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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.07.1925
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- 1925-07-07
- Erscheinungsdatum
- 07.07.1925
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10774 Börsenblatt s. d. Dlschn. SE»„d-I. Redaktioneller TM. X° 186, 7. Juli 1825. 2. Die Musik, welche eine Sprache spricht, die allen Völkern verständlich ist, ist aus diesem Grunde viel mehr international als die Literatur. Der Schaden einer kurzen Schutzfrist trisst daher Autoren und Verleger im Vergleich mit ausländischen Musik werken, die sich einer längeren Schutzfrist erfreuen, ungleich schwerer. 3. Wenn cs wahr wäre, daß die kürzere Schutzfrist kulturfördernd wirkte, so müßte der Kulturstand des Balkans und Sowjet-Rußlands höher sein als derjenige der westeuropäischen Länder. 4. Als ein Zeichen fortgeschrittener Kultur kann es nicht betrachtet werden, wenn ein Staat seine großen Männer urheberrechtlich schlechter behandelt als die überwiegende Zahl der anderen Kulturstaaten. 5. Der Übergang Österreichs zur fünfzigjährigen Schutzfrist, der dort energisch betrieben wird und überraschend bald erfolgen kann, wird die Tendenz von Komponistewund Verlegern, in das urheberrechtlich bessergestellte Ausland mit ihren Werken auszuwandern, noch verstärken; denn auch diejenigen Komponisten, welche Bedenken tragen, ihre Sachen etwa in Frankreich verlegen zu lassen, werden in Versuchung kommen, österreichische Verleger gegenüber deutschen zu bevorzugen. 6. Der deutsche Musikverlag wird um so mehr isoliert werden, als auch in der Tschechoslowakei und in der Schweiz die Bestrebungen für die Einführung einer fünfzigjährigen Schutzfrist bei Komponisten und Musikverlegern sehr lebhaft sind. 7. Der Verlust, durch welchen Komponisten und Musikverlcger auf dem Gebiete der dramatischen und konzertmäßigen Aufführungsrechte sowie der mechanischen Rechte durch die dreißigjährige Schutzfrist betroffen sind - man denke nur an Richard Wagner —, ist außerordentlich hoch zu veranschlagen und, soweit er sich auf die deutsche Musik im Auslande bezieht, nicht nur ein Verlust der Autoren und Verleger, sondern der deutschen Volkswirtschaft überhaupt. Das sind die Gründe, warum der deutsche Musikalienhandel in einem Augenblick, wo es sich im Jnlande wie im Aus lande regt, entschlossen ist, für die baldige Verlängerung der Schutzfrist auf dem Gebiete der Musik cinzutreten. Die Verlängerung der Schutzfrist auch auf die Literatur auszudehnen, daran hat der Musikalienverlag kein Interesse. Er beschränkt sich deshalb, wie cs schon bei der Beratung des geltenden Urheberrechtsgesetzes seinerzeit die Regierungsvorlage getan hat, auf das Eintreten für die fünfzigjährige Schutzfrist bei Werken der Tonkunst. Unsere Gründe sind so einleuchtend, daß der Anspruch des Musikalicn- handels von seiten des Buchhandels nicht nur nicht beeinträchtigt, sondern sogar vom Börsenverein unterstützt zu werden verdient. Robert Voigtländer (Leipzig): Meine verehrten Damen und Herren! Die Frage der dreißig- oder fünfzigjährigen Schutzfrist ist im vergangenen Jahre innerhalb des Ausschusses für Urheber- und Verlagsrecht in einer Sitzung unter Zuziehung des Vorstandes des Musikalienverlegervereins Gegenstand der ausführlichsten Erörterung gewesen. In dieser Besprechung sind alle, aber auch alle Gründe für und wider zur Sprache gekommen, und um es kurz zu sagen: es ist ausdrücklich betont worden, daß der Buchhandel die dringendsten Gründe habe, an der dreißigjährigen Schutzfrist sestzuhalten. (Bravo!) . Es mag ja wohl zugegeben werden, daß die Werke der Tonkunst sich langsamer einsühren als Werke der Literatur. Es mag ja sein, daß hin und wieder auch ein Enkel oder ein Urenkel nicht mehr an den Vergütungen teilnehmen kann, die sein Groß vater oder Urgroßvater bezogen hat. Aber was verschlägt das alles gegen das Interesse des großen Ganzen, welches, wie mein Freund Harlmann ausgeführt hat, durchaus verlangt, daß nach einer gewissen Zeit das Alleinrecht des Urhebers aufhört und daß das, was er dank seiner Gaben, dank seines Genies hat schaffen können, wieder dorthin zurückkehre, wo es in Wirklichkeit seinen Ursprung gehabt hat: in die Tiefen des Volkstums. (Sehr gut!) Das ist der tiefste und sittlichste Grund für eine beschränkte Schutz frist, und die Bemessung dieser Schutzfrist auf dreißig Jahre hat sich bewährt. In den erwähnten Verhandlungen haben