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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.07.1924
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- 1924-07-18
- Erscheinungsdatum
- 18.07.1924
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- Deutsch
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X» 167, 18. Juli 1924. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 9ßtzZ damit einverstanden sind, daß die von ihnen der systematischen und der Vcrlcgcrausstellung zur Verfügung gestellten Bücher dis zum Schlug der Ausstellung dort bleiben. Kosten entstehen den Ausstellern dadurch nicht. Der Akademische Schutzverein hielt am 19. Mai d. I. in Leipzig eine Mitgliederversammlung ab, in der der langjährige verdienstvolle Vorsitzende und Gründer Erz. Geh. Nat Prof. l)r. Adolf Wach mit Rücksicht auf sein hohes Alter sein Amt uiederlegtc. Die Leitung ging auf Prof. I)r. B ü h l e r - Münster über. Die Geschäftsführung wird von jetzt ab vereinigt mit derjenigen des Verbandes Deutscher Hochschulen von Münster aus erledigt, der Sitz des Vereins bleibt je doch Leipzig. Syndikus ist Rechtsanwalt und Privatdozeut I)r. Haller m a u u in Münster. Zuschriften an den Akademischen Schutz verein sind zu richten au den Verband der Deutschen Hochschulen (Abteilung Akademischer Schutzverein) Münster i. W., Johannisstr. 7. Die Mitgliederversammlung findet alljährlich in Leipzig statt, au-die anschließend nach Bedarf Besprechungen mit dem Verlag stattsinden sollen. In den neuen Vorstand sind folgende Herren gewählt worden: Vorsitzender: Prof. vr. Bühlcr-Münster, Stellv. Vorsitzender: Geh. Nat Prof. I). Kittel-Leipzig, Syndikus, vorläufig zugleich Schriftführer: N.-A. und Privatdozent vr. Halle r m ann -Münster, Schriftführer: Ein durch Znwahl zu bestimmender Hochschullehrer in Münster, Stellv. Schriftführer: Direktor vx. Glauniug, Vorstand der Universitätsbibliothek in Leipzig, Beisitzer: Scnatspräsident am Reichsgericht L o b e - Leipzig, Beisitzer: Geh. Nat Prof. vr. S i e v e r s - Leipzig, Beisitzer: N.-A. vr. T e i ch m a u n - Leipzig, Beisitzer: Prof. I)r. Scheel, bisher Tübingen, nunmehr Kiel, Beisitzer: Pros. vr. H e d e m a n n - Jena, Mitglied des Vorstands des Verbandes der Deutschen Hochschulen. Gcschnstslnissicht aufgehoben. — Die Gcschäftsaussicht über das Vermögen des Buchhändlers Friedrich Iansa in Neudieten dorf (s. Bbl. Nr. 143) ist gemäß § 99 Abs. 3 Zisf. 2 der Bekannt machung über die Geschäftsaufsicht aufgehoben, da der Schuldner einen Antrag aus Eröffnung des Vergleichsverfahrens innerhalb der gesetz lichen Frist nicht eingercicht hat. (Deutscher Neichsanzeiger Nr. 165 vom 15. Juli 1924.) Luftpost Königsberg (Pr.)—Kowno. — Die Flugzeuge der Linie Königsberg (Pr.) —Moskau landen jetzt regelmäßig auch in Kowno und befördern dorthin vom 18. Juli an gewöhnliche und eingeschriebene Bricfscndungen aller Art für Litauen. Abflug Königsberg (Pr.) werktäglich 7 Uhr, Ankunft Kowno 9 Uhr: Anschluß für Berliner Sen dungen mit Zug I) 7 Berlin—Königsberg (Pr.) ab tags vorher 6.15 Uhr abends. Flugzuschlag (außer den gewöhnlichen Gebühren zu ent richten) wie im Jnlandverkehr für Postkarten und für einfache Briefe je 10 Pf. Im ganzen kostet also eine Lustpostkarle nach Litauen 5 10 15 Pf., ein einfacher Luftpostbrief 10 4-10--.20 Pf. Vorsicht beim Wechselstcucrmarken-Ankauf. — In der letzten Zeit ist an einigen Stellen ein ungesetzlicher Handel mit offenbar ge fälschten oder fehlerhaften Wcchselsteucrmarkcn zu 200 Gold mark beobachtet worden. Da für den Verkauf von Wechselsteuer- markcn gesetzlich ausschließlich die Postanstalten zuständig sind, läuft das Publikum beim Ankauf von Wechselsteuermarken aus Privat hand Gefahr, in den Verdacht der Hehlerei zu geraten und straf rechtlich verfolgt zu werden. Es wird daher vor dem Ankauf von Wcchsclstcuermarken aus Privathand dringend gewarnt. »Das deutsche Volk in Waffen.« Eine Reichsgerichts- cntschcidung aus dem Verlagsrecht. (Nachdruck ver boten.) — Die Parteien waren Gesellschafter der offenen Handels gesellschaft »Vctcrancndauk, Buchhandlung des Verbandes deutscher Kriegsveterancn Wcgener und Schröder« in Leipzig. Laut Handels- registcreintragnng vom 2. November 1921 ist der beklagte Schröder als Gesellschafter ausgcschiedcn und der Name der Firma dahin ge ändert worden: »Veteranendank, Buchhandlung des Verbandes deut scher Kriegsvetcraneu Adolf Wcgener«. Die ehemalige Gesellschaft hatte den Verlag des Buches »Das deutsche Volk in Waffen« über nommen. Uber die Rechtsverhältnisse an dem damals erst in der Vor bereitung befindlichen Buche schlossen die Parteien, anläßlich des Aus scheidens des Beklagten aus der Gesellschaft, einen Vertrag vom 18. März 1921. Der Kläger, der Verlagsbuchhändler Wcgener in Berlin, ist der Ansicht, daß nach diesem Vertrage das Verlagsrecht an dem Buche bei der von ihm allein fortgeführten Firma verblieben sei, und hat, da auch der Beklagte verlagsrechtliche Befugnisse für sich in Anspruch nahm, auf Feststellung des Verlagsrechts der Firma Klage erhoben. Das Landgericht Berlin hat der Klage stattgcgeben, das Kam- mcrgericht zu Berlin hat die Klage a b g c w i c s e n. Die vom > Kläger gegen das kammergerichtliche Urteil eingelegte Revision ist i vom Reichsgericht zurückgcwiesen worden. Die r e i ch s gericht lichen E n t s ch e i d u n g s g r ü n d e hierzu besagen folgendes: i Der Kläger nimmt für sich auf Grund des Vertrags vom 18. März ! 