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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.10.1924
- Strukturtyp
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- 1924-10-07
- Erscheinungsdatum
- 07.10.1924
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- Deutsch
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V? 236, 7. Oktober 1924. Mitteilungen des Deutschen Verlegerdereins. ««-»blau f. d. Dttchn. SEand-r 13347 Mitteilungen des Deutschen Derlegervereins IV. <Nr. III siche Bbl. 176.» Bekanntmachungen des Dorstarrdes. Beschlüsse der Vorstandssitzung vom 20. Sep tember 1 924. Belieferung von Vereinen und Wirtschaftsverbänden. Von seiten des Sortiments und des Verlages wird mit Recht Klage darüber gesührt, daß Vereinigungen wie der Ma thematische Verein, der Deutsche Verein für Kunstwissenschaft u. a. eine Anzahl von Werken, an deren Entstehung oder Förde rung diese Vereine in keiner Weise beteiligt sind, vom Verlag zum Nettopreis beziehen und ihren Mitgliedern unter dem Ladenpreis abgeben. Der Vorstand des Deutschen Verlegervereins vertritt den Standpunkt, daß eine Belieferung solcher Vereine, soweit sie nicht auf Grund der KZ II und 12 der Verkaufsordnung für den deutschen Buchhandel erfolgt, unzulässig ist. Um das überhandnehmen der Vereinsbuchhandlungen und dergleichen im Interesse des Sortiments, aber schließlich auch des Verlags selbst einzudämmen, wird empfohlen, nur solche Stellen zu beliefern, die die Verkaufsordnung des Börsenver eins einhalten, unter buchhändlerischer Leitung stehen, die glei chen Steuerlasten wie der Buchhandel tragen und ihren Gewinn nicht in Form eines Preisnachlasses oder einer Dividende an ihre Abnehmer bzw. Mitglieder ausschütten. Auslandpreise. Unter Hinweis auf Punkt 2 des Vorstandsbeschlusses vom 9. Juli 1924 (Mitteilungen des Deutschen Verlegervereins im Bbl. vom 29. Juli 1924) hält der Vorstand auch fetzt noch nicht die Zeit sür eine Aufhebung der Berechnung deutscher Bücher preise in Auslandswährung gekommen. Er empfiehlt vielmehr, bis zum Inkrafttreten der Goldnotenbank es bei der bisherigen Umrechnung über den Schweizer Franken oder den Dollar nach der Tabelle des Börsenvereins zu belassen. Erst wenn die deutsche Währung endgültig stabilisiert und dem Ausland die Möglichkeit des Ankaufs deutscher Goldmark in größerem Maße gegeben ist, kann allgemein wieder wie vor dem Krieg auch nach dem Ausland in Goldmark berechnet werden. Lieferungen auf Grund von 8 26 des Verlagsgesetzes. Gegenüber den häufig an den Verlag herantretenden Wün schen ihrer Autoren, nicht nur ihre eigenen Werke, sondern auch die von anderen Verfassern und anderen Verlagen zu einem Vorzugs- oder zum Nettopreis zu beziehen, weist der Vorstand des Deutschen Verlegervereins darauf hin, daß den Verfassern laut Z 26 des Verlagsrechtgesetzes lediglich das Recht zusteht, ihre eigenenWerke von ihrem Verleger zum Nettopreis zu beziehen. Der Vorstand "empfiehlt, dieses Recht nicht gewohnheits mäßig zu erweitern, sondern Lieferungen zu einem Vorzugs preise auf solche Werke aus dem Fachgebiet des Ver fassers zu beschränken, die dieser für seine Tätigkeit als Autor des Verlags benötigt. Der Vorstand des Deutschen Verlegervereins. Or. G. Kilpper, 1. Vorsteher. Gutachten der Rechtsauskunftsstelle des Deutschen Verlegervereins. Pflicht des Verlegers, dem Verfasser Literatur zu beschaffen. Fragen: l.aj Stellt die Erklärung des Verlegers, daß er für die Be schaffung der Literatur besorgt sein wolle, eine vertragliche Ver pflichtung dar, dem Verfasser die nötige Literatur zu besorgen, oder handelt es sich nur um ein unverbindliches Entgegen kommen- b) Ist die Lieferung einiger Werke zu Anfang der Beziehung zwi schen Verleger und Verfasser Präjudiz für die weiterhin zu leistenden? c) Kann der Verfasser, gestützt auf die Nichterfüllung der von ihm verlangten Lieferung von Literatur durch den Verleger, sich der Verpflichtung entziehen, das Werk nach dem im Vertrag vorge sehenen Plan herzustellen? 