Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.08.1926
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1926-08-26
- Erscheinungsdatum
- 26.08.1926
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19260826
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-192608264
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19260826
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1926
- Monat1926-08
- Tag1926-08-26
- Monat1926-08
- Jahr1926
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
IS8, 26. August 1926. R«d«Itioneller Teil. Börsenblatts, d. Dtschn.Buchhandel. ein Radfahrer mit einem Fußgänger zusammen, so ist jeder Mensch immer geneigt, dem Radfahrer die Schuld in die Schuhe zu schieben. Die Folge ist meist die, daß der Radfahrer für di« Körperbeschädi- gnngen und für die Beschädigung der Kleidung des Passanten aus- izukommen hat. Die Kosten sind meist sehr erheblich, auch hiergegen gewährt die Fahrradversicherung Schutz, mdem Personenschäden bis zu 100 000 Mark und Sachschäden bis zu 10 000 Mark gegen eine Zuschlagprämie von 3.20 Mark eingeschlossen werden. Es besteht fernerhin die Möglichkeit, daß der Radfahrer selbst sich gegen Körper schäden durch Zusammenstöße schützt. Die die Fahrradversichernngen abschließende Gesellschaft gewährt auch Zusatzversicherung in Form von Unfallversicherung, und zwar in der Höhe von 1000 Mark für den Todes fall und 1000 Mark für den Jnvaliöitätsfall und 1 Mark tägliche Entschädigung. Auch diese Zusatzversicherung kostet nur die geringe Prämie von 3.20 Mark im Jahr. Eine höhere Prämie wird lediglich für Geschäftsräder mit Firma verlangt, und zwar erhöht sich bei diesen die Prämie der Fahrradversicherung um 160A intl. Kosten auf 17 Mark. Die Haftpflicht- und Unfallprämie ist die gleiche wie bei Privaträdern. Die Mitglieder unseres Vereins, die eine derartige Versicherung zu nehmen wünschen, brauchen lediglich den Wert, die Marke, Fabrik nummer, Baujahr und Versicherungsdauer der Versicherungs-Abtei lung zu melden, worauf ihnen sofort die Police zugesandt wird. Der Wert des Rades ist für die Versicherungsprämie unerheblich. Handels-Hochschule Leipzig. — Wie aus den zahlreichen Anfragen aus dem ganzen Reiche zu ersehen ist, haben die alljährlich veranstal teten Handels-Hochschulwochen viel Anklang gefunden. Um das Be dürfnis nach Fortbildung auf wirtschaftlichen Gebieten zu befriedigen, hat sich die Handels-Hochschule Leipzig entschlossen, auch in diesem Jahre vom 11.-18. Oktober eine Handels-Hochschulwoche in ihren Räumen, Nitterstraße 6—10, stattfinden zu lassen, die für jedermann zugänglich ist. Programme können von Mitte September ab bei der Handels-Hochschule unentgeltlich angefordert werden. Zeitfchriftenverbot. — Auf Grund der §§ 8, Ziffer 1, 17 und 21 des Gesetzes zum Schutze der Republik vom 21. Juli 1922 (RGBl. I Seite 585) verbietet der OberprLsident in Magdeburg das Erscheinen des »Stahlhelm«, Wochenschrift und Amtliche Mitteilungen des Stahlhelm, Bund der Frontsoldaten, mit den Beilagen »Vor zehn Jahren«, »Das Deutsche Heim«, »Der lachende Landser«, sowie die Bilderbeilage »Am Scherenfernrohr« auf die Tauer von sechs Wochen, und zwar für die Zeit vom 20. August 1926 ab bis 30. September 1l)26 einschließlich. Das Verbot umfaßt auch jede angeblich neue Druck schrift, die sich sachlich als die alte darstellt. (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 194 vom 21. Aug. 1926.) Zeitschristcnverbot im besetzten Gebiet. — Die Interalliierte Nheinlandoberkommission in Koblenz hat die in Berlin erscheinende Wochenschrift »Kladderadatsch« für drei Monate vom 23. August 1926 ab vom besetzten Gebiet ausgeschlossen. Beschlagnahmte und verbotene Druckschriften. — Durch Beschluß des Amtsgerichts Berlin-Tempelhof vom 11. 8. 1926 — 16 6 . 975/26 ist in der Strafsache gegen Hugo Eberlein die Beschlagnahme der Druckschrift: »Die Note Granate« gemäß § 94 St.-P.-O. ange ordnet. Berlin, 13. August 1926. Der Polizeipräsident, Abt. I Die Noll- oder Verwandlungskarte Niha 701 »Der Meßonkel zu Hause und auf der Messe« ist laut zweier Strafbefehle vom 1. 4. 1926 und eines Urteils vom 7. 7. 