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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.09.1925
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- 1925-09-26
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- 26.09.1925
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226, 26, September 1925, Redaktioneller Teil. ««rt-nriM s, d, vtichn. «MLü-no-r )4487 er das Buch zeigt, verkauft, einpackt, das Geld in Empfang nimmt, und mit einem -Danke schön» entfernt sich der Käufer. Ich würde einem solchen Gehilfen beibringen, ein Wort über die anderen Ausgaben von Stevenson fallen zu lassen, die große Bilderaus gabe oder Werke wie Linlck's Osrcksn ok Verses«, »Liänsppeck* usw,, die in der Kinderabteilung liegen, zu empfehlen, oder ich würde das Werk zeigen: »Leben und Briefe von Robert Louis Stevenson», das gerade herausgckommen ist. Wenn dann der Kunde aufmerksam wird, würde ich mir feine Anschrist erbitten und ihm sagen, wenn irgendetwas Neues über Stevenson er schiene, würden wir ihm Nachricht zukommen lassen. So hast du die Aufmerksamkeit des Käufers erregt und ihm eine angenehme Erinnerung an deinen Laden mitgegcbcn. Dies kann bei allen bedeutenden Schriftstellern, bei allen Klassikern und klassi schen Werken angewendet werden; von Fall zu Fall geh auf das Interesse deines Käufers ein. In dieser Woche kaufte ein Kunde eine Geflügel-Zeitschrift zu IS Cents; ich fragte ihn, ob er unsere anderen Bücher über Hühnerzucht sehen wollte, und er stöberte ungefähr 10 Minuten; er kaufte nichts, aber ich wage zu behaupten, daß er zurückkommen wird, wenn er sich entschließt, ein Buch über Hühnerzucht zu kaufen. Wenn ich solche Fälle sehe, so mache ich den Gehilfen (er spricht von »sbe», also man rechnet drüben beinahe nur noch mit weiblichen Gehilfen) daraus aufmerksam, wie man dem Kun den auf seinen Gebieten zu folgen hat und sein Interesse wach rufen muß. Die Käuferschast besieht sich gern Bücher, wenn sie interessant sind, und nur so kannst du dein Lager bekanntmachen. Es ist die beste »Anzeige», denn über gute Bücher wird zu Hause und anderswo gesprochen. Ich nahm Bezug auf eine ge nau eingekeilte Liste der Kunden, für die Bücher aus besonderen Gebieten in Frage kommen. Wenn die Liste genau beachtet wird, trägt sie zu größerem Buchverkauf bei. Für das Land wird eine besondere Liste von Büchern zusammengestellt, die durch die Post der Landbevölkerung zugeht und größere Bestellungen zur Folge haben wird. Das ländliche Heim braucht Bücher und wartet nur daraus, daß man ihm gute, praktische, geeignete Bücher an die Hand gibt. Größerer und besserer Buchverlauf! Ja, es ist unsere Sache, beides zu erstreben, cs ist eine Freude für dich, ein Buch zu verkaufen, von dem du weißt, daß es dem Käufer Vergnügen bereitet, und jeder Verkauf wirkt nicht nur aus den Käufer, sondern auch aus seinen Freundeskreis, der für dich und deinen Laden erwärmt wird. So wird bei größerem Buchverkauf unser gegenseitiger Nutzen steigen. Zum Schluß noch die Bemer kung: Lege dir nicht zu große Vorräte hin, um einen größeren Rabatt herauszuschlagen. Mein Plan war immer: wenig und häusig einzukaufen. So wirst du weniger belastet sein, um die große Aufgabe auszuführen: »Größerer