Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.01.1928
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- 1928-01-28
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24, 28. Januar 1928. Redaktioneller Teil. — Sprechsaal. Börsenblatt f. b.Dtschn. Buchhandel. schcn Sprache. Nach dem Umsturz gründete er, die Erfordernisse des Tages erkennend, die »Taylor-Zeitschrist-, deren Herausgeber und gediegensten Mitarbeiter einer er selbst wurde. Auch ein Grazer Sortiment erwarb er, dasselbe von Wien aus leitend. Was immer Richard Lotties tat, stets tat er es ganz, soweit seine beschränkten finanziellen Mittel es erlaubten. Ob es eigene geschäftliche Tätigkeit war, ob Ausführung eines ihm von Be- russgenossen gewordenen Auftrags im allgemeinen Interesse, ob Hilfeleistung oder Unterstützung eines Angestellten, Kollegen oder Freundes, für alles setzte er sich mit seinem ganzen scharfen Geist, mit seinem ganzen guten Herzen ein, nie an sich selbst denkend, sich selbst ost nicht bas Nötigste gönnend. In rastloser, intensivster Arbeit rieb er sich vor der Zeit aus. Der schwächere Körper hielt den Anforderungen, die der bis zuletzt gleich rege, unermüdliche Geist an ihn stellte, nicht stand. So verließ er uns viel zu srüh. Hatte er auch selbst nur wenig vom Leben, und dies nur in seinen jün geren Jahren, so hat er Loch nicht vergeblich gelebt. Er stillte seinen Platz voll aus, zum allgemeinen Wohl, wo sich ihm Gelegen heit dazu bot, zum Wohl der ihm Nahestehenden oder bei ihm Rat und Hilft Suchenden. Wer das Glück hatte, ihm näherzustehen, wird seiner nie vergessen. Er war eine Zierde seines Standes und echten Menschentums. Er ruhe in Frieden I Otto Reuter. Todesnachrichten aus Wissenschaft, Literatur und Kunst. — Am LZ. Januar ist in Kiel v. vr. Hermann Baute, Professor an der theologischen Fakultät, gestorben: — am 11. Januar in Dolchester der berühmte englische Schriftsteller Sir Thomas Ha r d y im Alter von 87 Jahren, seine Asche wurde in der Westminster-Abtei beigesetzt; — am 14. Januar in Meran Krau Nahida Ruth La zarus, die Witwe des Völkerpsychologen Moritz Lazarus, die unter dem Schriftsteilernamen Nahida Remy zahlreiche Schriften veröffent licht hat; — in Bern im 83. Lebensjahre Geh. Med.-Rat Professor Ludwig Lichiheim, Herausgeber der Deutschen Zeitschrift sür Nervenheilkunde; — am 13. Januar der Ordinarius für Kirchen- und Dogmengeschichte an der Universität Halle, Prosessor Fried rich Looss, im Alter von 7V Jahren; — im Alter von 48 Jahren vr. Otto Lutz, Kustos des Naturwissenschaftlichen Museums in Stettin; — im Januar im 7b. Lebensjahre Geh. Kirchenrat Prosessor v. vr. Hans Wendt. Sprecksaal Wie die Reichspost heute die deutsche Wirtschaft fördert und ihre Überwachungsbeamten produktiv arbeiten. Im Dezember vorigen Jahres sandten wir die Korrektur eines Inserats an eine Leipziger Firma und fügten einen Stempelabdruck: »Gejl. umgehend zurück an Vaiidenhoeck L Ruprecht, Göttingen- hin zu. Diese Sendung wurde in Leipzig mit IS Ps. Strafporto belegt und dem Beschwerdeführer von dem Postbeamten erwidert, der Zu satz überschreite die zulässige Zahl von s Worten. Das Leipziger Postamt ließ aus unsere Beschwerde hin diese ganz törichte Begrün dung satten, beanstandete aber den Zusatz, weil er nicht auf der Druck sache selbst, sondern aus einem beigesllgten, durch Klammer verbun denen Zettel angebracht sei. Nach dieser Auskunst wäre also der Zu satz zulässig gewesen, wenn statt der Klammer-Besestigung die Druck sache sein ausgeschnittenes und daher randloses Inserat) aus den mit dem Vermerk versehenen Zettel aufgektebt gewesen wäre. Die daraus angerusene Oberpostdirektion hat aber noch eine dritte Begründung. Sie schreibt: »Der 8 Worte umsassende Stempelabdruck,Gefl. umgehend zurück an Vandenhoeck L Ruprecht, Güttingen' stellt stets, ganz einerlei ob er aus einem besonderen Blatte oder aus der Drucksache selbst ange bracht worden ist, einen unzulässigen Zusatz dar. Ihre Ansicht, baß dieser Vermerk als den Druck betreffend anzusehen ist, vermögen wir nicht zu teilen.