wir die Herren vom Musikverlag aufs aller-dringendste gewarnt, diesen ihren Weg, den wir für einen Irrweg halten, weiter zu verfolgen. Wir haben ihnen auseinandergesetzt, wie das, was sie erstreben, näm lich eine Ausdehnung der Rechte des Verlegers, auf diesem Wege überhaupt nicht zu erreichen ist, sondern daß im Gegenteil diese Rechte wahrscheinlich in Anbetracht der Strömungen, die jetzt im deutschen Volke herrschen, bei dem Übergange zertreten werden. Wenn nian das zugunsten des Urhebers geschaffene Gesetz verlängert, dann ist es die einsache Logik, daß es eben zugunsten des Urhebers verlängert wird. Es werden dann also nicht etwa, wie sich manche Verleger einbilden, die Verlagsverträge einfach ver längert werden, sondern mit dem Tage, an dem die dreißigjährige alte Schutzfrist erlischt, wird die verlängerte Schutzfrist aus schließlich den Erben des Urhebers zugute kommen. Bitte, halten Sie alle das fest! Mit anderen Worten: es wird nicht etwa der bisherige Verleger, wie es bisher geschah, mit einen: gewissen Borsprung an Erfahrungen bezüglich des freigewordenen Werkes in den Wettbewerb eintreten können, sondern es werden ihm wahrscheinlich seine Rechte vollständig genommen werden. Das ist, kurz angeüeutet, einer der wichtigsten Gründe, welche meines Erachtens auch die Herren Musikverleger abhalten sollten, aus diesem Wege weiter zu gehen. Der Buchhandel wird — das glaube ich aus den Beratungen des letzten Jahres, aber auch aus meiner ganzen langjährigen Erfahrung auf diesem Gebiete heraus sagen zu können — unbedingt an der dreißigjährigen Schutzfrist sesthalten und jedem Versuch, sie zu verlängern, widerstehen müssen. (Lebhastes Bravo und Händeklatschen.) Hofrat Richard Linnemann (Leipzig): Meine sehr geehrten Damen und Herren! Der Vorstand des Börsenvereins steht ganz auf dem gleichen Standpunkte, den eben der Herr Vorsitzende des Ausschusses für Urheber- und Verlagsrecht, Herr Robert Voigtländer, eingenommen hat. Der Vorstand des Börsenvereins glarcht, daß es nicht möglich sein wird, nur einen ein zigen Punkt aus dem ganzen umfangreichen Komplex des Urheber- und Verlagsrechts herauszugrcisen, und er befürchtet, daß, wenn diese Frage überhaupt angeschnitten wird, die Autorenverbände ihre Ansprüche geltend machen werden. Die Autorenvevbänds warten nur darauf, daß das Urheber- und Verlagsrecht einer Neuberatung und -bearbeitung unterzogen wird. Wir sind auch darüber unterrichtet, welche Forderungen gestellt werden, und das sind alles Forderungen, die nicht zugunsten des Verlages sind. Der Vorstand des Börsenvereins ist sogar überzeugt, daß selbst für den Musikverlag eine Verlängerung der Schutzfrist nur unter Opfern für den Verlag möglich sein wird. Man wird nicht einfach im Gesetzeswege bestimmen, daß das Urheberrecht an Werken der Tonkunst von dreißig aus fünfzig Jahre erhöht wird, ohne daß an dem Gesetze auch sonst eine Änderung vorgenommen wi>4>, und angesichts dieser großen Gefahr, daß das Gesetz überhaupt einer Änderung zum Nachteil des Verlages unterzogen werden könnte, hält der Börscnvereinsvorstand die gegenwärtige Zeit nicht für geeignet, um an einer Änderung des Urheber- und Verlags rechtes mitzuwirken. (Lebhaftes Bravo und Händeklatschen.) Vorsitzender, Erster Vorsteher des Börsenvereins Max'Röder (Mülheim, Ruhr): Die Rednerliste ist erschöpft. Wünscht sonst noch jemand das Wort zu diesem Punkte? — Das ist nicht der Fall. Wir gehen weiter und kommen zu dem Punkte Pflichtexemplarzwang. Meine Damen und Herren, so sehr wir cs von seiten des Vorstandes bedauern, in: Gegensatz zur sächsischen Regierung stehen zu müssen, möchten wir doch nicht unterlassen, in aller Öffentlichkeit darauf hinzuweisen, daß der Börsenverein und sein Vorstand niemals die Hand dazu bieten können, Teilen des Berlages Verpflichtungen auszuerlegen, die nur auf Grund einer Kabinettsjustiz vor längerer Zeit möglich waren. Der Verlag findet sich in den Staaten, wo cs sich um einen altgewohnten Zustand handelt, damit ab; es würde aber jeder modernen Rechtsanschauung ins Gesicht schlagen, wollte man eine Neueinführung ins Auge fassen, die doch schließlich nur bezweckt, dem Staat auf Kosten des Verlages die Aufbringung der Mittel zur Bücherbeschaffung für die staatlichen Bibliotheken abzunehmen und dem Verlag eine Sondersteuer auszuerlegen. (Bravo!) Wünscht jemand zu diesem Punkte das Wort? — Das ist nicht der Fall.
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