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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.06.1923
- Strukturtyp
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- 1923-06-18
- Erscheinungsdatum
- 18.06.1923
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil. 139, 18. Juni 1923. Wohl berechtigt und auch zu ertragen war, nach dem Kriege aber wfort hätte abgebaut werden müssen. Statt dessen haben wir erlebt, datz am 6. und 7. Januar 1920, an zwei Tagen, die ich damals als die beiden schwarzen Tage des Buchhandels bezeichnet habe, Maßnahmen zur Erweiterung und Verewigung dieser Zwangs wirtschaft getroffen wurden, die den Keim zu den späteren großen Kämpfen und Auseinandersetzungen gelegt und mehr als irgend etwas anderes dem Ansehen des Börsenvereins geschadet haben. An dem einen Tage wurde die Auslandverkaufsordnung, an dem anderen die Erhöhung des 107»igen Teucrungszuschlages des Sortiments auf 207» beschlossen. Eine Auslandverkaufsordnung ohne staat liches A u S fu h r v e rb o t war von seiten des Börsenvereins allein undurchführbar und daher ein Schlag ins Wasser. Sie hätte niebor dem Ausfuhrverbot erlassen weiden dürfen, ja, sie hätte sich ganz erübrigt, wenn der Börsenverein den einzig rich tigen Weg gegangen wäre. Nachdem die Notwendigkeit einerAusfuhrregelungoffenbargewordenwar, hätte er nur den Erlaß eines Ausfuhrverbotes erwirken müssen. In dieser behördlichen Ordnung hät ten unter Mitwirkung des Buchhandels alle notwendigen Be stimmungen ausgenommen werden können und sollen. Dann hätten sich auch alle Nicht-Mitglieder des Börsenvereins der Auslandvcrkaufsordnung unterwerfen müssen. Der Buchhandel hätte, wie alle anderen großen Berufsgruppen, seine behörd lichen Ausfuhrbestimmungen erhalten, und als einen Bestandteil davon u. a. eine Bestimmung für die ausführenden Zwischen händler, sich eine sogenannte Lieferwerksbescheinigung vom Ver leger zu beschaffen, d. h. eine Bestätigung darüber, daß er dem Verleger zum Auslandpreis abgerechnet hat. Nie aber hätte gegen den einmütigen Widerspruch des Verlags der Absatz a über die Verteilung des sogenannten »Valutagewinnes», di« sechsmona tige Lagerfreiheit usw. in eine Ordnung des Börsenvereins Aufnahme finden dürfen, der auch nur durch behördlichen Zwang, nicht aber durch die Machtmittel des Börsenvereins durchzusetzen war. Wer sich nämlich den Verteilungsvorschriften nicht fügen wollte, dem wurde die Weitergabe der Meldungen entzogen. Diese Verteilung ist aber eine reine Frage der Bezugs- bzw. Ra- battbedingungcn und war infolgedessen nur von Firma zu Firma, von Gruppe zu Gruppe zu lösen. Von Verbands wegen hätte über die Aufstellung von Richtlinien nie hinauSgegangcn werden dürfen, genau wie beim Grund- und Schlüsselzahlsystem. Das wäre gescheitert und es hätte zu den größten Erschütterungen sichren müssen, hätte man seine Einführung allgemein zuerzwingen versucht. Nur in der gewählten Form der Empfehlung hat es sich allmählich durchsetzen können, hat es segensreich gewirkt und den Gesamtbuchhandel vereinigt in seinem Dank an den Verleger- und Börsenverein, die damit eine Tat vollbracht haben. Im Gegensatz dazu haben die Zwangsbestim mungen des Absatzes L der Aus-land-Verkaussordnung den Ver lag gegen seinen Willen vergewaltigt und haben zu dauernden, unerfreulichen Auseinandersetzungen zwischen Verlag und Sor timent geführt. Statt daß der Aussuhrmehrertrag, dem ursprüng lichen Zweck und Sinn der Ausfuhrordnung entsprechend, in erster Linie dem Erzeuger zugute gekommen wäre, ist er, wie ich das in der Verlegerzcitung vom 15. Januar 1921 ausführ lich nachgewiesen habe, die Quelle unverhältnismäßig hoher und unverdienter Gewinne des Ausfuhr- und insbesondere des seit der Ausfuhrordnung und durch sie ganz neu geschaffenen »Ex- portzwischenbuchhandels« geworden. Ja, der Verlag ist in unge heurem Umfange völlig leer ausgegangen und mutzte wie zum Hohne eine Bestimmung erwirken, daß da, wo sein Fakturenbe trag nach Abzügen der großen, ihm durch die Ausfuhrordnung abgenötigten Rabatte geringer ist, als der Jnlandnettopreis, er diesen berechnen -dürfe! An dem anderen Tage des Januar 1920 wurde die Er höhung des Sortimenterteuerun gszuschlags von 107» auf 207», ebenfalls gegen den einmütigen Widerspruch des Verlages, beschlossen, ein Beschluß, der den Auftakt zu einem erbitterten Kampfe