X" 165, 16. Juli 1924. Redaktioneller Teil. Börsenblatt ». d. Dtschn. Buchhandel. 9579 Redaktioneller Teil. (Nr. 111.) Bekanntmachung. Betriebsbeiträge betreffend. Die Hauptversammlung des Börsenvereins vom 18. Mai 1924 hat den Antrag des Vorstandes und Rechnungs-Aus-- schvsses auf Erhebung eines einmaligen außerordentlichen, nach dem Umsatz gestaffelten Betriebs- beitrages sür 1924 (s. Bbl. Nr. 119 v. 21. Mai >924) angenommen. Für die Abgabe des Betriebsbeitrages gilt folgende Regelung: 1. Jede im Adreßbuch des Deutschen Buchhandels ausgenommene Firma, die im Börsenverein durch ein Mitglied vertreten wird, hat sür das Rechnungsjahr 1924 einen außerordentlichen Betriebsbeitrag zu zahlen. Wird die Firma durch mehrere Mitglieder vertreten, sv tritt hierdurch keine Erhöhung des Betriebsbeitrages ein. Werden die Geschäftsergebnisse mehrerer Firmen nur durch eine gemeinsame Bilanz ausgewiejen, so sind diese Firmen als ein Betrieb zu betrachten. Die sonstigen Beiträge der Mitglieder werden durch diesen außerordentlichen Betriebsbeitrag nicht berührt. 2. Dem Börsenverein gegenüber wird das nach seinem Eintritt in den Börsenverein älteste Mitglied gemäß 8 2 o, Ziffer 2 der Satzung zur Durchführung dieses Beschlusses, verpflichtet. 3. Der Beitiag des Betriebes ist nach dem Doppelten des vom I. Januar bis zum 30. Juni 1924 erzielten: Umsatzes selbst einzuschätzen. Der Betriebsbeitrag ist am I. August 1924 fällig. Bei Betrieben, die außer Buch-^ Kunst-, Musikalien-, Lehrmittel- usw. Handel noch andere Gewerbe umfassen, hat die Einschätzung nur für den Betrieb, aus Buch-, Kunst-, Musikalien-, Lehrmittel- »sw. Handel zu erfolgen. 4. Bei der Selbsteinschätzung ist folgende Staffelung als Richtschnur zu nehmen: Staffel Umsatz: (als Umsatz gilt das Doppelte des vom 1. Januar bis 30. Juni 1924 erzielten Umsatzes) Grundzahl I bis 30 000 Gm. 3 Gm. II von 30 75 000 „ 8 „ UI 75 150 000 , 15 „ IV 150 300000 , 30 „ V 300 500 000 , so „ VI über 500 000 „ 100 „ 5. Das Mitglied (Punkt 2) hat den auf seinen Betrieb entfallenden Beitrag unter Angabe der Firma bis zum 1. August 1924 an die Geschäftsstelle des Böisenoereins zu vergüten, die zur strengsten Verschwiegenheit verpflichtet ist. 8. Erfolgt die Zahlung des Betiiebsbeitrages trotz Erinneiung durch die Geschäftsstelle nicht bis zum 15. August 1924, so wird die Veranlagung vom Rechnungs-Ausschuß vorgenommen. Auf Grund dieses Hauptversammlungs-Beschlusses bitten wir unsere Mitglieder, den auf die einzelnen Firmen entfallenden Betriebsbeitrag nunmehr umgehend auf unser Postscheckkonto: Leipzig 13483 oder Bankkonto: Allgemeine Deutsche Credit-Anstalt zu überweisen. Firmen, die trotz Mahnung den Betriebsbeitrag nicht entrichten, werden vom Rechnungs-Ausschuß cingeschätzt und haben den hiernach festgesetzten Betrag zu zahlen. Leipzig, den 14 Juli 1924 Geschäftsstelle des Dörsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. vr. Heß, Syndikus. Schweizerischer Duchhändlerverein. Bekanntmachung. Nachdem Herr Max Schmidt, Buchhändler in Z ü - r i ch/ dem Unterzeichneten Vorstand schriftlich die Verpslichtungs- erklärung abgegeben hat, künftig die Verkaufsbestimmungen des Schweizerischen Buchhändlervereins in allen Teilen cinhaltcn zu wollen, ist die über die Firma Max Schmidt in Zürich unterm 16. August 1922 verhängte . Sperre aufgehoben worden, was hiermit öffentlich bekanntgegeben wird. Luzern und Bern, den 4. Juli 1924. Namens des Vorstandes des Schweiz. Buchhändlervercins. Der Präsident: Der Sekretär: Wicke. vr. R. v. Stürler. Schweizerischer Duchhändlerverein. Bekanntmachung. In den Schweizerischen Buchhändlcrverein sind ausgenom men worden: Herr Ernst Lienhard, Geschäftsführer der Christlichen Vereinsbuchhandlung, Zürich. Herr Fritz Payotund Herr Henri Payot, Direktoren der Fa. lädraiois kayot L Oie., s. L. in Lausanne, Montreux, Veveh, Genf, Bern und Neucnburg. Bern, den 4. Juli 1924. Namens des Vorstandes des Schweiz. Buchhändlervereins. Der Präsident: Der Sekretär: Wicke. vr. R. v. S t ü r l e r. IL44-