2. Kann der Verleger vom Verfasser die Lieferung eines Werkes verlangen, das nach dem Urteil von Sachverständigen als ver legerisch möglich, dem Geldwert der Voraussetzung entsprechend und kaufmännisch realisierbar angesprochen werden kann und das den Voraussetzungen der Verlagsverhandlungen entspricht? Den Fragen liegt folgender Tatbestand zugrunde: Der Verleger beabsichtigt, ein Werk nach einem bestimmten Plan herauszugeben. In dem Bestätigungsschreiben an den Verfasser befindet sich der Satz: »Sehr gern würde ich, falls Sie es wünschen, für die Beschaffung der Literatur besorgt sein und erwarte darüber gern Ihre Äußerung«. Der Verleger hat dem Verfasser zunächst einige zu dem Werk benötigte Schriftstücke besorgt. Der Verfasser hat ein Manuskript eingeschickt, das der Verleger als nicht annehmbar zurückgewiesen hat. Darauf hat der Verfasser die Bearbeitung des Werkes nach einem anderen Plane vor geschlagen und ausgeführt. Auch dieses Manuskript ist vom Verleger als unannehmbar zurückgcwiesen worden. Die Parteien haben sich dann dahin geeinigt, daß das Werk auf Grund des ersten Planes des Verlegers ausgefllhrt werden sollte. Der Verfasser verlangt jetzt vom Verleger die dafür benötigte Literatur. 1. Es kann nach dem Wortlaut der von dem Verleger gegebenen Zusage hinsichtlich der Literatur-Beschaffung sich nur darum handeln, daß der Verleger dem Verfasser bei der Beschaffung der Literatur vc- hilflich sein sollte, um dem Verfasser die Möglichkeit zu geben, schwer erhältliche Werke zu bekommen. Diese Zusage ist jedoch keineswegs als Vertragsbestandteil aufzufassen, sodaß der Verfasser die Besorgung der Literatur einfach dem Verleger überlassen und wegen einer Weige rung des Verlegers sich seinerseits der Verpflichtung entziehen könnte, das Werk nach dem vereinbarten Plane herzustellen. Auch die Tatsache, daß der Verleger zu Beginn der Arbeiten dem Verfasser einen großen Teil des benötigten Materials tatsächlich verschafft hat, gibt dem Ver fasser kein Recht, für alle Zukunft bis zur Vollendung des Werkes die. Literatur-Beschaffung dem Verleger zu überlassen. 2. Der Verfasser ist verpflichtet, das Werk vertragsgemäß her zustellen und an den Verleger abzuliefern. Ob das Werk von ver tragsmäßiger Beschaffenheit ist, ist im Einzelsall sehr schwer zu ent scheiden und muß im Streitfälle durch richterliches Urteil ge klärt werden. Kommt der Verfasser seiner Verpflichtung, ein vertragsmäßiges Werk zu liefern, nicht nach, so kann an sich der Verleger auf Lieferung des Werkes von vertragsmäßiger Beschaffenheit klagen, jedoch ist mit einem dahingehenden obsiegenden Urteil dem Verleger nicht viel genützt, da die Vollstreckung dieses Urteils in der Praxis unmöglich ist. Es ist deshalb im 8 31 des Vcr- lagsgesetzes bestimmt, daß solchen Falles der Verleger nach Setzung einer angemessenen Frist von dem Vertrag zurücktreten kann. Dieser Rücktritt vom Vertrag bedeutet, daß die Parteien sich die empfangenen Leistungen Zug um Zug zurückzugewähren haben. Der Verleger wäre also verpflichtet, die ihm überlassenen Manuskripte Zug um Zug gegen Rückzahlung der dem Verfasser geleisteten Vorauszahlun gen zurllckzugeben. Justizrat vr. Hillig. 1743*
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