und besserer Buchverkauf», (Schluß solgt.) Die Aufwertung von Geschaftsdarlehen*). Von Di-. KurtNunge. Unter einem »Dar lehn« ist die namentlich im Geschäftsleben häufige Hingabe von Geld oder anderen vertretbaren Sachen zum wirt schaftlichen Verbrauche gegen das Versprechen der Rückerstattung ande rer Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zu verstehen. Die Dar lehnshingabe erfolgt regelmäßig vorwiegend im Interesse des Empfän gers als Geldsuchers, wenn auch meist der Geldgeber an der Anlegung und Verzinsung seines Kapitals ebenso interessiert ist. Von der Ge- sellschaftseinlage unterscheidet sich das Darlehn durch die feh lende Beteiligung des Darlehngebers am Gewinn und Verlust des vom Empfänger betriebenen Unternehmens, sodaß das eine Gewinnbetei ligung gewährleistende sog. parti arische Darlehn als Gesell schaftseinlage anzusehen ist. Diese begrifflichen Unterscheidungen sind für das Aufwertungsrecht von weitgehender Bedeutung, da es für Vor aussetzungen, Art und Maß der Aufwertung ausschlaggebend ist, ob *1 Diese Ausführungen beziehen sich nicht auf hypothekarisch gesicherte Darlehen, die, gleichviel ob durch Verkehrs- oder Sicherungshypothek gesichert, ebenso wie die Hypotheken zum normalen Höchstsatz von 25°/« aufgewertet werden, vorbehaltlich der Möglichkeit einer Herabsetzung auf 15^. Im übrigen vgl. hierzu meinen Auf satz über »Die endgültige Regelung der Aufwertung« im Bbl. Nr. 178 vom 1. August 1925. eine Kapitalshingabe als »V e r in ö g e n s a n l a g e« im Sinne des § 63 des Aufwertungsgesetzes anzusehen ist oder nicht, worüber gegebenen falls das ordentliche Gericht (bis 500 Mark Amts-, darüber Landgericht) zu entscheiden hat. Denn für Vermögensanlagen, d. i. jede auf eine gewisse Dauer berechnete Verwendung von Vermögens- stückcn znm Zwecke der Kapitalsnutzung oder Kapitalsausbewahrung (Mügel, Komm. z. Aufwertungsgesetz § 63, Anm. 1; RG. v. 26. 1. 25, Jur. Wochenschrift 1925, S. 936) gilt eine Auswcrtungshöchstgrenze von 25^ des Goldmarkbetrages, sodaß eine darüber hinausgehcnde Aus wertung ausgeschlossen ist und der Gläubiger überdies begründen muß, warum eiue Aufwertung bis zu 25A angezeigt ist. Auch finden in diesem Falle die Bestimmungen über den Vorbehalt der Rechte, die Rückwirkung, Fälligkeit und Verzinsung, wie sie für Hypotheken gelten, entsprechende Anwendung. Die bei weitem größte Zahl der Privat- wie Geschästsdarlehcn trägt den Charakter einer »Vermögensanlage« und unterliegt infolge dessen einer Aufwertungs beschränkun g. Nur wenn es dem Geber überhaupt nicht auf eine längere zinsbringendc Anlegung seines Geldes angckommen ist, wie z. B. bei kurzfristigen Darlehen, insbesondere kurzfristiger Beleihung von Fahrnisgegenständen, reinen Gefälligkeits darlehen, allen verzinslichen Darlehen, liegt keine Vermögensanlage vor, sodaß die Aufwertung schlechthin nach allgemeinen Vor schriften, also unbegrenzt individuell erfolgt. Für die Höhe der Aufwertung ist dann außer den besonderen Umständen des Falles die wirtschaftliche Lage der Beteiligten und, falls das Darlehn mit bestimmten Vermögensgegenständen (Pfändern) oder Unterneh mungen in Beziehung steht, deren gegenwärtiger Wert maßgebend. Ist ein solches Darlehn