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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.01.1928
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- 1928-01-28
- Erscheinungsdatum
- 28.01.1928
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- Deutsch
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NeDMioneller TA Dörsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. 189. Auszug aus der Rcgistrande des Vorstandes. Auf zahlreiche Anfragen ist darauf hinzuweifen, daß eine Skontogewährung an staatliche Bibliotheken nur im Rahmen des zwischen dem Preußischen Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung und dem Vorstand des Börsenvercins vereinbarten Abkommens zulässig ist. Unbedingte Voraussetzung hierfür ist die Höhe des jährlichen Vermchrungs- etats der einzelnen Bibliotheken, der mindestens 20 000 Mark betragen muß. Es ist unzulässig und ordnungswidrig, wenn der einzelne Buchhändler solche Nachlässe gewährt, ohne daß ein Abkommen vorliegt, das vom zuständigen Kreisverein abge schlossen und vom Vorstand des Börsenvereins genehmigt ist. Diese Bestimmung stützt sich auf tz 5 Ziffer 2 der buchhänd lerischen Verkaufsordnung, wonach lediglich der Kreisverein be rechtigt ist, mit Wirkung für sein Gebiet Nachlässe vom Laden preis zu gestatten. Städtischen Bibliotheken darf ein Nachlaß nur nach Maß gabe des oben angeführten Abkommens gewährt werden, ins besondere muß auch in solchen Fällen der Etat mindestens 20 000 Mark betragen, und es darf keine Zusammenrechnung der Etats verschiedener Bibliotheken stattfinden. Berner Übereinkunft zum Schutze der Werke der Literatur und Kunst. Stand am l. Januar 1928*). Die Gründungsurkunde der Berner Übereinkunft ist der am 9. September 1886 in Bern Unterzeichnete und am 5. Dezember 1887 in Kraft getretene Vertrag. Er wurde am 4. Mai 1896 in Paris in Gestalt einer am 9. Dezember 1897 in Kraft getretenen Zusatzakte einer Durchsicht unterzogen, dann verbessert und am 13. November 1908 in Berlin zu einer einzigen Akte vereinigt. Der amtliche Titel dieses am 9. September 1910 in Kraft ge tretenen Vertrages ist: Revidierte Berner Überein kunft zum Schutze der Werke der Literatur und K u n st. Die Revidierte Berner Übereinkunft hat in allen vertrag schließenden Ländern Geltung. Nach den Artikeln 25 und 27 konnten die Staaten, die den Vertrag Unterzeichneten, bei der Ratifizierung und können die neubeitretenden Staaten bei ihrem Beitritt die Bestimmungen der Übereinkunft von 1886 und der Zusatzakte von 1896 bezeichnen, die sie zum mindesten provisorisch an Stelle der entsprechenden Bestimmungen der Revidierten Berner Übereinkunft gesetzt wissen möchten. Ein Verzeichnis der auf diese Weise bei dem einen oder dem anderen Punkte gemach ten Vorbehalte folgt nachstehend. Am 20. März 1914 ist in Bern ein »Zusatzprotokoll zur Revidierten Berner Übereinkunft vom 13. November 1908« unterzeichnet worden, das den Mitgliedsstaaten gestatten soll, den Schutz der Autoren, die einem Nichtmitglied-Staate angehören, eventuell einzuschränken. Es wurde bis jetzt von allen der Berner Union angehörigen Staaten unterschrieben, mit Aus nahme von Haiti, Italien unh Portugal. *) Nach »Le Droit d'Auteur» Nr. 1 vom IS. Januar 1928. I. Mitgliedstaatcn der Union. Belgien seit Anbeginn (5. Dezbr. 1887). Brasilien, Verein. Staaten von „ 9. Februar 1922. Bulgarien Dänemark mit den Färöer- Inseln Danzig (Freie Stadt) Deutschland Estland Frankreich mit Algerien und den Kolonien Griechenland Großbritannien Kolonien und Besitzungen und manche Schutzgebiete Haiti Irischer Freistaat Italien Japan Liberia Luxemburg Marokko (mit Ausnahme des spanischen Gebiets) Monaco Niederlande Niederländisch Indien, Curaeao und Surinam Norwegen Österreich Palästina Polen Portugal mit Kolonien Rumänien Schweden Schweiz Spanien mit Kolonien Syrien und Libanon Tschechoslowakei Tunis Ungarn „ 5. Dezember 1921. „ I. Juli 190?. „ 24. Juni 1922. „ Anbeginn. „ 9. Juni 1927. „ Anbeginn. „ 9. November 1920. „ Anbeginn. „ Anbeginn u. 1. Juli 1912. „ Anbeginn. „ 5. Oktober 1927. „ Anbeginn. „ 15. Juli 1899. „ 16. Oktober 1908. „ 20. Juni 1888. „ 16. Juni 1917. „ 20. Mai 1889. „ 1. November 1912. „ I. April 1913. „ 13. April 1896. „ 1. Oktober 1920. „ 21. März 1924. „ 28. Januar 1920. „ 29. März 1911. „ 1. Januar 1927. „ I. August 1904. „ Anbeginn. „ Anbeginn. „ 1. August 1924. „ 22. Februar 1921. „ Anbeginn. „ 14. Februar 1922. Gesamtbevölkerung etwa 960 Millionen. II. Länder, die sich der Revidierten Berner Übereinkunft vom 13. November 1998 angcschlosscn haben. u) Ohne Vorbehalt. Belgien. Monaco. Brasilien. Österreich. Bulgarien. Palästina. Danzig. Pcsten. Deutschland. Portugal. Haiti. Schweiz. Liberia. Spanien. Luxemburg. Syrien und Libanon. Marokko. Tschechoslowakei. Ungarn*). *> Ferner wendet Kanada (selbständige britische Kolonie) die Revidierte Berner Übereinkunft ohne Vorbehalte an. Die anderen Kolonien, Besitzungen und Schutzgebiete befolgen das System des Mutterstaates, gleichgültig ob dieser die Revidierte Übereinkunft mit oder ohne Vorbehalt anerkennt.
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