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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.08.1918
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1918-08-16
- Erscheinungsdatum
- 16.08.1918
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1918
- Monat1918-08
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Rr. ISO (R. VS). dl« de» irlenvereins zahlen slle eigene -Anzeigen 20 'Pfennige für die Seile, für >/,6. 34 M. Stellengefucha werden mit 20 Pf. die Seile oerechnet. 2n dem^^llluftrisrlen Teil: für Mit- odec deren «Raum 3V Pfennige. */« . . für-Nichtmitglleder S§ pf^ <>4 120 M. Deilagea werden . . . - elde V H»iAi , «,»^ itz Leipzig, Freitag den 16. August 1918. iftrierten Teil: für Mit- viargefpaltena Petitzail« f. S.^7 H. ö2 85. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Buchhändler-Verband für das Königreich Sachsen. Pirna, Dresden, Grimma, Riesa,! den 12. August 1918. Einladung zur 39. ordentlichen Hauptversammlung in Bautzen, Sonntag, den 25. August 1918, Pünktlich 11 l4 Uhr vormittags im Hotel Gude, dicht am Bahnhof. Tagesordnung: t. Jahresbericht des Vorsitzenden. L Rechnungslegung mit Nichtigsprechnng der Rechnung. — Be schlussfassung iibcr den Voranschlag für das neue Verbandsjahr. 3. Neuwahl des Vorstandes. 1. Bestimmung des Ortes der nächsten Hauptversammlung, ö. Wahl des Verbandsvertreters für di« Wahl des Vcreinsaus- schusses. 8. Teiierungsznschläge. 7. Sonstige Verbandsangelegcnheitcn und etwaige Anträge der Mitglieder. Wir machen noch besonders daraus aufmerksam, das; nach Z 17 unserer Satzungen ein unentschuldigtes Fernbleiben von der Hauptversammlung eine Ordnungsstrafe von ^ 2.— nach sich zieht. Den Mitgliedern wird die Fahrkarte für Personen zug dritter Klasse für Hin- und Rückfahrt vergütet. Der Vorstand des Buchhändler-Verbandes für das Königreich Sachsen. Albert Diederich, Hahno Focken, Alexander Kaufmann, Bernhard Gensel, Paul Hoffmann. Teuerungszuschläge und „Preiswucher". Zuschrift einer Staatsanwaltschaft an den Vorstand des Börsenvereins. In der Strafsache Legen wegen Preiswuchers ist festgestellt, daß der Beschuldigte ein im Jahre 1918 erschie nenes Buch, dessen Ladenpreis der Verleger auf 1.50 fest gesetzt hatte, unter Zuschlag von 107- mit 1.65 verkauft hat. Der Beschuldigte hat folgendes geltend gemacht: »Die 107° Teuerungszuschlag sind von der Hauptversammlung des Buchhändler-Börsenvercins zu Leipzig im April d. I. in einer Notstandsordnung festgesetzt worden, zu deren Jnne- haltung jeder Buchhändler verpflichtet ist«. Ich bitte, sich zur Frage des Preiswuchers gutachtlich zu äußern und mir etwa ergangene einschlägige Beschlüsse ab schriftlich milzuteilen. Unterschrift. Antwort des Vorstandes des B ö r se n v e r e t n S. Der Unterzeichnete Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig empfing das Schreiben vom . . Juli 1918 und äußert sich dazu gutachtlich wie folg!: Die Bundesratsverordnung vom 18. Mat 1916 kommt für den Buchhandel nicht in Betracht, da Bücher unserer Meinung nach nicht Gegenstände des täglichen Bedarfs sind. Die Gründe für diese Auffassung sind in der Eingabe der Deutschen Buchhändlergilde an das Kriegsernährungsamt vom 4. April 1918 (s. Anlage 1)*) dargelegt. Ferner weise» lvir auf den verhältnismäßig geringen Umsatz des Buchhan dels gegenüber den Umsätzen mit wirklichen Bedarfsartikeln hin. Rein äußerlich spricht für unsere Auffassung auch die Gepflogenheit der amtlichen Papierverteilungsstelle in Berlin, Papier nicht nach dem Werte und Nutzen des einzelnen Bu ches dem Verleger zu bewilligen, sondern nach der Höhe seines bisherigen Verbrauchs, gleichviel, ob dieser für wirk lich dringend benötigte Verlagswerke oder für solche ge ringen Wertes stattgesunden hat. Für die Beurteilung, ob ein t ä g l i ch c r Bedarf nach Bü chern vorliegt oder nicht, besteht bisher kein Maßstab. Ganze Gruppen von Büchern als Gegenstände des täglichen Bedarfs zu bezeichnen, geht nicht an, da es gangbare und ungangbare Schulbücher, Fachwerke, Romane usw. gibt. Auch die Auf lagenhöhe kann nicht maßgebend sein, da viele Erzeugnisse minderen Wertes hohe, wissenschaftlich wertvolle Werke da gegen niedrige Auflagen haben. Jedes einzelne Buch müßte als Ware für sich angesehen werden, für jedes müßte durch Gerichtsurteil höchster Instanz festgestellt werden, wohin es zu zählen ist. Eine solche Praxis erscheint nicht durchführbar. Aber auch für den Fall, daß man zwischen Büchern als Gegenständen des täglichen Bedarfs oder Nichtbedarfs unter scheiden könnte, liegt eine Übertretung der Bundesratsverord nung vom 18. Mai 1916 seitens des Buchhandels nicht vor, da eine nachträgliche Erhöhung des Kleinhandelspreise? bei der Erhebung eines Sortimenter-Teuerungszuschlage? von 107° nicht stattfindet. Seit September 1917, wo der Tcue- rungszuschlag von der berufenen Vertretung des Buchhandels als zwingend notwendig beschlossen wurde, liefert der Ver lag seine Artikel an das Sortiment unter der ausdrücklichen Voraussetzung, daß der vom Verleger nach dem Verlagsgesctz zu bestimmende Verkaufspreis als Ladenpreis zuzüglich 107, Teuerungszuschlag besteht. Es ist also für ein 10 Mark-Buch der Verkaufspreis vom Verleger mit 10.— zuzüglich 107, — ^ ll.— festgesetzt, nach welcher Festsetzung die Mitglieder des Börsenberetns (laut Verlagsgesetz) und laut der von ihnen anerkannten und für sie verbindlichen Satzungen des Börsenbcreins der Deutschen Buchhändler sich zu richten ha ben. Diese Bercchnnngsart des Verlegers ist obligatorisch ge- macht worden durch die von der Hcnchtversammlung de» Bör- ! «> Bbl. 1918, Nr. W. tsr
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