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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.03.1925
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- 1925-03-24
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- 24.03.1925
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4998Börsknblatt f. d. Dltchn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. Xr 70. 24. März 1925. »Insel«. Buchhändlcrvcrcin in Tübingen. — Die »Insel« durfte in den vergangenen letzten Monaten zwei Jubiläen festlich begehen. Am 11. Oktober v. I. trafen sich die Mitglieder mit ihren Familien im blnmcngeschmückten Vcreinslokal »Hades«, um das -10jährige Berufs jubiläum ihres Ehrenmitgliedes Herrn Felix Sautter. i. Hse. Osianbersche Buchhandlung, zu feiern. Mögen die Glück- und Segens wünsche dieses Abends an Herrn Sautter restlos in Erfüllung gehen! — Am 7. Februar 1925 konnte Herr Heinrich Hermes. Senior und Ehrenmitglied der »Insel«, ans 70 Jahre seines arbeitsreichen Lebens zurückblicken. Herr Hermes ist eine im deutschen Buchhandel wohlbekannte Persönlichkeit, und alle diejenigen, die einst als Insu laner in Tübingen geweilt haben, werden nie vergessen, was ihnen »Vater Hermes« in beruflicher Hinsicht und als Freund war und noch ist. Und darum hatte die »Insel« das Recht und die Pflicht, diesen Tag besonders festlich zu begehen. Neben der aktiven Insel und deren Angehörigen hatten sich liebe Kollegen aus Reutlingen und Stuttgart eingesunken, eineriAbordnung des »Sängerkranzes« und der Insel nahestehende GästsÄus der Stadt vervollständigten den Kreis, der sich am 28. Februar imn »Museum« eingefunden hatte. Eine ganz beson dere Freude war eZibaß der Jubilar im Kreise seiner ganzen Familie erscheinen konnte, denn seiner lieben Gattin war cs aus gesundheit lichen Rücksichten sekt vielen Jahren nicht vergönnt gewesen, im Kreis der Insel zu weibom Losgelöst vom Fastnachtstrubel trug der Abend einen seiner Bedeutung würdigen Charakter. Es würde zu weit führen hier alle die herzlichen Worte wiedcrzugeben, die vom Vorstand, von alten Herren der Insel und von Gästen an den Jubilar gerichtet wur den. Möge die jüngere Generation an ihm ein Vorbild sehen an Tüch tigkeit und Anhänglichkeit an den schönen und verantwortungsvollen Beruf des Buchhändlers! Unter den musikalischen und gesanglichen Darbietungen des 8s.b^nds, denen als Abschluß ein gelungener schwä bischer Einakter folgte, verflogen die Stunden nur zu rasch, und als man sich trennte, geschah cs mit dem Bewußtsein, daß man nicht nur einen sehr schönen und gemütlichen, sondern auch einen recht eindrucks vollen Abend verlebt hatte. — Von den übrigen Veranstaltungen der Insel seien noch ein Vortrag des Vorstandes über »Buchhändler- Schriftsteller« und die Weihnachtsfeier vom 6. Januar erwähnt. Ausstellungen. — Die Buch- und Kunsthandlung NeußL Pol - lack in Berlin veranstaltet gegenwärtig Sonderausstellungen fol gender Verlage: A l p e n f re u n d - V e r l a g A.-G. - M ü n ch e n , Herbert Stuben rauch A.-G.