Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.05.1884
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- Erscheinungsdatum
- 26.05.1884
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- Deutsch
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>§ 121, 2«. Mal Nichtamtlicher Theil. 2427 anerkennt, formelle Bestimmungen, welche sich in der Praxis zum Theil undurchführbar und zweckwidrig erweisen. Vom Ausschüsse des Vereins ist deshalb das Ersuchen an das kgl, sächs. Ministerium des Innern gerichtet worden, bei Abschluß künftiger Literarverträge darauf hinzuwirken, daß Bestimmungen des K. 11. eine formelle Aenderung erfahren. Der Wortlaut der inzwischen angenommenen Literarcon- vention mit Belgien, sowie der nach Zeitnngsmittheilungen am Tage der Hauptversammlung abgeschlossenen Literarconvcntion mit den Niederlanden ist noch nicht bekannt geworden; jedenfalls gebührt der Reichsregierung warmer Dank, daß sie für weite Gebiete den literarischen Rechtsschutz zu sichern bestrebt ist Infolge dieser erfolgreichen Bestrebungen und des hierdurch theils ein getretenen, theils in Aussicht stehenden Wegfalls der Eintrags- formalitäten zum Schutze wider Nachdruck hat der Ausschuß des Vereins von der Einrichtung eines Bureaus zur Vermittelung der Eintragung musikalischer Originalverlagswerke vorläufig Ab stand genommen. Als eine prinzipiell wichtige Entscheidung für den deutschen Musikalienhandel wurde vom Vorsitzenden auf eine Entscheidung des Reichsgerichtes hingewiesen, welche am 7. November v. I. im Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel auszugsweise zum Abdruck gekommen ist. Nach derselben bleibt der ausländische Nachdruck, selbst wenn er vom Standpunkte des ausländischen Rechtes straflos geschieht, vom Standpunkte des deutschen Rechtes eine rechtswidrige Handlung. Der deutsche, von Deutschen ver anstaltete und beförderte Nachdruck wird nicht straflos, sobald er für Rechnung oder im Interesse ausländischer Staatsbürger geschieht, welche sich durch solche Eingriffe in deutsches oder in Deutschland geschütztes Eigenthum bereichern wollen; mithin ist die Herstellung von Nachdruckswerken in Deutschland, auch wenn deren Verbreitung nur für das des Rechtsschutzes entbehrende Ausland geplant wird, unstatthaft. Eine lebhafte Debatte entspann sich über die Revisionsbe- dürstigkeit namentlich zweier die speciellen Interessen des Musi kalienhandels berührender Punkte des deutschen Reichs-Gesetzes über das literarische Eigenthum vom 11. Juni 1870. Die Para graphen 46. und 47. des Gesetzes, beide von idealen Gesichtspunkten ausgehend, indem der eine der freien künstlerischen Neugestaltung vorhandener Werke, der andere der freien Verwerthung geeigneter Compositionen für den Schulbedarf dienen will, haben, ohne doch der Tendenz des gesammten Wider den Nachdruck gerichteten Ge setzes untreu werden zu wollen, absichtlich auf eine strenge Grenz- scheidnng des Erlaubten und Unerlaubten nach äußerlichen Merk malen verzichtet, die Entscheidung den musikalischen Sachver ständigenvereinen anheim gebend. Die Sachverständigenvereine jedoch, bestimmter Normen entbehrend, haben in ihren Entschei dungen den Geist des Gesetzes vielfach verschieden aufgefaßt; namentlich der Berliner und Leipziger Musikalische Sachver- ständigcnverein Pflegen derartig contradictorische Gutachten abzn- geben, daß in diesen Materien Rechtsunsicherheit und, da stets derjenige Sachverständigenverein, welcher die mildere Praxis gegen die Nachdrucker ausübt, angerufen wird, Schutzlosigkeit für Autoren und Verleger entsteht. Der Verein der Deutschen Musikalienhändler beschloß deshalb in Bezug auf tz. 46., da eine klare Mittelgrenze nicht zu sichern sei, die Aufnahme des in Frankreich bereits mit bestem Erfolge durchgeführten „Rechtes der Melodie" in die