beispielsweise einem Kaufmann gegeben worden, so wird der Status des Betriebes, insbesondere das Geschäftsvermögen zur Zeit des Darlehuempfangs und im Zeitpunkt der Aufwertung zu berücksichtigen sein. Man wird sich hierbei die durch das Goldbilanz- schiedswesen geleisteten Vorarbeiten für die Bewertung von Beteili gungsverhältnissen und die für manche Gewerbezweige aus diesem Anlaß ermittelten Gewerbeindizes zunutze machen können. Fm Normalfalle ist also das (meist gegen einfachen Schuldschein oder privatschriftlichen Vertrag gegebene) Darlehn als »Vermö gensanlage« anzusehen. Hat beispielsweise A. dem B. ein Vor- kriegsdarlehn von 1000 Mark gegeben und ist dieses bis heute noch nicht zurückgezahlt worden, so liegt die Aufwertungshöchstgrenze bei 25A von 1000.— GM., mithin bei 250.— GM. Mehr kann der Gläu biger nicht erhalten, wohl aber weniger, wenn dies bei Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage von Gläubiger und Schuldner angemessen er scheint. Sind Abschlagszahlungen in entwertetem Gelde geleistet wor den^ so sind diese unter Benutzung der Umrechnungstabelle auf den endgültigen Aufwertungsbetrag anzurcchnen. Hat also der Schuldner auf das vorerwähnte Darlehn am 1. Oktober 1921 250.— Mk. und am 1. Oktober 1922 weitere 250.— Mk. zurückgezahlt, so ergibt sich folgende Rechnung: 25 A des Goldmarkbetrages von 1000.— GM. ergeben einen Aufwertungsbetrag von 250.— GM. Dieser ermäßigt sich um am 1. Oktober 1921 gezahlte 250.— Mk. — 9.70 GM. und am 1. Oktober 1922 gezahlte 250.— Mk. ^ —.53 GM. auf 239.77 GM. Da wie für Hypotheken auch für Vermögensanlagen die Vorschrif ten über den Vorbehalt der Rechte und die Aufwertung kraft Rückwirkung gelten (§§ 14 u. 15 AWG.), seien zum Ver ständnis noch zwei weitere Beispiele angeführt: 1. Ein am 1. Januar 1920 gewährtes Darlehn über 5000.— Mk. ist am 1. Januar 1923 zum Nennwert zurückgezahlt worden. Der Gläubiger hat die Rückzahlung nur unter Vorbehalt angenom men. Dann ist die Sachlage folgende: Der Schuldner hat am 1. Jan. 1920 den Betrag von 5000.— Mk. — 483.50 GM. erhalten. Demnach beträgt der Aufwertungsbetrag 25A von 483.50 GM. — 120.88 GM. Auf diesen ist der am 1. Januar 1923 zurückgezahlte Papicrmarkbetrag von 5000.— Mk. — 2.47 GM. anzurechnen, sodaß sich ein Restbetrag von 118.41 GM. ergibt. 2. Ein am 1. Dezember 1918 gewährtes Darlehen über 100 000 Mk. ist: a) am 1. Juni 1922, d) am 1. Juni 1923 zum Nennwert zurück gezahlt worden, ohne daßder Gläubiger einenVorbehalt gemacht hat. Dann kann im Falle a) eine Aufwertung aus kei - n e m irgendwie gearteten Rechtsgrund mehr verlangt werden, weil die Rückwirkung bei vorbehaltloser Annahme gemäß § 15 AWG. nnr eintritt, wenn der Gläubiger die Leistung in der Zeit vom 15. Juni 1922 bis 14. Februar 1924 angenommen hat. Dies trifft jedoch im Falle b) zu, sodaß sich hier folgendes Bild ergibt: Der Schuldner hat am 1. Dezember 1918 100 000.— Mk. --- 50 000 — GM. erhalten, sodaß der Aufwertungsbetrag 25A davon, mithin 12 500.— GM. ausmacht. Davon sind die am 1. Juni 1923 zurückgezahlten 100 000.— Mk. — 6.47 GM. abzuziehen, sodaß ein Rest von 12 493.53 GM. verbleibt, den der Schuldner noch zurückznzahlen hat. L909*
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