« Nach dieser Auskunft müßte man also in Zukunft in den sehr zahlreichen Fällen, wo eine solche Bemerkung erforderlich ist, eine Postkarte dazu schreiben oder vielmehr, da sonst die Mitteilung nicht gleichzeitig mit der Korrektur bei dem Adressaten einläuft, einen Bries, in vielen Fällen Doppelbrief, um diesen Stempel zu ersetzen. Was bas, ganz abgesehen von den erwachsenden Mehrkosten bei der meist eiligen Expedition von Korrekturen sBerichtigungsbogen) an Mehrarbeit zu bedeuten hat, ist jedem Verleger und jedem Drucker klar und sollte es eigentlich auch der Reichspost sein. Die Leipziger Postämter stellen nach unseren und anderer Kollegen Ersahrungen wahre Rekordleistungen aus dem Gebiete des Ausspürens von Ver stößen gegen die Postbestimmungen aus. Ob das fiskalisch lohnt, ist mehr als zweifelhaft, die Wirtschaft wirb ungebührlich belästigt und verteuert. Und immer wieder macht der Beschwerdeführer die Er fahrung, daß jede angerusene Instanz eine neue Begründung findet, ein Umstand, der aus die Klarheit der Bestimmungen und aus die Sachkenntnis der verschiedenen Beantworter kein günstiges Licht wirst. Jedenfalls aber widerspricht eine engherzige Auslegung der Be stimmungen ihrem Sinn und Zweck. Was würbe Stephan zu solchen Rückschritten sageni Güttingen. Vandenhoeck L Ruprecht. Di« Oberpostdirektion Leipzig, der wir die Einsendung zur Stel lungnahme vorgelegt hatten, erwiderte folgendes: Unter verbindlichem Dank dafür, daß Sie uns Gelegenheit ge geben haben, zu der beiliegenden Einsendung vor dem Abdruck Stel lung zu nehmen, übermitteln wir Ihnen nachstehend zunächst den Wortlaut des an die Firma Vandenhoeck L Ruprecht gerichteten Schreibens des Postamts C 1 hier vom 30. 1L. 1SL7: »Nach K 7 der Postordnung ist es gestattet, in den Berichtigungs bogen Änderungen und Zusätze zu machen, die die Berichtigung, die Form und den Druck betreffen, und solche Zusätze auch aus besonderen Zetteln anzubringen. Es ist außerdem gestattet, weitere Nachtragun gen an beliebiger Stelle des Druck st ücks vorzunehmen, die nicht mehr als s Worte umsassen und in leicht erkennbarem sachlichen Zu sammenhang mit der gedruckten Mitteilung stehen. Hiernach sind also Änderungen und Zusätze, die die Berichtigung, die Form und den Truck betressen, aus dem Berichtigungsbogen selbst oder aus be sonderen Zetteln anzubrtngcn, die weiteren bis zu b Worten er laubten Nachtragungen dagegen nur aus dem Druckstück sBerich- tigungsbogen) selbst. Das der Sendung beigelegte unbedruckte Stück Papier mit dem 8 Worte umfassenden Stempelabdruck stellt im vorliegenden Fall eine besondere briefliche Mitteilung dar. Die Korrekturscndung ist dem nach zu Recht mit der Nachgebühr sür Briefe belegt worden.« Diesen Ausführungen, die sich aus K 7, VIII Ziffer k und 10 der Postordnung stützen, ist zuzuftinnnen. Obwohl der Wortlaut des Be scheids nach unserer Meinung keinen Anlaß bietet zu der Annahme, daß der beanstandete Zusatz zulässig wäre, »wenn statt der Klammer befestigung die Drucksache aus den mit dem Vermerk versehenen Zettel ausgeklebt gewesen wäre«, betonen wir ausdrücklich, daß diese Auffassung unrichtig ist, weil der Stempeizusatz mehralsbBorte zählt. Die von dem Einsender herausgehobene »dritte Begründung- ist zutreffend; vorher konnte er über die Unrichtigkeit des neuen Ein- wands, der Vermerk »Gefl. usw.« beträfe den Druck, nicht belehrt werden, weil das Postamt C 1 hier es als zweifellos und selbst verständlich betrachtet hat, daß der Steinpelabdruck nicht den Druck, sondern die Behandlung nach dem Druck betrifft, also im Sinne der Drucksachen-Vorschriften eine besonder« briesliche Mit teilung darstellt. Die an den Schriftwechsel geknüpften Folgerungen des Einsen ders gehen ebenso fehl wie seine Ansicht, daß »eine engherzige Aus legung der Bestimmungen ihrem Sinn und Zweck widerspreche«. Die Drucksachenbestimmungen der Postordnung sind Ausnahmevor- schristen, die nach allgemeinen Rechtsgrundsätzcn eng auszulegen und nach dem Wortlaut anzuwenden sind. Stempelabbrücke stehen, was leider immer noch nicht allgemein bekannt ist, den handschrift lichen Ergänzungen gleich. Die Sendung könnte ohne weiteres gegen die Drucksachengebühr befördert werden, wenn die Firma Vandenhoeck L Ruprecht aus die Benutzung des Gummistempels verzichten und den Vermerk durch Buchdruck oder ein ähnliches Vervielfälti gung s verjähren anbringen würde. Bo« der Sneyclopaedia Britannien. Im Anschluß an die Mitteilung im Bbl. Nr. 18, S. 81/82 werden wir um Veröffentlichung des Folgenden gebeten: Sie bringen in Ihrer Nummer vom 21. d. M. eine Notiz über Geschästsmethoden der Encyclopaedia Britannica. Leider bin ich in der Lage, aus meinen eigenen bitteren Ersahrungen heraus eine andere Tatsache hinzuzusügen, die das Bild einer — sehr vorsichtig gesagt — geschäftlichen Skrupellosigkeit von außergewöhnlichem Ausmaß abrundet. Die fast völlige und von der E. B. scheinbar recht klar erkannte Unmöglichkeit sür einen deutschen Verleger, seine urheberrechtlichen Ansprüche heute vor einem englischen Gericht durchzusechten, läßt eine Veröffentlichung des Sachverhalts angemessen erscheinen — zum mindesten als Mahnung an Dritte zu höchster Vorsicht. 107
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