deutsche Gesetzgebung anznstreben, welchen Grundsatz die Mitglieder des Vereins unter einander in freier Vereinbarung bereits unter voller Zustimmung der Componisten für ihre eigenen Verlagsunternehmungen durch geführt haben. Bezüglich tz. 47. wurde der Wunsch einer Fest stellung bestimmter Normen bezüglich der Qualificirung von Sammelwerken für Schulen und Beschränkung aus dieselben aus gesprochen. Da der alz Muster für künftige Verträge dienende deutsch-französische Literarvertrag eine Reihe von Bestimmungen ausgenommen hat, welche eine Abänderung der deutschen Literar- gesetzgebnng jedenfalls nöthig machen, so glaubte man mit Aussicht aus Erfolg eine Revision des Gesetzes bei der Reichsregierung an- streben zu können. Die Hauptversammlung beauftragte deshalb den Actor des Vereins, vr. H. Melly, sich zunächst mit dem Generalsecretär des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler in Verbindung zu setzen, ob ein gemeinsames Vorgehen der Buch- und Musikalienhändler bezüglich einer anzubahnenden Revision des Reichsgesetzes betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken re. vom 11. Juni 1870 thnnlich erscheine. Die Regelung der Schleuderfrage im Musikalienhandel ist, nachdem die öffentliche Preisunterbietung erfolgreich unterdrückt worden ist, hauptsächlich in die Hände der localen Musikaliensorti mentervereine gelegt worden. Der demBereine inoorpore beigetretene Verein der Berliner Musikalienhändler, sowie die Stuttgarter Musikaliensortimenter haben bereits mit Erfolg Maximalgrenzen für den Rabatt festgesetzt. Nach dem Vortrage des Herrn C. Simon über den Stand der Berliner Localverhältnisse wurde dem dortigen Vereine für seine weiteren Bestrebungen die Bereitwilligkeit fernerer thatkräftiger Unterstützung seitens der Verlegermitglieder zugesagt. si Nicolaus Trübner. (Fortsetzung und Schluß aus Nr. 118.) Um die mit ihm in Verbindung stehenden Bibliotheken und Gelehrten mit seinen importirten (und selbstverlegten) Werken in regelmäßigen Zwischenräumen bekannt zu machen, schuf sich Trübner zu diesem Zwecke ein eigenes Organ unter dem Titel: cvitb ooeasionul Notes on Oerinan, Ontob, Oanisb, lkrenob, Ituliun, Zxäuisb, kortuxuese anä Lussian boobs, dessen 1. Num mer am 16. März 1865 erschien und von dem jetzt 16 complete Bände vorliegen. Von Zeit zu Zeit veröffentlichte er außerdem Specialkataloge, so 1868: OatalvAus ok Lrabio, kersian anck lurlrisb boolcs printsck in tbelitast, auf 113 Seiten ca. 1000 orientalische Preßerzeugnisse verzeichnend, die sämmtlich und meistens in mehreren Exemplaren aus seinem Lager vor- räthig waren. Da dieser Katalog von einem Gelehrten bear beitet ist, so wird er durch seine ausführlichen Noten stets Werth behalten. Ferner 1871: OataloAne ok Lansürit Pools printeck in Inckiu (52 Seiten) ete. sto. Wenn ich bisher das Trübner'sche Geschäft in seiner Eigen schaft als Vermittler des literarischen Weltverkehrs schilderte, so sei es mir jetzt gestattet, ans jene Seite desselben einzugehen, die so recht mit Trübner's Persönlichkeit verknüpft ist, d. h. durch seine geistige Ausbildung und persönliche Neigungen bedingt wurde, und die ihm nicht allein pecuniär fruchtbringend war, sondern auch am deutlichsten seine ungeheure Befähigung docu- mentirt: sein wissenschaftlicher Verlag und besonders der orien talische Zweig desselben. Seine ersten Berlagsunternehmungen waren populärer Natur, so erschienen bei ihm 1858—61 vier Novellen Charles Reade's rc. Da diese Richtung seinem Geschmacke nicht zu sagte, so lenkte er seine Thätigkeit bald in andere Bahnen. Er beherrschte das Französische und Englische in einer Weise, die oft Bewunderung erregte, war außerdem guter Lateiner und verstand das Sanskrit genügend, uni die von Indien eingehen- 342 *
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