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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.02.1926
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- 1926-02-11
- Erscheinungsdatum
- 11.02.1926
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- Deutsch
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^ 35, ll. Februar I9L6. Redaktioneller Teil. Am 20. März 1914 ist in Bern ein -Zusatzprotokoll zur Revidierten Berner Übereinkunft vom 13. November ,1908» unterzeichnet worden, das bis jetzt von allen der Berner Union angehörigen Staaten unterschrieben wurde mit Ausnahme von Haiti, Italien und Portugal. I. Mitgliedstaatcn der Union. Belgien seit Anbeginn (5. Dezbr. 1887). Brasilien, Verein. Staaten von „ 9. Februar 1922. Bulgarien 5. Dezember 1921. Dänemark mit den Färöer- Inseln 1. Juli 1903. Danzig (Freie Stadt) 24. Juni 1922. Deutschland Anbeginn. Frankreich mit Algerien und den Kolonien Anbeginn. Verwaltete Länder: Syrien und Libanon l. August 1924. Griechenland 9. November 1920. Großbritannien Anbeginn. Kolonien und Besitzungen und manche Schutzgebiete Anbeginn und I. Jul! 1912. Haiti „ Anbeginn. Italien „ Anbeginn. Japan „ 15. Juli 1899. Liberia 16. Oktober 1908. Luxemburg 20. Juni 1888. Marokko (mit Ausnahme des spanischen Gebiets) 16. Juni 1917. Monaco 20. Mai 1889. Niederlande I. November 1912. Niederländisch Indien, Curayao und Surinam 1. April 1913. Norwegen „ 13. April 1896. Österreich l. Oktober 1920. Polen 28. Januar 1920. Portugal mit Kolonien 29. März I9ll. Schweden 1. August 1904. Schweiz Anbeginn. Spanien mit Kolonien Anbeginn. Tschechoslowakei 22. Februar 1921. Tunis Anbeginn. Ungarn „ 14. Februar 1922. il. Zwischen den Unionsländern geltende Verträge. Revidierte Berner Übereinkunft vom 13. November 1908. a) Ohne Vorbehalt. Belgien. Marokko. Brasilien. Monaco. Bulgarien. Österreich. Danzig. Polen. Deutschland. Portugal. Haiti. Schweiz. Liberia. Spanien. Luxemburg. Tschechoslowakei. Dänemark: Ungarn "). d) Mit Vorbehalt. Zeitungs- und Zeitschriftenartikel (Artikel 7 der Berner Übereinkunft von 1886, revidiert durch die Pariser Zusatzakte von 1896). *) Ohne Vorbehalt wenden die Berner Revidierte übereinknnst ferner an: Kanada (selbständige britische Kolonie), Palästina, Syrien und Libanon (elfteres unter englischer Verwaltung, die beiden letzten unter französischer Verwaltung). Die anderen Kolonien, Besitzungen und Schutzgebiete befolgen das System des Mutterstaates, gleichgültig ob dieser die Revidierte Übereinkunft mit oder ohne Vor behalt anerkennt. 186 Frankreich und Tunis: Werke der angewandten Kunst (Beibehaltung früherer Be stimmungen). Griechenland: 1. Ausschließliches übersctzungsrecht (Art. 5 der Berner Über einkunft von 1886). 2. Zeitungs- und Zcitschristenartikel (Art. 7 der Berner Über einkunft von 1886). 3. Aus- und Borsührungsrecht (Art. 9 der Bernei Über einkunft von 1886). Großbritannien: Rückwirkung (Art. 14 der Berner Übereinkunft von 1886 und Nr. 4 des Schlußprotokolls, revidiert durch die Pariser Zu- .satzakte von 1896). Italien: 1. Ausschließliches übersetzungsrecht (Art. 5 der Berner Über einkunft von 1886, revidiert durch die Pariser Zusatzakte von 1896). 2. Aufführungsrecht hinsichtlich der Übersetzungen drama tischer und dramatisch-musikalischer Werke (Art. 9, Abs. 2 der Berner Übereinkunft von 1886). Japan: 1. Ausschließliches Ubersetzungsrecht (Art. 5 der Berner Über einkunft von 1886, revidiert durch dis Pariser Zusatzakte von 1896). . 2. Öffentliche Aussühvung musikalischer Werke (Art. 9, Abs. 3 der Berner Übereinkunft von 1886). Niederlande: 1. Ausschließliches übersctzungsrecht (Art. 5 der Berner Über einkunft von 1886, revidiert durch die Pariser Zusatzakte von 1896). 2. Zeitungs- und Zeitschriftenartikel (Art. 7 der Berner Über einkunft von 1886, revidiert durch die Pariser Zusatzakte von 1896). 3. Aufführungsrecht hinsichtlich der Übersetzung dramatischer und dramatisch-musikalischer Werke (Art. 9, Abs. 2 der Berner Übereinkunft von 1886). Norwegen: 1. Werke der Baukunst (Art. 4 der Berner Übereinkunft von 1886). 2. Zeitungs- und Zeitschristenartikel (Art. 7 der Berner Über einkunft von 1886). 3. Rückwirkung (Art. 14 der Berner Übereinkunft von 1886). Schweden: Zeitungs- und Zeitschriftenartikel (Art. 7 der Berner Über einkunft von 1886). Die Berner Übereinkunft im Jahre 192k. (Aus »1,0 Droit ä'Luteur« Nr. 1 vom IS. Januar 1926.) Übersetzt von Erich Koerner. Die beiden hervorragenden Begebenheiten, die im Bereiche der Berner Union den ziemlich eintönigen Gang der Ereignisse von 1925 unterbrachen und die ein lebendiges Licht auf das neue Jahr werfen, find die Wiederaufnahme der lauge, nur zu lange ausgesctzten Gcsamttätigkeit der -Isoociolioo liüörairo et srtisiique iuleruslionaik zu Pfingsten und die Annahme des neuen italie nischen Gesetzes über das Urheberrecht im November. Aus dem gelegentlich der Internationalen Ausstellung der Dekorativen Künste vom 2.—6. Juni 1925 in Paris veranstalteten 34. Kongreß hat der genannte Verein seine Werbearbeit zugunsten der Ausdehnung der Union wieder ausgenommen, indem er aufs neue die Aufmerksamkeit auf die bis jetzt abseits gebliebenen Län der lenkte und die Anhänger des Beitritts zu gruppieren sowie diese Gruppen durch Vermittlung sogenannter Verbindungsmänner mit der Pariser Zentralstelle in Beziehung zu bringen suchte. Allerdings war dieser Tätigkeit bereits im Februar 1925 ein Schritt des Völkerbundes vorangegangen, der sich auf unseren Hauptbericht vom 9. Dezember 1922 im »Droit rkeVulsur« hin veranlaßt gesehen hakte, an die Regierungen der verschiedenen, noch nicht zur Union gehörigen Staaten die dringende Aufforderung
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