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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.10.1924
- Strukturtyp
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- 1924-10-29
- Erscheinungsdatum
- 29.10.1924
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- Deutsch
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255, 29. Oktober 1924. Redaktioneller Teil. «SN-nU-M 1. d. Loch». «Uchtzand-I. jgggz Die Frage der überzahl der Neugrünbungen, auf die ich schon eingangs Hingeiviesen habe, bedarf ernster Erwägung. Es werden Mittel und Wege zu prüfen sein, die man zur Be kämpfung ergreifen könnte. Man ist, wenn man die Zu nahme überblickt, fast versucht, nach dem Konzessionszwang zu rufen. Der Konzessionszwang wäre im Buchhandel nicht einmal ein Novum, denn es hat ihn schon einmal gegeben. In Preußen durste sich nach einem Reskript vom 14. Oktober 1801 als Buchhändler nur nieberlassen, wer nach Absolvierung von sechs Lehrjahren und zwei Gehilfenjahren und bei Nachweis eines Vermögens von 5000 Talern für Berlin und 2000 Talern für die Provinz die behördliche Erlaubnis dazu erhielt, die nur unter Berücksichtigung des örtlichen Be darfs gegeben wurde. In Sachsen haben sich aber die Leipziger Buchhändler mit aller Macht gegen einen derartigen Zwang gewehrt. Er wäre, in bürokratischer Regie, Wohl auch mehr ein Fluch als ein Segen, abgesehen davon, daß an derartige Wege im Zeitalter der Gewerbefreiheit gar nicht mehr zu denken ist. Wohl aber taucht die Frage auf, inwieweit der Buchhandel sich selbst etwa helfen kann. Da meine ich nun, daß eine möglichst scharfe Handhabung der Bedingungen bei der Aufnahme ins Adreßbuch so lange nichts fruchtet, als der Verlag wahllos liefert. Der Verlag hat es in der Hand, der Entwicklung wenigstens in etwas entgegenzutreten. Es mag ihm schwer fallen, in den Zeiten der Absatznot Bestellungen nicht anzunehmen. Er sollte aber wenigstens, wenn es sich nach seiner Meinung nicht um ganz sichere Firmen handelt, Sicher heiten für die Einhaltung des Ladenpreises fordern, vor allen Dingen auch bei Lieferungen an Grossisten. Die Grossisten geben ja an die kleinen und kleinsten Firmen ab. Ich spreche selbstverständlich nur von »Auch--Buchhandelsgrossisten. Hier müßte sich der Verlag dafür einsetzen, daß die Grossisten bei Weiierliefcrung an ihre Kunden ebenfalls Sicherungen ver langen, um dem Ladenpreis die gebührende Beachtung zu ver schaffen. Ein zweiter Punkt, der hier berührt werden müßte, ist die Überproduktion. Darauf will ich nicht näher eingehcn. Das Thema ist schon oft behandelt worden. Hier wird Wohl die wirt schaftliche Entwicklung selbst helfen. Wohl aber möchte ich in diesem Zusammenhang auf die Propaganda zu sprechen kommen. Als eines ihrer wichtigsten Aufgabengebiete erscheint mir die Einflußnahme auf die Tagespresse mit dem Ziel einer Ent giftung der öffentlichen Meinung über die Höhe der Bücher preise. Es muß einmal offen ausgesprochen werden: das Gerede, um nicht zu sagen das Geschrei, die Bücher seien zu teuer, ist doch Nonsens. Wenn sogar von Buchhändlerseite solche Ansichten verbreitet werden, dann kann man das nicht anders bezeichnen als eine Art Felonie. Bücher sind genau nicht teurer, als sie es nach den Her stellungskosten und nach den Unkosten des Vertriebes sein müssen, soll nicht die Ware im Regal verstauben. Es gibt selbst verständlich vereinzelt Bücher, bei denen cs anders ist. Aber sie bilden eine seltene Ausnahme gegenüber der Regel. Dann ist auch auf den Irrtum hinzuweisen, daß man hoffen könnte, bei Preissenkung eine Steigerung des Absatzes zu er zielen. Die Erfahrung in manchen Verlagen lehrt, daß sie, obwohl sie ihre Bücher in der Absicht der Absatzsteigerung weit im Preise heruntergesetzt haben, nicht ein einziges Stück mehr verkauften. Das bedeutet natürlich nicht, daß man starr an dem einmal festgesetzten Preise feschalten soll. Es ist selbstverständlich, daß der Verleger, namentlich in den Zeiten der Absatznot, dem Barometer der Preisbildung soweit als möglich folgt. Der Preis einer Ware wird im freien Wett bewerb immer den größtmöglichen Tiefpunkt suchen. Zum wirtschaftlichen Ruin aber müßte es führen, wenn die Preis senkung ohne Rücksicht auf das in der Ware investierte Kapital erfolgt, weil damit Verlustgeschäfte getätigt würden, die ein Geschäft auf längere