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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.03.1927
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- 1927-03-03
- Erscheinungsdatum
- 03.03.1927
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sXs 52, 3, März 1927. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel Zweidriltelmehvheitsabstimmung veränderter »Wirtschaftsaus schuß«, wie er 1922 als üble Halbheit eingerichtet wurde, weil die Mehrheit des Sortiments sich der Erkenntnis verschloß, daß das bloß noch aus Prestigegründen festgehaltene Recht, den Verlag zu majorisieren, aufgegeben werden mußte; weil man glaubte, Las Kürialsystem, d. h. das Kompromiß an entscheidender Stelle mit einer leilwcisen und Scheinparität abtun zu können, di« Kurial- abstimmung, von der 1927 Herr vr. Heß feststellt, daß »sie immer wicd.er als ein Hauptersordernis seitens des Verlags hevvorgchoden wird«. Nun, der Wirtschaftsausschuß hat seine eine Aufgabe er füllt: er hat verhindert, daß etwas an die Hauptversammlung ge langte, was einer der beiden Parteien nicht genehm war. In der anderen Ausgabe mußte er versagen: positiv wurde nichts erreicht, dringende Fragen blieben ungelöst, und — eigentlich das schlimmste Symptom seines Versagens — für die Vorbereitung der Satzungs reform mußte man an seiner Stelle einen besonderen Reorgani- sationsauSschuß schaffen, während -der Wirtschaftsausschuß dafür doch recht eigentlich prädestiniert war! Der Fachausschuß wird nicht einmal die s e g e n s r e i ch h e m m e n d e W i r k u n g d e s Wirtschafts ausschusses ausüben dank der Zulassung der Zweidrittel mehrheit; er erschwert die Majorisierung des Ver lags, aber ungenügend, er verhindert sie nicht. Be trachten wir die wichtigste Stelle im offiziösen Aufsatz: »Die Be schlußfassung mit qualifizierter Mehrheit im Fachausschuß be deutet natürlich nichts anderes als «ine abgewandelte Form des 1922 abgelshnten Kurialsystems, indem man die Abstimmung über Fragen wirtschaftlicher Art in den Ausschuß verlegt und den beiden in ihm vertretenen Hauptsparten durch Einführung der Zweidrittelmehrheit für die Annahme von Beschlüssen ein Veto recht gibt«. Soviel Worte, soviel Jrrtümer. Hand aufs Herz, lieber Dr. Heß: Sie haben vergnügt geschmunzelt, als Sie diesen Satz entwarfen. Sie wußten so gut wie ich, daß das Kürialsystem, wonach bei gemeinsamer Beratung und getrennter Abstimmung in der Hauptversammlung Beschlüsse der Zustimmung der Mehr heit. sowohl des Sortiments wie des Verlags bedürfen, grundsätz lich das Gegenteil einer einheitlichen Zweidrittelmehrhcit'sabstim- mung ist und praktisch zu sehr verschiedenen Ergebnissen führt. Ein Beispiel! Der Fachausschuß in der Zusammensetzung von 20 Verlegern, 20 Sortimentern, 5 Zwischenhändlern behandelt eine Frage, bei der, wie etwa bei der urheberrechtlichen Schutzfrist, im Verlag Meinungsverschiedenheiten nach Gruppen bestehen; Sorti menter und Kommissionäre stimmen wie üblich vereint, ihnen schließen sich die 5 Musik- und Kunstverleger an: D e r ig c s ch l o s- sene Buchverlag i st im Fachausschuß majoris.iert und wird entscheidend in der Hauptversamm lung m a j o r is i e r t. Minder extreme Fälle können täglich zu einer ähnlichen Majorisierung der nach Bedeutung weit über wiegenden Mehrheit innerhalb des Verlags führen, und das Sor timent sollte sich auch überlegen, ob ihm nicht Ähnliches Passieren könnte. Wie in aller Welt konnte der Reorganisationsausschuß, konn ten feine Verlagsmitglieder eine- solche Halbheit, einen solchen Rückschritt zum Majorisierungssystem verantworten! Selbst täuschung? Ich möchte sie nicht annehnken, denn ich würde glauben, meinen Kollegen zu nahe zu treten. Dann liegt aber eine be dauerliche Resignation vor, und man glaubt, dieses Ermüdungs ergebnis der seit Jahren harrenden Menge schmackhaft machen zu können, cjui trompe-t-va lei? Den Verlag? Man fühlt sich an den Beschwichtigungshofrat im alten Österreich erinnert. Der Fachausschuß hat im Rahmen eines ge sund geordneten Börsen Vereins überhaupt keinen Platz. Was ist er seinem Wesen nach? Ein Vergleich mit den Einrichtungen des Reiches beleuchtet auch diese Frage. Er entspricht ungefähr dom Reichsras. Er ist die Vertretung der, Wirtschaftsherzogtümer im Buchhandel, wie der Reichsrat die der Länder. Aber dieser hat seine Berechtigung, jener nicht: Die Volksmehrheit der Länder ist nicht proportional der des Reichs volks im Reichstag, weswegen die Politik der