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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.01.1927
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- 1927-01-29
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- 29.01.1927
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X 24. 29. Januar 1927. Redaktioneller Teil. Redner den Berlegern vor, daß sie das Buchdruckge werbe durch Herabdrückung der Preise so geschädigt hätten, das; seine Leistungsfähigkeit in Frage ge stellt sei. Man vergleiche hierzu die tatsächliche Wirtschaftslage im Buchdruckgewerbe mit der in anderen, namentlich verwandten Ge werben. Herr Sturm konnte aber nicht umhin, zu erklären, das; aller dings zu berücksichtigen bleibe, daß eine Nachrechnung des Verdienstes der Verleger unmöglich sei, denn Risiko und Fehlschläge spielten eine große Nolle, ebenso müßten die kulturfördernden Bestrebungen des deutschen Verlags berücksichtigt werden. Trotzdem stehe aber der Ladenpreis des Buches in keinem Verhältnis zum Preis, den der Buchdrucker erziele. — Was letzteren Satz betrifft, so handelt es sich letzten Endes um einen Streit um des Kaisers Bart, und es erübrigt sich daher eine Polemik. Im übrigen ist in Buchdruckerei besitzerkreisen stets anerkannt worden, daß das Verlags gewerbe einer der b e st e n Auftraggeber fürden Buch drucker i st. Selbst bei einem noch so sorgfältig bearbeiteten Preis tarif wird es im Buchdruckgewerbe, wo die Erzeugungsverhältnisse oft so grundverschieden sind, nicht möglich sein, eine gesunde Kon kurrenz auszuschalten, und diese wird immer und immer wieder außer der Qualität in allererster Linie den Preis betreffen. Es liegt daher auch in der Natur der Sache, daß neuerdings wieder unter den Buchdruckern die Frage erörtert wird, ob der Buch druck - Preistarif als Gesetzbuch oder als Lehrbuch zu gelten hat. Den Vätern des Preistarifs stand dieser nur als Ge setzbuch vor Augen. Das geht z. B. schon aus einer Bekanntmachung! des Deutschen Buchdrucker-Vereins gelegentlich des Inkrafttretens der ersten Ausgabe des Preistarifs (1. Oktober 1907) hervor, denn in dieser Bekanntmachung vom 30. September 1907 (veröffentlicht in der »Zeitschrift« Nr. 40 vom 3. Oktober 1907) heißt es u. a., daß ». . .die Kollegen selbst den Buchdruck-Preistarif zum Gesetz buch für ihr geschäftliches Handeln machen«. In einem Artikel, der dieser Bekanntmachung folgte (»Zur Einführung des Deutschen Buchdruck-Preistarifs«), wird u. a. ausgeführt: »Er ist ein vom Gesamtgewerbe sich selbst gegebenes gewerbliches Gesetzbuch mit entsprechender Exekutive.« Aber trotz dieser »Exekutive« war es nie möglich, dem Preistarif den Charakter als Gesetzbuch zu ver schaffen, auch in jenen Zeiten nicht, als dieses »Gesetzbuch« seine »Bindung« noch frei entfalten konnte. So wird denn auch in einer Bekanntmachung des Deutschen Buchdrucker-Vereins vom 20. Januar 1912 (»Zeitschrift« Nr. 7 vom 23. Januar 1912), betreffend den revidierten Deutschen Buchdruck-Preistarif, ausdrücklich aus die »Aufrechterhaltung seines obligatorischen Charakters« hingewiesen. Nun erschien in Nr. 104 der »Zeitschrift« (vom 31. Dezember» 1920) ein von dem vorgenannten Herrn I)r. Heller-München verfaßter Leit artikel, der sich mit der »Preisberechnung« beschäftigt. Der Verfasser erklärt im Verlauf seiner Darlegungen u. a., daß der Deutsche Buch druck-Preistarif