-Berlin und Kurt Vo- w i n ck e l - B e r l i n. Vortragsabende. — Ein bunter expressionistischer Abend findet am Mittwoch, dem 25. März, abends 7X Uhr, in der Kunstausstellung D e r S t u r m , B e r l i n , Potsdamer Straße 134 3, statt. Es lesen aus eigenen Dichtungen und Schriften: Rudolf Blümner, Waldemar Eckcrtz, Otto Nebel, Lothar Schrcycr, Herwarth Waiden. — Die B u ch h a n d l u n g P o t s d a m e r B r ü ck e in Berlin hat in ihrem schönen Raum am 16. März ihren ersten Vortragsabend abge- halten. Paul Wiegler sprach über die Literatur im neuen Frank reich: »Von Franee bis Proust«. Er begann mit den europäischen Berühmtheiten, mit Franee, Rolland, Charles-Louis Philippe, Gide und Claudel. Tann führte er eine ganze Plejade neuer Nomandichter vor, eine Fülle von Physiognomien und Werken. Er schloß mit einer Biographie von Marcel Proust, dem 1922 Verstorbenen, der zwanzig Jahre hindurch, in der Abgeschiedenheit eines Krankenzimmers, den enormen Zyklus »^ la reebereke cku temp8 peräu« geschaffen hat, und mit einer Zergliederung seiner vergeistigten Prosa. Den Darlegun gen, die vieles Neue boten, folgte eine interessierte Hörerschaft. Herabsetzung dct Wcrbebeiträgc für kleinere Aussteller der Leip ziger Messe. — Dct 'Verwaltungsrat des Meßamtes für die Muster messen in Leipzig Hirt kürzlich beschlossen, die Werdebeitrüge für die kleineren Aussteller durch Herabsetzung der Grundgebühr von 50 Mark auf 25 Mark (bei Ausstellungsständen unter 10 ym) wesentlich zu mildern. Rundfunk und dramatische Autoren. (Vgl. Bbl. Nr. 58.) — Die durch die Presse gegangene Mitteilung, wonach das Landgericht Ber lin III in einer Klagesache Gerhart Hauptmanns gegen die Mittel deutsche Runds unk A.-G. in Leipzig das Senden von dra matischen Werken als unzulässig erklärt hat. bedarf insofern einer Berichtigung, als, ivA'üns von der Mitteldeutschen Rundfunk A.-G. mitgeteill wird, dieses Urteil nicht rechtskräftig ist. Die Mitteldeutsche Nund-fnnk A.-G. hat vielmehr, da diese Rechtsfrage außerordentlich bestritten ist und nur ein Urteil des Reichsgerichts diese für die O'nde- gesellschast wie die dramatischen Autoren wichtige Frage entscheiden kann, Berufung ans Kammergericht eingelegt. Kein Urheberrechtsschutz für Rundsnnk-Wochcnprogramnic. — Nach einer von der »Juristischen Wochenschrift« 54, 184/2, wicderge- gebenen Entscheidung des Preußischen Kammergcrichts genießt daS Wochenprogramm einer NuntLsunk-Gesellschaft ebensowenig Urheber schutz wie die Wochenprogramme von Theatern. Daraus folge, daß die Rundfunk-Gesellschaft keinen Vertrag mit einem bestimmten Ver lage abschließcn könne, wonach nur er das Recht zur Veröffentlichung ihres Wochcnprogramms habe. Staatssekretär Dr.-Jng. Brcoow vom Ncichspostministerium hat in einem am 6. Februar 1925 vom »Berliner Lokal-Anzeiger« veröffentlichten Aufsatz: »Rundfunk, Reichspost und Presse« ebenfalls ausdrücklich betont: »Die Programmgesellschaften müssen sich den Wünschen der Öffentlichkeit weitmöglichst fügen und der Presse als der anerkannten Vertreterin der öffentlichen Meinung das Recht der freien Kritik zubilligen. Es ist gelegentlich behauptet worden, daß die Programme geistiges Eigentum der Programmge- sellschasten seien, über das sie nach Belieben verfügen könnten. Da mit wäre die Möglichkeit gegeben, durch Verbot des Abdrucks im Einzels«!!« die unabhängige Kritik zu beeinflussen. Das Neichspost- ministerium hat, um eine derartige unerwünschte Entwicklung zu ver hindern, verlangt, daß die Vortragssolgen der ganzen Presse zur Verfügung gestellt werden müssen.« Zum Aufführungsrecht musikalischer Werke in Ungarn. Der ungarische Minister des Innern hat unterm 10. Oktober 1924 an alle Gemeindeverwaltungen und Kommandanten der Staatspolizei eine Verordnung erlassen, durch die die Durchführung der Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes von 1921 hinsichtlich des Aufführungsrechts gewährleistet werden soll. Ausgehend von der Tatsache, daß die Ver anstalter öffentlicher Musikaufführungen nur in den seltensten Fällen die Berechtigung zur Aufführung geschlitzter musikalischer Werke er werben und somit das Aufführungsrecht für die Inhaber desselben illusorisch wird, hat er versucht, eine Regelung zu treffen, die den berechtigten Ansprüchen der Komponisten und Urheberrechtsinhaber gerecht werden soll. Als ossizieller Vertreter der ungarischen Ton künstler und ihr Bevollmächtigter wird der Verband der ungarischen Autoren, Komponisten und Musikverleger genannt, von dem also das Aufführungsrecht in jedem einzelnen Falle zu erwerben wäre. Die Verwaltungsbehörden werden gehalten, alle mit der Gesetzgebung vereinbaren Maßnahmen zu treffen, um eine Verletzung des Urheber rechts durch unerlaubte Ausführungen zu verhindern. Die Gemeinde verwaltungen sollen also darüber wachen, daß die Veranstalter von Musikaufführungen tatsächlich von dem genannten Verband die Autori sation zur Ausführung erwerben, entweder für jeden einzelnen Fall oder für das ganze Jahr. Unter Umständen soll die polizeiliche Ge nehmigung der Aufführungen von dem Nachweis der seitens des Autoren-Verban-des erteilten Autorisation abhängig gemacht werden. Im übrigen soll diese Autorisation von den Veranstaltern an auf fälliger Stelle ausgehängt werden. Herumzichende Musiker (Zigeuner) können das Aufführungsrecht ebenfalls vom Autorcnverband gegen eine bescheidene, im voraus festzusctzende Taxe erwerben. Für die Durchführung der Verordnung wird eine Karenzzeit von einem Monat festgesetzt, nach deren Ablauf die Kontrollorgane den Orchestern das Weiterspiclen untersagen können, wenn die Autori sation zur Aufführung vom Autorenverband nicht erteilt worden ist, außerdem soll gegen die Veranstalter der Ausführung wegen Ver letzung des Urheberrcchtsgesctzes cingeschrittcn werden. Ob diese Verordnung die in Ungarn aus dem Gebiete der Aufführungsrechts-Verwaltung bestehenden Mißstände endgültig be seitigen wird, darf füglich bezweifelt werden: denn der Verband der Autoren, Komponisten und Musikverlcger stellt keineswegs die um- sassende Organisation dar, die die nötigen Vollmachten besitzt, um in allen Fällen die Autorisation zur Ausführung erteilen zu können. Erst wenn die ungarischen Komponisten und Urheberrechtsinhaber sich zu einer alle umfassenden Organisation zusammcnschlicßen und sich mit den entsprechenden Verbänden des Auslands vereinigen, würde der Verordnung des ungarischen Ministers des Innern die Bedeu tung eines wirklichen Fortschritts zukommen. Einen ersten Schritt auf diesem Wege bcbeuict sie aber auf alle Fälle. vr. M. S- Pflichten des Romanciers. — Aus Paris wirb uns geschrieben: In Frankreich ist auf dem Gebiet -des Romans Hochbetrieb, aber allen Autoren scheint es immer noch nicht gut zu gehen. Deshalb haben sie sich zu einem »Syndikat der französischen Romanciers« zusammcn- geschlossen: das erste »Bulletin«, also das Organ dieses Verbandes, ist soeben erschienen. In ihm wird die Frage aufgeworfen, wer eigentlich ein NomamSchriststeller ist. Zwar gibt schon der zweite Artikel ber Statuten eine Antwort: »Mitglieder des Syndikats können jene Schriftsteller werden, 'deren literarische Tätigkeit sich hauptfäch-
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