Einzelrsgierungcn sich nicht mit der des Reichskabinetts deckt; deshalb hat man den Ländern diese Vertretung gegeben, aber wohlweislich dem Reichs rat die Macht entzogen, einen Akt der Gesetzgebung durch den 246 Reichstag zu verhindern. Im Buchhandel ist, wenn man nicht ge» flisscntlich die Möglichkeit aufrecht erhalten will, den Verlag zu majorisieren, Identität der Personenkreise und der Politik der einzelnen Gruppen sowohl im Fachausschuß wie in der Hauptver sammlung vorhanden. Elfterer ist also bloß eine Komplizierung der Gesetzgebung, ein teurer Scherz, und dazu noch ein Hemmschuh übelster Art. Der Börsenverein sollte hier sei gestattet, die Probleme der Verwaltung zu streifen, ehe die der Gesetzgebung zu Ende geführt werden — überhaupt seine ständigen Ausschüsse auf die nötigsten unter den Vorkriegsausschüfsen beschränken und für besondere Zwecke, wie die Vorbereitung der Ordnungen, Sonder ausschüsse kleinen Umfangs von Fall zu Fall bestellen, deren Mit glieder der Vorstand aus den ersten Sachverständigen beruft; die taktisch« Vorbereitung für die Behandlung in der Hauptversamm lung geschieht am besten formlos durch den Vorstand in'Verbindung mit den Vorständen der betreffenden Fachvereine. Vor einer — übrigens ganz unnötigen Beschlußfassung des Fachausschusses über den Entwurf einer buchhändlerischen Ordnung graut mir; ein »erweiterter Vorstand« ist bei Regelung im Sinne obiger Vor schläge ganz unnötig. Leugnen wir doch auch nicht, daß die Gefahr einer verknö cherten Oligarchie und der Unbotmäßigkeit der unverkennbar von der Geheimdiplomatie in unseren Ausschüssen abgestoßenen Bcr- einsmitglieder durch die geplante, sit venia vsrbo: charakterlose, die Reibungen verhängnisvoll steigernde, überorganisierte Ge staltung unserer Spitzenorganisation wächst. Es ist höchste Zeit, die Buchhändler wieder mehr am Börsenverein zu interessieren und Mitarbeiten zu lassen. Nur nebenbei sei hier das Problem erwähnt, den Kreis der Bereinstätigen zu verjüngen und schon aus diesem Grund die Angestellten, die uns heut« fast nur gewerk schaftlich organisiert gegenüberstehen, zur Mittätigkeit heranzu- bringen und zu erziehen. Ein zweiter psychologischer Grund spricht gegen die Einfügung eines Fachausschusses in die Gesetzgebung: Es ist einfach nicht wahr, daß man im Kreise größerer Ausschüsse eher zu Ergebnissen kommt als in der Hauptversammlung. Ein Kollegium von Führergruppen ist schwer trätabel; eine Masse von mehreren Hundert Menschen drückt darauf, daß etwas zustande kommt, und reist nicht gerne ohne Beschluß nach Haufe. Betrachten wir die Geschichte der Satzungsentwürfe von 1878—1887, die Kämpse von 1917—1922, so fallen die ergebnislosen Kommissionssitzungen jämmerlich ab gegenüber den Hauptversammlungen mit ihren oft überraschenden Erfolgen. Die große Frage ist also: genügt die Hauptver sammlung, wie sie nach Zusammensetzung, Stimmvertretung,. Zuständigkeit im Entwurf beibehalten ist, den heutigen Be dürfnissen? Ihr Wesen ist die reine Demokratie im Gegen satz zur repräsentativen Demokratie, wie sie der Reichstag oder ein Buchhändlerparlament, d. h. eine Delegiertenversammlung darstellt. Für die Wahl des Vorstandes — weniger für die der Ausschüsse, die seither eine bloße Formsache war — ist die reine Demokratie, also die seitherige Hauptversammlung ebenso am Platze wie bei der Wahl des Reichspräsidenten die Volksabstim mung. Vielleicht könnte sie auch statt durch die Hauptversamm lung in schriftlicher Abstimmung erfolgen; ausschlaggebend wäre, welches System zu größerer persönlicher Beteiligung führt. Auch zur Besprechung und Beratung der verschiedensten Fragen ist die seitherige Hauptversammlung gut; das erweckt Interesse, beson ders wenn der Redefreiheit eine straffe Selbstdisziplin gegenüber steht. Dagegen scheint es mir unter den heutigen Verhältnissen, bei der großen Zahl von Mitgliedern, bei den Erfahrungen mit dem Besuch der Kantateversammlungen, der Stellvertretung, die nicht viel weiter ausgedehnt werden kann, wenn nicht erhebliche Miß stände eintreten sollen, kurz: bei dem Regiment zufälliger Minder heiten geboten, für die Gesetzgebung an Stelle der seitherigen Hauptversammlung, also einer Landsgemeinde, wie sie in kleinen Schweizer Kantonen besteht, eine Repräsentation, ein Parlament, eine D e l e gi er tc'n Ver sammlung einzuführen. Die Mitgliederzähl sollte drei- bis vierhundert betragen, um möglichst viele verschiedenartige Ab-
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