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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.08.1925
- Strukturtyp
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- 1925-08-22
- Erscheinungsdatum
- 22.08.1925
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- Deutsch
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^ 136, 22. August IW. Redaktioneller Teil. Börsenblatt t. b. Dtschn. Buckibandel. 12676 scheidung kommt mir recht bedenklich und recht nachsichtig gegen den nachdruckenden Benutzer vor, doch läßt sich Kritisches nicht sagen, da das Urteil anscheinend stark auf dem unmittelbaren Augenschein der beiden gegene-inandcrgehaltcnen Kalender beruht und sehr tatsächlicher Art ist. Es sei immerhin aus dieses Urteil hingetvissen. VII. »Die Stimme seines Herrn» »/» »Die Stimme der Welt«. Die Deutsche Grammophon-A.-G., die die Schallplatten mit dein Foxterrier als Warenzeichen vertreibt, klagte wider die Box- Schallplatten- und Sprechmaschinen-A.-G., die aus ihrem Waren zeichen Vox gern die Verdeutschung »Die Stimme« benutzen wollte. Das Reichsgericht (Urteil vom 21. November 1824, RGZ. Bd. 109 S. 226) hat unter Berufung auf die HZ 13 und 20 des Warenzeichengesetzes der Vox-Gesellschaft die Benutzung der Worte »Die Stimme der Welt« in Ankündigungen, Briefbogen usw. untersagt, weil eine Verwechselungsgesahr gegenüber dem Bild- und Wort-Zeichen »Die Stimme seines Herrn« dadurch be gründet werde. Die wettbewerblichen Gedanken, die hier ganz ähnlich wie auch beim Titelschutz Geltung haben, müssen darauf abgcstellt sein, ob bei Namenverwcndung, zu der ein gewisses Recht vorliegt (hier Vox — Stimme), ein Plus auf der Seite der Unlauterkeit sich ergibt. Ob das hier der Fall ist, könnte an sich fraglich sein. »Die Stimme seines Herrn« hat einen viel spezielleren, eigenartigeren Kennzeichnungsgedanken als die Prägung »Die Stimme der Welt«. Daß sie beide mit »Die Stimme« beginnen, ist bei Schallplatten etwas, was einer Gat tungsbezeichnung nahekommt. Beim Wettbewerb der beiden Prägungen als Bücher- oder Zeitschriftentitel würde ich die Ver wechselungsgefahr verneinen. Bei Warenzeichen Ist es freilich strenger zu nehmen, da es sich um ein formal eingetragenes ^ Zeichenrecht handelt und namentlich weil das Wortbild in der Wiedergabe hier ähnlich gewesen zu sein scheint. Es seien also einige der Sätze des Reichsgerichts, mit denen es sein Urteil be gründet, hier zitiert: »Der Umfang des zur bildlichen Darstellung gekommenen Gedankens (nämlich die Einwirkung der Deutlichkeit der Schall- plattenwiodergabe auf ein Tier) geht über den Inhalt des Wort- zusatzcs »Die Stimme seines Herrn« hinaus. Diese Worte sind also nicht lediglich die einzig mögliche Wiedergabe des begriff lichen Inhalts des Bildes. Es bestehen daher keine rechtlichen Bedenken in der Richtung, daß schon jeder Bestandteil des zusammengeschten Zeichens für sich geeignet ist, die Herkunft der Ware zu kennzeichnen. Die Entscheidung, ob dies vorliegend . der Fall ist, ist Sache tatsächlicher Würdigung. Maßgebend ist der Standpunkt des Verkehrs, d.^h. ob das beteiligte Durch schnittspublikum oder doch ein nicht'ganz geringfügiger Teil davon sich daran gewöhnt hat, in jedem der beiden Bestandteile, los gelöst von anderen, eine Herkunftsbezeichnung für die Ware der Klägerin zu erblicken, wobei cs nicht ans die Kenntnis ankommt, daß die Ware aus dem Betriebe der Klägerin stammt. Daß das Publikum jedenfalls zu einem maßgeblichen Teil —auf diesem Standpunkt steht, hat das Berufungsgericht auf Grund des bei- gebrachten Materials und eigener Sachkenntnis festgestellt. Das Material ergibt, daß die fraglichen Worte auch ohne das Bild vom Publikum benutzt werden. Diese Tatsache genügt für die Feststellung, daß der wörtliche Bestandteil des zusammengesetzten Zeichens für sich schon die Herkunft der Ware kennzeichnet.« . . . »Der hier fragliche, selbständig kennzeichnende wörtliche Be standteil des zusammengesetzten Zeichens ist wie jedes andere Wortzeichen nach seiner B i l d Wirkung, Klangwirkung und nach feinem Sinn geschützt. Die Verwechselungsgesahr kann sonach bei ihm durch den ähnlichen Eindruck eines anderen Weltbildes auf das Auge, oder des Klanges eines anderen Wortes auf das Ohr oder des Sinnes eines anderen Wortes auf das Borstellungsvermögcn begründet fein. Für die Annahme der Vcrwechflungsgefahr genügt also die zeichenrecht- lichc Übereinstimmung in e iner dieser Beziehungen.