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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.08.1925
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- 1925-08-11
- Erscheinungsdatum
- 11.08.1925
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12122 Börsenblatt >. d. Dtlchn. «nchhandrl. Redakttoneller Teil. X; 188. II. August ISA. Hoffenden erst dann zum Vermögen, wenn ein anderer ihm die Anwartschaft auf die Hoffnung für eine Geldsumme abkauft. Dann entsteht aber nicht etwa neues Kapital, nein: ein bereits vor handenes steuerpflichtiges Kapital geht in andere von nun an steuerpflichtige Hand über. Der frühere Anwärter aus die Hoff nung besitzt nun das wirkliche Kapital, der frühere Kapitalist nur noch die Hoffnung. Täuscht ihn diese nicht, so gewinnt er zunächst fein Kapital wieder; erst wenn der Ertrag weitergeht, erzielt er Gewinn. Der Verkäufer will sich entweder zur Ruhe setzen oder etwas anderes anfangcn, oder er traut der Zukunft seines Unternehmens nicht — kurz: er zieht die erhältliche Geldsumme der Hoffnung auf alle noch möglichen Gewinne vor. Es handelt sich also eigentlich gar nicht um die Übertragung eines Vermögenswertes, sondern darum, daß der Berläuscr dcni Käufer eine Vergütung für vorgelet stete Arbeit abvcr- langt, für Bemühungen, die fortan nicht dem zur Entlohnung Berechtigten, sondern dein anderen zunutze kommen sollten. Die Abschätzung des mutmaßlichen richtigen Ablösungsgeldcs ist aber ausschließlich Sache der beiden Beteiligten, für die dabei die ver schiedensten sachlichen und persönlichen, oft zufällige und will kürliche Gründe maßgebend sein können. Von einem »gemeinen Wert», von einem Kaufpreis, der für solche Zessionen auf srciem Markt« jederzeit erhofft werden darf, kann nicht die Rede sein. Was B. zu zahlen bereit ist, kann für C. weniger oder nichts, für D. mehr wert sein. Viel kommt bei der Preisbildung daraus au, was der Kauflustige aus dem übernommenen Betrieb zu machen sich getraut, auf sein Vertrauen zu seiner glücklichen Hand. So fließend ist das, was man bei solchen Hoffnungskäufcn als feste Werte anzuschen sich mitunter gewöhnt hat. Es gibt mir dies Anlaß zu einer Abschweifung über richtige Buchung und Bilanzierung von angekauftc» Verlags rechten, überhaupt von »unsichtbaren Werten«, die unter Umständen Geschäften jeder Art, auch Sortimentsbuchhandlungen, von den Käufern zugebilligt werden können. In der guten alten Zeit, da es noch keine Vermögenssteuern gab, war es üblich, den für »unsichtbaren Wert« bezahlten Preis als Aktivposten in Büchern und Bilanzen weiterzusühren, ihn aber nach Möglichkeit schnell abzuschreiben, denn als Dauerposten wäre ja dieser vergängliche Wert eine grobe Selbsttäuschung. Verfährt man jetzt weiter so, dann muß man allerdings dem schmunzelnden Steuersiskus gegenüber das bilanzierte Scheinver- mögen des unsichtbaren Wertes als wirkliches Vermögen gelten lassen. Man muß also, wenn man richtig bilanzieren will, so fort das auf die Dauer doch Unvermeidliche tun und das Ganze abschreiben. Das kann natürlich zur Folge haben, daß so der Reingewinn eines ganzen Geschäftsjahres abgebucht werden muß oder noch mehr oder ein Teil des Geschäftsvermögens. Es wird dann einen schweren Kamps mit dem Steuerfiskus geben. Das Recht der Logik ist aber auf des Steuerpflichtigen Seite. Er kann dem Fiskus immer wieder entgegenhalten, daß Hoffnungen kein Vermögen sind, und daß der große einmalige Buchverlust durch die Abschreibung, falls sich die Hoffnungen in den folgenden Jahren verwirklichen lassen, sich wieder in Kapital verwandeln und dann der für die Steuer faßbare erhöhte Gewinn den vorüber gehenden Steuerverlust wettmachen wird; endlich daß für den ab- gcschriebenen Betrag der Verläufer neu vermögenssteuerpflichtig geworden ist, daß dem Fiskus also überhaupt keine Einnahme entgeht, er aber wohl nicht verlangen kann, daß ihm infolge der Geschäftsabtretung doppelte Vermögenssteuer zufließe. — Ich lehre wieder zur Hauptsache zurück. Wenn der Steuersiskus im Buchhandel selbst aus den Irr tum vorhandener Verlagsrechtswerte stößt, so ist es nicht weiter verwunderlich, daß er Miteßlust bekommt. Er hätte nicht un recht, wenn er, wie er anzunehmen geneigt scheint, Verlagsrechtc und die durch sic erzielten kaufmännischen Gewinne für Renten z„ halten berechtigt wäre. Unter »Rente« versteht man ein nach menschlichem Ermesse» sicheres und unbeschränkt dauerndes Einkommen ohne A r b ci t s l e i st u n g des Rentners. Das Einkommen aus einem Schrift-, Ton- oder Kunstwerke ist aber sür den Verleger weder sicher noch unbeschränkt dauernd, auch selten ohne fortgesetzte Arbeit möglich. Wohl gibt es Werke, die scheinbar ohne besondere Nachhilfe eine Zeitlang jahraus, jahrein begehrt werden; einmal hört aber das Begehren doch auf. Aber auch bei solch seltenen Werken ist es ein großer Unterschied im Ertrag, ob ein geschickter und eifriger Verleger sie betreibt oder ein lässiger. Selbst wer sich auf den Stand des Fiskus stellt und eine Verlagsrente be hauptet, kann nicht bestreiten, daß nur ein Teil des jährlichen Reingewinnes »Rente«, ein anderer Teil -Arbeitseinkommen« ist. Kapitalisieren kann man nur Renten, nie Arbeitserträgnisse'). Man müßte also zur Bestimmung des Kapitalwertes eines Ver lagsrechts von Fall zu Fall zu ermitteln suchen: welcherTcil des Ertrages ist Rente, welcher Arbeitsergeb nis! Schier unmöglich! Sollte es doch gelegentlich wirklich gelingen, Rente vom Arbeitsertrag zu trennen, so wird man meist sinken, daß dieser jene überwiegt oder daß von Rente überhaupt keine Rede sein kann. Weiter: Es ist die Regel, daß von Berlagswerken ein großer Teil nur die Herstellungs- und Vertriebskosten ausbringt, ein anderer Teil nicht einmal dies«, und daß nur ein kleiner Teil soviel Ersolg hat, daß aus dem Ertrag nicht nur die Kosten der Fehlschläge gedeckt, sondern — im Ganzen betrachtet — Überschuß erzielt wird. Jene ganzen oder halben Fehlschläge sind unvermeidlich; ein Ver leger muß wagen, sonst gewinnt er nie. Der Verlust an den Fehlschlägen bildet also gewissermaßen die Werbckosten sür die erlragbringenden Werke. Nur der als Endgewinn verblei bende Betrag kann steuerlich in Betracht kommen. Wieder ist zu ermitteln: Wieviel vom Ganzen ist Rente, wieviel Arbeitsertrag? Wieder unmöglich! Weiler: Viele Verlage bestehen zum Teil aus ungeschützten Werken, die wohl Reinerträge bringen, bei denen aber kein Ver lagsrecht mehr besteht, also auch keine Verlagsrente. Auch dies müßte steuerlich auseinandergehalten werden. Soviel dürste sicher sein, daß ein inneres Recht des Steuer siskus aus Verlagsrechtsbewertung nur besteht, soweit es sich um »Renten» handelt. Die Ermittelung dieser Renten aber ist init so viel Mühe und Verdruß verbunden, daß sie sich schon des wegen nicht lohnt. Aber angenommen, der Anspruch des Fiskus auf Kapitali sierung von Verlagsrechts-Renten würde aufrecht erhalten, so kommt die weiter« Frage: Wann wird der Ertrag des einzelnen Werkes kapitalisierungsrcis? Nach einem, ztvei, drei oder mehr Jahren? Wer verbürgt, daß in dem vierten, sünslen usw. Jahre der Ertrag gleich bleibt? — Es wird nun Zeit, dem Herrn Steuerpascha der Einleitung das ihm dort zngefügte Unrecht abzubitten, daß er allen Ernstes einem werdenden Gcdichte-Verleger Vermögenssteuer von 12 000 Mark abknöpfcn wollte. Nein, soweit geht der Steuerfiskus nicht, wenigstens noch nicht bei dem E n t st e h e n 'des Verlagsrechtes, also bei Ablieferung des Werkes an den Verleger, die Entstehung eines Vermögenswertes anzunehmen. Er will abwarten, ob die aus der Rechtsgrundlage des Verlagsvertrages sich ausbauendc Arbeit Werte erzeugt und ob zu vermuten ist, daß Jahr um Jahr diese Wcrterzeugung sich sortsetzen wird. Dann erst will der Fiskus kapitalisieren. Wenn eines der sichersten Rechte, zum Beispiel ein Recht aus Wasserkraft, durch Versiegen des Wassers hinsällig wird, so ist wohl der Nachweis leicht, daß der eingebildete Vcrmögenswert verloren ist und es nichts mehr zu besteuern gibt. Wenn ein Patent erlischt, so liegt der Fall auch einfach. Wenn aber ei» »och bestehendes Patent- oder Verlagsrecht wegen Nachlasscns oder Aushörens der Nachfrage nach dem Arbeitserzeugnis ivcrl- los wird, so wird der Grad der Wertlosigkeit und der Verminde rung des eingebildeten Bermögenswertes sofort zum vcrwickelten Streitgegenstand zwischen dem Steuersiskus und den Steuer pflichtigen. Wie stellt man sich z. B. die Renten-Bewertung eines in 3000 Stück erschienenen Werkes vor, von dem im Jahre des Er »s Man überlege: Kapitalisierung des Jahresvcrdlenstes eines Rechtsanwalts, Arztes, Geistliche», Lehrers, Beamten usw.!
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