbar. T a t b c st a n d. Unter der Firma der Beklagten wird eine Buchhandlung betrieben. Die Beklagte gehörte früher dem klagenden Verein als Mitglied an, ist jedoch seit 1812 ausgeschlossen. Der Kläger behauptet nun: 1. Um Kunden für ihr Geschäft zu gewinnen, lasse die Be klagte von Zeit zu Zeit in den Leipziger Tageszeitungen Inserate erscheinen, in denen sie 18 Prozent Rabatt auf alte und neue Bücher anbiete (vgl. die beiden vom Kläger überreichten Inse rate i. U. Bl. 5 und den Schriftsatz vom 2. 6. 1827 unter »zu 1 d» VBl. 3V b); auch das Feilhalten und der Verkauf der Bücher im Geschäft der Beklagten erfolge entsprechend dieser Ankündigung hinsichtlich verlagsncuer Bücher unter dem Laden preis. Dabei verschaffe sich die Beklagte, da sie ja wegen ihres Ausschlusses aus dem klagenden Verein im allgemeinen nicht unmittelbar von den Verlegern beliefert werde, ihren Bedarf an Büchern durch vorgeschobene Firmen oder Personen, mit deren Hilfe sic die Verleger irresühre. So habe die Beklagte a) ausweislich der Rechnung vom 1. 11. 1828 (vom Kläger überreicht i. U. Bl. 5) das im Siebeckschen Verlag erschienene Buch »Corel!, Das schweizerische Täufermannonitcntum«, La denpreis broschiert 6 Mark, durch ihre Angestellte Messer bei der Hinrichs'schen Buchhandlung in Leipzig bezogen und an den Kunden Wendt für 8 Mark abzüglich 18 Prozent, also für 7.28 Mark weiterverkauft und dadurch einen sogar an Betrug mindestens hart angrenzenden Tatbestand geschaffen (vgl. auch die Hinrichs'sche Bestellkarte und das Siebecksche Schreiben, beides vom Kläger überreicht i. U. Bl. 5), d) ausweislich der Rechnung vom 15. II. 1926 (vom Klä ger überreicht i. U. Bl. 5) das Buch »Witkowski, Textkritik» mit 16 Prozent Rabatt verkauft (s. auch den Schriftsatz vom 2. 6. 1927 unter »zu II 1 s» Bl. 38), c) die im Verlag Ullstein erschienenen Bände »Wege zum Wissen» gebunden für 88 Pfg. statt 1.35 Mark, broschiert für 50 Pfg. statt 85 Pfg. verkauft. Vgl. hierzu im einzelnen noch die Klagschrift Zisf. I (Bl. 2). 2. Dieses Verhalten der Beklagten sei unlauterer Wett bewerb, da es gegen die guten Sitten verstoße. Denn: a) es verletze die Vorschrift des K 5 Zisf. 1 der (vom Kläger i. U. Bl. 15 überreichten) »Verkaufsordnung für den Verkehr des Deutschen Buchhandels mit dem Publikum», wonach beim Verkaufe neuer Bücher an das Publikum die vom Ver leger festgesetzten Ladenpreise einzuhalten seien, ein Grundsatz, dessen Berechtigung durch das Urteil des Kartellgerichts vom 9. 5. 1825 (Abdruck vom Kläger überreicht i. u. Bl. 23) aus drücklich anerkannt worden sei. Diese Berkaufsordnung gelte nicht nur für die Mitglieder des Klägers, sondern, da sie eine Kodifikation von buchhändlc- rischen Handelsbräuchen darstelle, für jeden, der ein buchhändle risches Gewerbe betreibe, also auch für die Beklagte trotz ihres Ausschlusses aus dem klagenden Verein (vgl. hierzu im einzelnen die Klagschrist Zisf. II Abs. 1 Bl. 3 sowie die dazu vom Kläger überreichten Schriftstücke i. II. Bl. 23, nämlich Abschriften des Gutachtens der Handelskammer Leipzig vom 29. 5. 1926 und der Urteile des Landgerichts Görlitz vom 19. 5. 1925 und des Oberlandgerichts Breslau vom 12. 9. 1925), d) es stelle ein Preisschleudern der Beklagten mit Marken artikeln dar, zu denen Bücher gehörten. Die Unlauterkeit liege hier insbesondere schon darin, daß die Beklagte sich die Bücher durch Täuschung der Verleger mit Hilfe vorgeschobener Per sonen verschaffe. Vgl. hierzu im einzelnen noch die Klagschrift Zisf. II Abs. 2,3 Bl. 4 und die dazu vom Kläger überreichten Abschriften der Urteile des Landgerichts III Berlin vom 17. 12. 1925 und des Landgerichts I Berlin vom 15. 5. 1926 (i. U. Bl. 23), 161
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