« Offenbar ist durch die Ähnlichkeit der Anbringung des Zeichens — Verwechselungsgesahr des Wortbildes — diese Entscheidung des Gerichts gestützt worden, während man bei ganz andersartiger bildinäßigcr Verwendung vermutlich zu anderer Entscheidung gekommen wäre. Das ist für uns wichtig wegen der Analogien zum Titclschutz. Klang, Bild und Sinn müssen zu sammengenommen werden, und dann zeigt sich, ob ein Plus der Eigenart oder ein Plus der Verwechselungsgefahr bei einander sich nähernden Zeichen und Titeln sich ergibt. VIII. Urhcberrechtsschutz für Mah-Jongg? Das OLG. Frankfurt (Urteil vom 13. November 1924, Markenschutz und Wettbewerb Juni 1925 S. 185) lehnte den Ur heberschutz für die Spielregeln und Spielplatten des Mah-Jongg ab. Die Berufung aus ein Buch von Babcock könne nichts daran ändern, da dieses nicht das erste seiner Art sei, und ein Nachdruck der Spielregeln gerade aus diesem Buch sei nicht erwiesen. Es handelt sich in diesem Urteil um viele tatsächliche Feststellungen, auf die cinzugehen hier zu weit führen würde. Ein gewerblicher Rechtsschutz irgendwelcher Art (auch zeichenrechtlich oder Muster- rechtlich) scheint für das Mah-Jongg nicht gegeben. vr. A. Elster. Jahrbuch der Kleist-Gesellschaft IMS und 1824. Hrsg, von G. Minde-Pouet u. Julius Petersen. (Schriften der Kleist-Gesell schaft. Bd. 8/4.) Berlin: Weidmannsche Buchst 1825. VIII, 280 S. m. 2 Tafeln. Mk. IS.—. Unlängst ist wieder ein I a h r b u ch der K l e i st - G e s e l l s ch a f t erschienen, deren Sitz Frankfurt a. O., die Geburtsstadt Heinrich von Kleists, Ist. Herausgeber sind bekanntlich die beiden Vorsitzenden der Gesellschaft, Professor vr. Georg Minde-Pouet, ehemaliger Direktor der Deutschen Bücherei in Leipzig, und Universitätsprofessor vr. Julius Petersen in Berlin. Das jetzige Ist das zu einem Bande verstärkte dritte und vierte Jahrbuch, dessen Erscheinen im übrige» nur durch die Opferwilligkeit der Beteiligten ermöglicht wurde, denn die Not der Zeit wirkt immer noch hemmend ans die Arbeiten wissenschaftlicher Gesellschaften. Ter Inhalt des Jahrbuchs ist wieder außerordentlich reich an gediegenen hochinteressanten Aussätzen. Eine 88 Seiten umfassende Abhandlung von Maria Prigge-Krnhoesser über »Heinrich von Kleists Religiosität und Charakter» bildet die Einleitung. Dann sprechen Otto Reuter über »Heinrich von Kleists Jdcenmagazin, sein Tagebuch und die.Geschichte seiner Seele'«, Friedrich Karl Rocdc- meyer über Kleists »Robert Guiskard«, Walther Ktcnast über Kleists »Michael Kohlhaas», Hermann Michel über einen Kleistartikel in Brockhaus' Konversationslexikon, Helmuts, Nogge über »Kleist und Rahel». Professor Petersen behandelt das Thema »Varnhagen v. Ense über Kleist«, nach Mitteilungen aus seinem Briefwechsel mit Eduard v. Blllow. Ernst von Schönfcldt bietet eine Statistik der Nachkommen der Geschwister Heinrich von Kleists, Hans Knudsen eine solche der Kleistaufflihrungen, September 1923 bis August 1924. Hans Bcrgcr- Schaeser berichtet über Las Kleistmuscnm in Franksurt a. O., bas tm Geburtshaus des Dichters untergebracht ist. Einen besonders inter essanten, illustrativen Schmuck erhält das Jahrbuch durch zwei Tafeln, deren eine die Abbildungen neuer Kleistminiaturen wicdergibt, näm lich den siebenjährigen Kleist mit seiner Mutter, von Franz Ludwig Close, und den etwa dreißigjährigen Kleist und seine Schwester Ulrike, von einem unbekannten Künstler. Die andere Tafel zeigt zwei Bild nisse von Henriette Vogel, die Kleist nahestand. De» Schluß des Jahr buchs nehmen 59 Seiten Klcistbibliographic 1928 und 1824 von Georg Minde-Pouet ein, wie sie.jedes Jahrbuch der Kleist-Gesellschaft ent halten soll. E. K. Oer8s1r ckiemisckier unck mstkieniatiscliei'^oi'melii. 48 8. 16". vieis drosebiart 2.— Udl. Der Versasser, seit Jahren als Oberkorrektor einer großen Leip ziger Wcrkdruckerci tätig, hat verschiedene Werke verfaßt, die sowohl für wisscnschastllche Wcrkdruckcrele» wle auch für dlc Verleger sehr wertvoll sind. Das vorliegende Büchlein ist ein vortrefflicher Berater »nd Wegweiser. Die knappe und doch gründlich belehrende Sprache in Verbindung mit den zahlreichen Beispielen und mit den Gegenüberstel lungen. wie der Satz chemischer und mathematischer Formeln ausge- IS.-7«
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