Dauer ebensowenig aushalten kann wie völlige Absatzstockung. Völlig verurteilenswert sind aber die Fälle der Preis senkung, die erfolgen in der offenen Absicht der Schleuderei, in der offenen Absicht der Unterbietung der Konkurrenz, des Kundenfanges, und wie man es sonst nennen will. Diesen Fällen ist, wenn ich mich so ausdrücken soll, mit dem Chirurgen messer auf den Leib zu gehen. Von dieser notorischen Schleu dere! ist sowohl das Sortiment wie der Verlag infiziert, wenn auch der vertreibende Buchhandel in stärkerem Maße als der Verlag. Nun kennen Sie ja alle die Mittel, die der Organisation, dem Börsenverein, zu ihrer Bekämpfung zur Verfügung stehen. Mitgliedern des Börsenvereins droht der Ausschluß und darauf folgend die Sperre, Nichtmitgliedern die sofortige Sperre, die dann in sich schließt, baß der Verlag aus Grund von Z 3, Ziffer 4 der Satzung diesen Firmen nicht mehr oder nur mit beschränk tem Rabatt liefern darf. Die Möglichkeit einer Belieferung nur mit beschränktem Rabatt ist bekanntlich auf Grund der Ent scheidung des Reichsgerichts in einem Prozeß gegen den Börsenverein eingefügt worden. Das Reichsgericht stellte sich auf den Standpunkt, daß die Sperre zwar dem Gesperrten die wirtschaftliche Existenz erschweren könne, daß sie ihm aber nicht den Atem nehmen, ihn nicht zum wirtschaftlichen Untergang bringen dürste. Mit diesen Bestimmungen der Satzung und der Verkehrs ordnung ist der Börsenoerein in früheren Jahren, in den Jahren des Friedens und den ersten Jahren der Nachkriegszeit schlecht und recht ausgekommen. Es gab selbstverständlich immer Ver leger und vor allen Dingen Zwischenbuchhändler, die sich um die Bekanntmachungen des Börsenvereins nicht kümmerten und frisch darauf los lieferten. Die großen und guten Firmen aber in beiden Zweigen hielten sich an die Vorschriften. Und schon, daß diese Firmen den Ordnungen des Börsenvereins treu waren, führte dazu, auf die Schleuderer einen derartigen Eindruck zu machen, daß sie meist nach kürzerer oder längerer Zeit wieder reuig zurückkehrten und die entsprechenden Bindungen eingingen. Die Ausübung dieser Machtbefugnis ist aber dem Börfen- verein, wie Ihnen bekannt ist, seit dem 20. November 1923 verwehrt, zum mindesten stark eingeschränkt durch die Verord nung gegen den Mißbrauch wirtschaftlicher Machtstellungen vom 2. November 1923. Dieses sogenannte Kartellgesetz verbietet in H 9 die Verhängung von Sperren oder von Nachteilen von ähnlicher Bedeutung, cs sei denn, daß die Einwilligung des Vorsitzenden des Kartellgerichts vorher nachgesucht und er teilt wird. Daß der Börsenverein feiner ganzen Struktur nach dem Kartellgesetz unterfällt, kann kaum zweifelhaft sein. Die Auf fassung, daß der Börsenverein selbst ein Kartell, eine Preis konvention im eigentlichen Sinne nicht darstellt, ist von nam haften Kartellrechtlern, wie z. B. Liefmann, anerkannt worden. Der Rahmen des Kaitellgesetzes ist aber vorsorglich so weit ge zogen, daß ihm auch der Börsenverein mit seinen Ordnungen untersteht. Der Vorstand des Börsenvereins sah sich vor die schwierige Entscheidung gestellt, ob er versuchen wollte, die Entschließung des Kartellgerichtsvorsitzenden in irgendeinem Falle bcizuzichen, um zu wissen, ob er in seinen Sperrmaß- nahmcn unbeirrt fortfahren könne. Das wäre ein gefährliches Unternehmen gewesen, denn das Kartellgesetz arbeitet mit den Begriffen »Gefährdung der Gesamtwirtschaft und Gefährdung des Geineinwohles-. Außerdem sagt es, daß die Einwilligung zur Sperre versagt werden müsse, wenn die wirtschaftliche Be wegungsfreiheit des Betroffenen unbillig eingeschränkt werde. Schon dieser Wortlaut dürste genügen, um Ihnen zu zeigen, daß hier nicht sehr viel Aussicht besteht, weiter zu kommen. Zwar hat das Reichswirtschaftsministerium von jeher das Ladenpreisprinzip des Buchhandels als eine Einrichtung be zeichnet, die ihm als etwas Vollkommenes für den Buchhandel erschien. Daran aber, daß auch das Kartellgericht sich ähnlich einstellen würde, waren und sind starke Zweifel am Platze. Daß schließlich einmal das Kartellgericht sich mit diesen Fragen zu beschäftigen haben wird, ist Wohl unzweifelhaft. Es wird aber niemals erreicht werden, daß etwa das Kartellgericht ganz generell den Ladenpreis als Institution annimmt, es wird seine tsro
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