kein absolutes Dogma sei. Er schreibe nicht, wie andere Tarife, feste Preiszahlen für genau bestimmte Drucksorteu vor, sondern er gebe bekanntlich nur Einzelpositionen an, Bausteine, aus denen der konkrete Preis einer Arbeit aufgebaut werden solle. Diese bis jetzt unwidersprochen gebliebene Ansicht vr. Hellers ist immerhin be merkenswert, um so mehr, als er noch sagt: Der Preistarif »läßt der Art der Ausführung und sogar der Auffassung des einzelnen einigen, ich meine zum mindesten hinreichenden Spielraum. Er ist damit im eigentlichen Sinne mehr Lehrbuch als Gesetzbuch, zumal jetzt, da das wesentliche Merkmal eines solchen, die Erzwingbarkeit seiner Durchführung, leider durchbrochen wurde«. (Es ist hierbei zu bemerken, daß es sich seit Bestehen des Preistarifs im großen und ganzen nur um verhältnismäßig wenige Fälle der »erzwungenen« Durchführung handelt.) vr. Heller führt dann noch weiter aus, daß der Preistarif auch vielfach als Lehrbuch gewirkt habe, und kommt zu folgender Feststellung: »Ob man nun einen neuen Preistarif oder den alten als Gesetzbuch aufstellcn und wieder verbindlich machen wolle, ist eine Frage späterer Erwägung. Jetzt handelt es sich darum, dem Preistaris als Lehrbuch die allgemeine, ultbe- dingte Anerkennung zu verschaffen, die wir als Voraussetzung rich tiger Preisbildung feststellten«. Im Kampfe gegen die öffentliche Hand im Er werbsleben und gegen die Auswüchse der Gefängnis-, Klöster-un dsonstigcrHausdruckereien war der Deutsche Buchdrucker-Verein im verflossenen Jahre aufs nachdrücklichste tätig. Der Negierung, den Abgeordneten der Parlamente und sonstigen im Wirtschaftsleben einflußreichen Persönlichkeiten wurde eine Denkschrift überreicht, in der diese das Buchdruckgewerbe schädigende Konkurrenz eingehend geschildert wurde. Mehrere Fraktionen des Reichstags hatten Interpellationen an diesen eingereicht, in denen zu den vom Deut schen Buchdrucker-Verein angeschnittenen Fragen Stellung genommen wurde. Über irgendeinen greifbaren Erfolg dieser Interpellationen ist bis jetzt aber noch nichts bekannt geworden. Auf dem Lohn gebiete herrschte — theoretisch betrachtet — ein volles Jahr der Ruhe. Es fanden allerdings Tarisverhand- lungen usw. statt, aber der seit der Jahresmitte 1925 geltende Spitzenlohn der Gehilfen in Höhe von 48 Mark wöchentlich (nach dem automatisch auch die Löhne des Hilfsarbeiterpersonals festgesetzt wer den) blieb das ganze Jahr hindurch bestehen. Die Maschinensetzer erhalten auf den Spitzenlohn von 48 Mark einen Aufschlag von 20 Pro zent und die Korrektoren einen Aufschlag von 7>ä Prozent. Gegen Schluß des Jahres 1926 kündigten die Gehilfen Lohn- und Mantel tarif, während der Deutsche Buchdrucker-Verein den Neichshilfsarbeiler- tarif kündigte. Bei Niederschrift dieses Rückblicks wurde durch Schieds spruch des im Buchdrucker-Tarif vorgesehenen Zentral-Schlichtungs- anits am 18. Januar 1927 der Spitzenlohn bis zum 31. März 1927 unverändert verlängert. Während die Arbeitgeber diesen Schieds spruch annahmen, wurde er von den Gehilfenvertretern abgelehnt. Daraufhin beantragten die Arbeitgeber beim Neichsarbeitsministerium die Verbindlichkeitserklärung. Am 24. Januar 1927 fanden sich die Parteien im Arbeitsministerium ein, das nochmals Verständigungs versuche unternahm, die aber gleichfalls scheiterten. Am 26. Januar wurde der vom