1921 das alleinige Verlagsrecht an dem Werk »Das deutsche Volk I in Waffen« in demselben Umfange in Anspruch, als es vorher der § offenen Handelsgesellschaft zugestanden hat. Er hält sich danach für allein berechtigt, über die Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes !zu befinden und jeden Dritten, insonderheit den Beklagten, von einer selbständigen Entscheidung über die Vervielfältigung und Verbreitung des Buches auszuschließeu. In den Rechten, die dem Beklagten durch den Vertrag ciugcräumt worden sind, sieht er lediglich die Zuweisung bestimmter Aufgaben zur Herstellung und zum Vertriebe des Wertes, nicht aber die Zubilligung verlagsrechtlicher Befugnisse. Diese Auffas sung wird vom Berufungsgericht nicht gebilligt. Es geht davon aus, daß der Beklagte als Mitgcsellschafter auch Mitberechtigtcr an dem Verlagsrecht gewesen und dieses gesellschaftlichen Rechts nicht schon durch sein Ausscheiden aus der Firma verlustig gegangen sei. Aus den Bestimmungen des Vertrags vom 18. März 1921 folgert es so dann, das; dadurch die Fortsetzung des Gesellschnstsverhältuisses be züglich des in Rede stehenden Werkes vereinbart worden sei und die weitere Beteiligung des Beklagten an dem Vertrieb des Werkes habe sichergestcllt werden sollen. Diese Beteiligung gehe sehr weit. Ter Beklagte dürfe auf den von ihm vertriebenen Exemplaren sich selbst als Verleger bezeichnen.- Für neue Auflagen sei jeweils vorherige Verständigung der Parteien notwendig, und die Vertretung des Werkes gegenüber dem offiziellen Buchhandel sei Sache des Beklagten. Es handle sich bei ihm also nicht etwa nur um eine Art Gehilfen- tätigkcit zur Ausführung des dem Kläger allein verbliebenen Ver lagsrechts, sondern er habe nach innen wie nach außen Mitinhaber des Verlagsrechts bleiben sollen. Angesichts dieser klaren Regelung sei für eine Beweisaufnahme kein Raum, da sie keinesfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnte. Diese Ausführungen lassen einen Nechtsirrtum nicht erkennen, insbesondere erscheint die Auslegung des Vertrags vom 18. März 1921 völlig bedenkenfrei. Als weitere An haltspunkte dafür, daß nach dem Vertrage beide Parteien am Ver lagsrecht beteiligt bleiben sollten, können außer den im Berufungs- urteil genannten noch angeführt werden: die Bestimmung, daß der Kläger von den 7500 Exemplaren der ersten Auflage dem Beklagten nur 4000 Stück, also wenig mehr als die Hälfte, abzunehmen brauchte, die Festsetzung bestimmter Vertriebsbezirke für beide Parteien, die. Beteiligung beider an deij Autorenhonoraren und die Bestimmung, daß alle Rechte des Klägers aus dem Vertrage bezüglich der zu ver anstaltenden neuen Auflagen erlöschen sollten, falls der Kläger nach dem Verkauf der ersten Auflage sich weigern würde, den Vertrieb einer neuen Auflage zu übernehmen. Andererseits enthält der Ver trag keine Bestimmung, die für die Absicht der Parteien spräche, dem Kläger das alleinige Verlagsrecht zu übertragen. Insbesondere folgt dies, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nicht schon aus dem Umstande, daß der Kläger die bisherige Gesellschastsfirma mit einer geringfügigen Abänderung nunmehr als Einzelfirma übernom men hat. (Aus den »Ncichsgcrichtsbriefcn«.) Deutscher Orientalistentag in München. — Vom 6. bis 9. Oktober findet in München die diesjährige Mitgliederversammlung der Deutschen M o r g c n l ä u d i s ch e n Gesellschaft und im Anschluß daran der diesjährige Deutsche Orientalistentag statt. Es sind folgende fachwissenschaftliche Gruppen gebildet worden: 1. Semitistik und Aegyptologie. 2. Jslamkunde und Turkologie, byzan tinischer und christlicher Orient. 3. Indien, Altiran, Zentral- und Ostasien. 4. Kleinasien und vorgriechische Mittelmecrkultur. Die ! beiden Festvorträge werden gehalten von Professor L i t t m a u n - Tübingen bei der Eröffnungssitzung in der Großen Aula der Uni versität und von Professor -Heinrich S ch a e s c r - Berlin im Alten Nathaussaal. Bei der gemeinsamen Sitzung aller Sektionen wird Professor Sarre-Berlin im ^uäitorium Maximum der Universität sprechen. 1255*
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