bedeutete, der die ebenso verfehlte Wirtschafts ordnung als Folge brachte; statt eines Abbaus und einer ver- 83t nünftigen Überleitung in Vorkriegsverhältnisse eine Verschär fung und Verewigung der Zwangswirtschaft. Wie konnte der Börsenverein glauben, gegen den Willen des Verlages derartige Beschlüsse durchsetzen zu können, die letzten Endes nichts anderes bedeuteten als einen Versuch, das Recht des Verlegers zur Be stimmung des Ladenpreises in die Hände des Sortiments zu legen. Den Weg, der zu gehen war, hat die Arbeitsgemeinschaft wissenschaftlicher Verleger gezeigt: Verbesserung der Bezugs- bedtngungen auf Grund von Richtlinien und Vereinbarungen von Firma zu Firma und Erhöhung der Bücherpreise. Diese beiden Ordnungen mit ihrem ungerechten, einseitigen und willkürlichen Zwang sind ganz gewiß eine Quelle des jahre langen und unfruchtbaren Kampfes innerhalb des Buchhandels und der Grund, warum man von einer Schwäche des Börsen vereins sprechen darf, die darin lag, daß er eben nicht in der Lage war, widernatürliche, über seinen Macht- und Aufgabenbereich hin- ausgehende Ordnungen durchzusetzen. Um wieder stark zu sein, braucht sich der Börsenverein aber nur auf seine wirklichen Auf gaben zu besinnen. Welches sind diese Aufgaben? Hüter der alten Einrichtungen und Überlieferungen, soweit sie noch zeit gemäß sind; Hüter der Ordnungen und ihr Ausbau aus Grund der wirtschaftlichen Entwicklung; Einfügung und Neufassung aller Neuerungen, die erprobt und zum Gewohnheitsrecht ge worden sind <nicht aber Erlaß von Gesetzen, die unerprobt sind und sich gegen den Willen einer Berufsgruppe nicht durchsetzen lassen); Stellungnahme zu wichtigen Berufsfragen in Form von Richtlinien oder Ratschlägen; Vertretung der Gcsamtinteressen des Buchhandels bei Behörden und anderen Verbänden, wobei ich gleich einschalten will, daß seine Vertretung im Bund Deut scher Vereine des Druckgewerbes, Verlages und der Papierver arbeitung eine unnötige Belastung bedeutet und dem ohnedies im Bund vertretenen Verlegerverein überlassen werden kann. Widmet sich der Börsenverein diesem für ihn bestimmten, ohne dies ungeheuren Ausgabenkreis, läßt er sich nicht oder wird er nicht von unverantwortlicher Seite von diesem Wege abge drängt, dann wird er fruchtbringende Arbeit leisten, stark sein und bleiben können. Es kommt dabei im Grunde weniger auf die ihn leitenden Persönlichkeiten als darauf an, datz sie sich nicht vom richtigen Wege abbringen lassen, denn auch die stärkste Persön lichkeit wird nichts durchsetzen, wenn sie sich im Börsenbersinsvor- stand Aufgaben stellt, für die das Gefüge des Börsenvereins nicht bestimmt oder zu schwach ist und unter deren Last er zusammen- brechen muß. Der Vorstand des Börsenvereins kann ferner als ehrlicher Makler bei Streitigkeiten zwischen den einzelnen Gruppen aus treten, indem er vermittelnd «ingreift und eine für beide Teile annehmbare Lösung zu finden sucht, nie aber, indem er einen Machtspruch fällt, zu dessen Durchführung ihm die Mittel fehlen. In vielen Köpfen, nicht nur der Mitglieder, hat sich namentlich während der wirtschaftlichen Kämpfe der letzten Jahre die An sicht herausgebildet, der Börsenverein sei eine Art Regierung des Buchhandels und habe auf Grund der Satzungen und Ver sammlungsbeschlüsse gesetzgebende Gewalt. Das stimmt nicht, die Börsenvcreinsmitg-lieder sind nicht die Untertanen des Vor standes. Er ist ein Mitglicderausschutz, dem die Verwaltung der gemeinsamen Einrichtungen anvertraut ist, der die oben erwähn ten Aufgaben zu erfüllen hat, zu denen allerdings auch die Auf sicht über die satzungsmäßige Einhaltung oder Ahndung von Übertretungen der Ordnungen gehört, die in oben angedcutetem Sinne zustand-egekommen und von allen Teilen durchführbar sind. Der Börscnverein darf kein Tummelplatz von Jnteressenkämpfen zwischen den verschiedenen Berufsgruppen des Buchhandels sein, die müssen von Firma zu Firma, von Gruppe zu Gruppe oder zwischen Verle-gerverein und Gilde ausgetragen werden. Das gilt für alle Lieferungsbedingungen in weitestem Umfange. Da gegen ist die Einhaltung -des Ladenpreises von jeher eine Frage des höchsten -gemeinsamen Interesses gewesen und mit Recht dem Schutze des Börsenvereins anvertraut worden, der dabei den weitesten und einzig wirksamen Rückhalt beim Ver lage hat.
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