Zentralschlichtungsamt am 18. Januar gefällte Schieds- j sprach vom Reichsarbeitsminister für verbindlich erklärt. Wenn auch im Jahre 1926 an und für sich der Spitzenlohn von 48 Mark urwerändert bestehen blieb, so darf doch nicht außer acht gelassen werden, daß durch die Hochkonjunktur, die bis weit in das Jahr 1925 anhielt, die Gehilfenschaft sich in einem noch nie dage wesenen Umsange sogenannte Leistungszulagen, die sonst nur für besonders tüchtige Gehilfen in Betracht kommen, zu verschaffen wußte, die den Tariflohn oft weit überstiegen. Der allmähliche Abbau dieser Leistungszulagen in all den Fällen, wo sie nicht angebracht bzw. berechtigt waren, ist den Buchdruckereibesitzern bis jetzt nur in kleinem Umfange gelungen. Den Vogel schossen natürlich — wie immer — die Maschinensetzer ab. Selbst in Zeiten, wo eine größere Anzahl Maschinensetzer in Berlin arbeitslos war, gelang es nicht, Gehilfen zum tariflichen Satze einzustellen. Sie verzichteten, wenn es nicht anders ging, auf die staatliche Arbeitslosenunterstützung. Ein schließlich der aus den gewerkschaftlichen Kassen ihnen zufließenden Unterstützungen und der von den in Arbeit stehenden Maschinensetzern aufgebrachten Sonderbeiträge erhielten die arbeitslosen Maschinen setzer Unterstützungen in solcher Höhe, daß ihnen die Befolgung der Parole, nicht unter den von der betreffenden Firma an die zuletzt entlassenen Maschinensetzer gezahlten Löhne anzufangen, nicht schiver fiel. In ähnlicher Weise wußten sich auch die anderen Sparten (Stereo typeure, Drucker usw.) die übertarifliche Bezahlung zu sichern, wenn ihnen dies auch nicht in der Lückenlosigkeit gelang wie den außer ordentlich straff organisierten Maschinensetzern (Maschinensctzersparte). Zweifellos ist die allgemeine ttbertarifliche Bezahlung auch mitbestiin- mend gewesen, daß der Spitzcnlohn von 48 Mark durch den vorhin ermähnten Schiedsspruch des Zentral-Schlichtungsamts bis 31. März 1927 verlängert wurde. Das Erfreulichste, worüber im Jahre 1926 aus dem Buch druckgewerbe zu berichten wäre, ist der große Fortbildungs- cifer, der sich überall zeigte, und zwar sowohl auf rein technischem Gebiete wie in Fragen der Allgemeinbildung. In erster Linie muß hier der Gehilfenschaft, ja selbst den Lehrlingen ein wohlverdientes gutes Zeugnis ausgestellt werden. Die qualitative und künstlerische Höhe der Leistungsfähigkeit, die heute das Buchdruck- gcwerbe erreicht hat, wäre undenkbar, wenn nicht in jahrelanger em siger Tätigkeit die berufliche Fortbildung in der intensivsten Weise betrieben worden wäre. Dieses festzustellen und lobend anzuerkennen gebietet die Gerechtigkeit und Objektivität. In Vorträgen, durch Wett bewerbe, Nundsendungen, Ausstellungen, durch die typographische Fach literatur usw. usw. wurde der Fortbildungsgedanke gepflegt und wach- gehalten. Die Belehrungen erstreckten sich auf alle Zweige der Graphik und der künstlerischen Ausstattung des Buches, besonders auch auf die Herstellung besseren Werksatzes. Der B i l d u n g s v e r b and der Deutschen Buchdrucker (ihm ge hören nur Mitglieder des Verbandes der Deutschen Buchdrucker an), die Graphischen Zirkel (Mitglieder der christlichen Buch druckergewerkschaft Gutenberg-Bund), die T y p o g r a p h i s ch e n Ge sellschaften zu Berlin und Leipzig und die sonstigen Vercinigun- 123
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