1926, sämtlich vom Amts gericht Leipzig in der Sache 7 8t 6 113/26 erlassen, wegen Unzüchtigkeit im Umfange von § 41 Abs. 2 St.-G.-Bs. unbrauchbar zu machen. 4 8t ^ 446/26. Leipzig, 13. Aidgust 1926. Die Staatsanwaltschaft. (Deutsches Fahndungsblatt Nr. 8267 vom 23. August 1926.) Das Schöffengericht Charlottenburg hat in der Strafsache gegen Florian Majewski — (57) L 1 I 67/26 (64/26) — wegen Aufreizung und Preßvergehens am 31. Mai 1926 für Recht erkannt: Die be schlagnahmten Flugblätter »-Aufruf an das Volk« werden eIn ge z o g « n. Berlin, 18. August 1926. Der Polizeipräsident, Abt. I Pressepolizei. (Deutsches Fahndungsblatt Nr. 8268 vom 24. August 1926.) MkelirsnaAMeli. Postanweisungsverkehr mit der Südafrikanischen Union. — Vom 1. September an werden Postanweisungen zwischen Deutschland und der Südafrikanischen Union nicht mehr durch Vermittlung von Eng land, sondern unmittelbar ausgetauscht. Die Vermittlungsgebühr der britischen Poftverwaltung fällt daher von dem genannten Zeit punkt an weg. Weiter sind vom 1. September an auch telegraphische Postanweisungen im Verkehr mit der Südafrikanischen Union zulässig. Der Absender kann dem Uberweisungstelegramm eine kurze Mit teilung für den Empfänger in deutscher, englischer oder französischer Sprache hinzu fügen lassen. Ermäßigte Gebühren für bestimmte Arten von Drucksachen nach dem Ausland. — a) Zeitungen und Zeitschriften, die unmittelbar vom Verleger abgesandt werden — Absenderangabe erforderlich —; b) geheftete und gebundene Bücher, die nicht zu Ankündigungen oder Anpreisungen dienen sollen; o) literarische und wissenschaftliche Werke, die zwischen gelehrten Anstalten ausgetauscht werden — Absenderangabe erforderlich — für je 100 x ... 5 Pf., jedoch bis 60 8 ^ - 3 Pf. (nur im Verkehr mit nachbezeichneten Ländern und für die dabei angegebenen Arten — ab o — Drucksachen). Ägypten Belgisch Kongo . . . . Bulgarien Chile Dominikanische Republik , Elfenbeinküste Estland Finnland Frankreich Franz. Äquatorialafrika Ubangi-Schari) Franz. Guinea Franz. Somaliküste . . . Franz. Sudan Griechenland Haiti (Republ.) Jugoslawen Kuba Lettland Marokko 3, 6 6 Martinique g, . . Mauretanien ...... 3 . . Mexiko abo* **) ) Neufundland Niederlande Niger Nikaragua Paraguay Persien Portugal Portugiesische Kolonien ins Afrika, Asien u. Ozeanien! Rsunion Rumänien 3, l) v Senegal . 3 . . Spamen Syrien u. Großlibanon sowie ^ Gebiet der Alaniten ^ Südafrikanische Union . . . Togo (franz. Verw.) .... Tschechoslowakei Tunis Türkei Ungarn "> Union der Sozialistischen I Sowjet-Republ. ! Uruguay Venezuela a b ° Anmerkungen. Zu «,) Der Verleger einer Zeitung oder Zeitschrift kann die Versendung unmittelbar durch den Hersteller (Drucker, Buchbinder) oder durch seinen Kommissionär bewirken lassen, er muß aber in allen Fällen selbst als Absender angegeben sein und bleibt für den Inhalt der Sendung verantwortlich. Erzeugnisse verschiedener Verleger dürfen nicht zu einer Sendung vereinigt werden. Drucker, Buchbinder und Kommissionär gelten lediglich als Beauftragte des als Ab sender genannten Verlegers. Den Zeitungen oder Zeitschriften, die gegen die ermäßigte Gebühr befördert werden sollen, dürfen andere Drucksachen, die der vollen Gebühr unterliegen, nicht bei gefügt werden. Dies bezieht sich namentlich auf Beilagen, die als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen anzusehen sind. Die letztere Bestimmung gilt auch für Bücher, siehe unter b. Zu b) Geheftete und gebundene Bücher mit gedruckten Noten, die nicht zu Ankündigungen oder Anpreisungen dienen sollen, können ebenso gegen die ermäßigten Gebühren befördert werden. Ausgeschlossen von der Vergünstigung sind einzelne nicht zu Heften oder Bänden vereinigte Notenstücke. Preisbücher (Kataloge) unterliegen den vollen Gebührensätzen. Den Büchern dürfen andere Druckstücke, wie z. B. Bücherangebotzettel, Preisverzeichnisse usw., nicht beigelegt werden; Bücher mit solchen Druck stücken unterliegen der vollen Gebühr. Den Büchern Rechnungen beizu legen, ist dagegen gestattet. *) Ab 1. September 1926. **) Nach Ungarn gelten die nachstehenden besonderen Drucksachen gebühren: Je 100 g 5 Pf., Volldrucksachen bis 60 g jedoch nur 3 Pf. 1069
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder