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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.09.1924
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1924-09-22
- Erscheinungsdatum
- 22.09.1924
- Sprache
- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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X- 223, 22. September 1924. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 12377 Ergebnisse des Weltpostkongreffes in Stockholm. . tBgl. Bbl. Nr. 215.» Im Bbl. Nr. 215 vom 12. September 1024 haben wir schon kurz die wichtigeren Beschlüsse veröffentlicht, die wesentliche Erleichterungen im internationalen Postverkehr zur Folge haben. Der Buchhandel mit seinem lebhaften Auslandsverkehr hat natürlich das größte Interesse an einer Verbilligung und Vereinfachung des Versandes. Schon vor Jahresfrist hat der Börsenverein beim Neichspostministerium die Herabsetzung der Auslandpostgebühren beantragt. Es kann damit ge rechnet werden, daß in nicht allzuferner Zeit das Ncichspostministe- rium für den Ausland b r i e f verkehr das Friedensporto wieder ein führt. Eine weitere Anregung des Börsenvereins bezweckte die Verbilli gung des D r u ck s a ch e n Versandes von Deutschland nach dem Aus land auf Grund besouderer Vereinbarung. Es war bekannt geworden, daß zwischen einigen Staaten vereinbart worden ist, den gegenseitigen Drucksachenversand zum Jnlandporto auszuführen. Der Weltpostkon greß hat sich mit dieser Frage beschäftigt und diesen Sondervereinba rungen zugestimmt; für Zeitungen und Zeitschriften, die unmittelbar von den Verlegern versandt werden, für die von gelehrten Gesellschaf ten versandten literarischen und wissenschaftlichen Werke und für den Versand gebundener und broschierter Bücher — ausschließlich der Ge- schästsdrucksachen — können zwischen den Ländern ermäßigte Gebüh ren, halbe Drucksachengebühren, vereinbart werden. Der Börsenvcrcin wird diesen Gedanken weiter verfolgen und das Reichspostministerium dafür zu gewinnen suchen, diese Möglichkeit im Interesse der Verbrei tung des deutschen Buches auszunutzen. Es wurde als eine Härte empfunden, daß bei Bücherzetteln nach dem Ausland nach den jetzt gültigen Bestimmungen eine Angabe der Preise nicht statthast ist; eine Preisangabe ist aber bei Bestellun gen oder Angebot von Antiquariat unerläßlich, cs wird deshalb vom Buchhandel dankbar anerkannt werden, daß der Weltpostkongreß auch diesem Antrag des Börscnvereins auf Zulassung von Preisangaben auf Biicherzetteln zugestimmt hat. Im übrigen sind im Auslanödruck- sachcnverrßhr verschiedene Vermerke zugelassen worden, die bisher nicht erlaubt waren, so Vermerke »druckreif«, »gesehen«, auf Korrekturen ferner Angaben, A^zur Erläuterung der Zahlen als Preisbestimmun gen anzusehen sind, und die Niederschrift von 5 Gruß- oder Wunsch worten auf Ansichtskarten. Nach den Bestimmungen für den Weltpostverkehr ist es verboten, zollpflichtige Gegenstände mit der Briefpost zu ver senden. Diese Bestimmung verursacht dem Buchhandel, vor allem aber dem Kunsthaudel, Weiterungen und Nachteile. Bücher ungebunden, Musikalien und Zeitschriften, sind allerdings in fast allen Staaten zollfrei. Einige Länder erheben aber Zoll auf die gebundenen Werke; Kunstblätter sind vielfach einem Zoll unterworfen. Abgesehen davon, daß der Absender über die Zollbestimmungen des Auslandes oft nicht unterrichtet war und deshalb gegen die Bestimmungen handelte, ist es eine ungeheure Erschwernis und Verteuerung des Versandes, wenn zollpflichtige Gegenstände des graphischen Gewerbes von geringem Ge wicht, wie Kunstblätter, von der Versendung als Kreuzband ausge schlossen sind und deshalb Versand als Paket erfolgen muß. Auch hier gegen hat der Börsenverein Vorstellungen erhoben, die hoffentlich Er folg haben. Der Weltpostverein hat eine BAimmung angenommen, daß zollpflichtige Gegenstände mit der Briefpost nach denjenigen Län dern versandt werden dürfen, die sich damit einverstanden erklären. Nähere Bestimmungen sollen noch veröffentlicht werden. Der Börsenverein wird, u. U. mit Unterstützung der buchhänd lerischen Vertretungen des Auslandes, dahin wirken, daß die Zoll erleichterungen allgemein durchgeführt werden. Die Anträge des Bvrsenvereins haben bei den Vertretern des Weltpostkongresses Zustimmung gefunden. Dieser Erfolg ist auch auf die Bemühungen des Neichspostministcriums zurückzuführcn, das Unterstützung der Wünsche des Buchhandels zugesagt hatte. Für das Eintreten für die Wünsche des Buchhandels müssen wir dem Neichs postministerium außerordentlich dankbar sein. * Nachstehend veröffentlichen wir die Ergebnisse des Kongresses im offiziell mltgeteilten Wortlaut: . Neue Grundlagen für die B r i e f g e b ü h r e n wurden beschlossen, namentlich gewisse Mindestsätze, unter die kein Land herabgehen darf. Die Gebühr für den einfachen gewöhnlichen Brief muß künftig zwischen 20 und 40 Goldcentimen liegen, nach Wahl des Aufgabelandes: in ähnlichem Verhältnis sind die Gebühren für Postkarten, Geschästs- papiere, Drucksachen usw. sestzusetzen. Für Zeitungen und Zeitschriften, die unmittelbar von den Ver legern versandt werden, für die von gelehrten Gesellschaften versandten literarischen und wissenschaftlichen Werke und für gebundene und bro schierte Bücher (ausschl. der Geschäftsdruckfachen) können zwischen den Ländern ermäßigte Gebühren, halbe Drucksachengebühren, verein bart werden. Die Gewichtsstufen für Blindenschriften werden von 500 § auf 1000 8 erhöht; das hat eine Gebührenermäßigung um 50 v. H. zur Folge. Für Wertbriefe und Wertküstchen sind einheitliche Vcrsicherungs- gebühren von höchstens 50 Goldcentimcn für je 300 Goldfranken zu erheben; die Nachsendung ist künftig kostenfrei. Die Gebühren für Postanweisungen betragen Vs D. H. des einge- zahltcn Betrags; dazu kommt eine feste Gebühr von höchstens 30 Golb- centimen. Bedingungen für Briefsendungen: Die Absender müssen Geschästspapiere, Drucksachen, Warenpro ben und Mischsendungen sowie Postkarten mit bezahlter Antwort, diese auf beiden Teilen, voll freimachen, sonst werden die Sendungen nicht befördert. Briefe nach Ländern, die sich damit einverstanden erklären, kön nen zollpflichtige Gegenstände enthalten. Näheres wird rechtzeitig bekanntgemacht. Geldstücke, Banknoten, Gold- und Silbersachen, Edelsteine usw. dürfen nicht in gewöhnlichen Briefen verschickt werden, ebenso dürfen Briefe keine Beilagen (schriftliche Mitteilungen) enthalten, die für andere Personen als den Empfänger selbst oder bei ihm wohnende Personen bestimmt sind. Bei gewöhnlichen Sendungen können Fensterbriefumschläge mit eingeklebtem Fenster verwendet werden. Postkarten werden bis zur Größe von 10,5X15 em zugelassen. Die Länder, die zurzeit im inneren Verkehr größere Postkarten haben, mußten sich verpflichten, sie alsbald abzuschaffen. Es ist erlaubt, den Geschäftspapieren ein Inhaltsverzeichnis mit kurzen Hinweisen auf Briefe, Vorgänge usw. beizufügen. Warenproben können auch in Rollenform 45 em lang sein. Als Drucksachen sind nicht zugelassen: durchlochte Papiernoten für Musikautomaten, mit Typenhaltern hergestellte Stempelabdrücke und Papierwaren, bei denen der Druck nicht als wesentlicher Bestand teil anzusehen ist. Neu zugelassen sind folgende schriftliche Zu sätze auf Drucksachen: 5 Gruß- oder Wunschworte auf Ansichtskarten. Vermerke wie »Druckreif«, »Gesehen. Druckreif« aus Probedrucken, Angaben, die zur Erläuterung der Zahlen als Bestandteile der Preis bestimmung anzusehen sind in Preislisten, Börsen- oder Marktzetteln, Handelsrundschreiben usw. Angabe der Häfen, wo Zwischenlandungen vorgenommen werden, in Schisfsanzeigen; Preise in Bücherzetteln. In Mischsendungen dürfen Blindenschriften nicht ausgenommen werden. Wertbriefe können außer Wertpapieren auch wertvolle Urkunden, Pläne usw. enthalten. Als Wert sind die Wiederbeschaffungskosten anzugcben. Neuerungen im P a k e t v e r k e h r. Alle Länder, die das Paketabkommen ausführen, müssen das 1 Ic^- Paket zulassen. Als Sperrgut gelten im Landverkehr Pakete, die in der Länge 1,50 m oder in Länge und größtem Umfang zusammen (Umfang ohne Länge gemessen) 3 m überschreiten. Für Ägypten und Norwegen gel ten anstatt 1,50 m und 3 m, 1,10 m und 1,85 m. Au Lagergebühren für Postpakete dürfen höchstens 5 Franken er hoben werden. Die in jedes Paket einzulegendc Doppclanschrift soll auch die Anschrist des Absenders enthalten. Der Absender soll schon bei der Einlieferung durch einen Ver merk auf der Paketkarte und auf dem Paket darüber verfügen, wie sein Paket im Fall der Unanbringlichbeit behandelt werden soll. Unzustell- barkeitsmclöungen werden nur noch erlassen, wenn der Absender es verlangt hat oder wenn Pakete wegen Beraubung oder Beschädigung unanbringlich werden. Im übrigen werden unzustellbare Pakete, über die nicht im voraus anders verfügt ist, nach 14tätigcr Lager frist ohne vorherige Meldung zurttckgeschickt. Bei Wertpaketen ist auf der Paketkarte nicht mehr ein Siegel, sondern nur noch ein Petschaftsbild (in Stempelart) anznbringen. Für die ohne Verschulden der Post erforderlich werdende Ver längerung der Gültigkeitsdauer einer Postanweisung kann eine Ge bühr erhoben werden. Die Frist für Ersatzansprüche aus dem Post anweisungsverkehr läuft vom Tage nach der Einlicferung der Post anweisung an. Börsenblatt s. den Deutschen Buchhandel. 91. Jahrgang. 1610
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