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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.06.1923
- Strukturtyp
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- 1923-06-13
- Erscheinungsdatum
- 13.06.1923
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- Deutsch
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Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. >,r 135, 13. Juni 1923. Man wird vielleicht antworten, die BAG. müsse ausgleichend auftreten, der einzelne Sortimenter solle also nicht bei gewissen Verlegern Guthaben in Buchmark unterhalten, sondern bei der BAG. Ja, und wie legt die BAG. diese Mittel an? Doch auch wieder nur bei Verlegern, die ihrerseits auf dem fremden Kapital festsitzen. Es kann also sehr Wohl der oben angenommene Fall einireten, daß viele Sortimenter ihre Buchmarkguthaben bei der BAG. auf einen besliiiuuten Verleger zu übertragen wünschen, bei dem die BAG. irur ein kleines oder gar kein Buchmarkgrithaben unterhält. Was dann? Man mute der BAG. nicht schwierigste Geschäfte in Kapitalanlagen zu; sie ist nur Abrechnungs-, nicht Anlagcstelle I Denn auch die in Verbindung mit der BAG. ste hende Bank kann die Anlage von Mitteln, die gegen Buchmark aus dem Publikum bei ihr zufammenfließen würden, nicht über nehmen. Eine Bank verpflichtet sich nur, eingelegte Gelder später wieder herauszuzahleu, nicht aber, für heute eingelegtes Geld später ein Buch zu liefern. Es zeigt sich auch hier wieder das oben Gesagte: in Zeiten der Geldentwertung kann sich niemand dieser Erscheinung ent ziehen; jedes Gegenmitiel ist ein scheinbares und wälzt besten falls bas Risiko der Geldentwertung auf einen anderen ab. Aus der Volkswirtschaft kann dieses Risiko nicht verschwinden. Es ist aber weiter zu bedenken, wenn man von dem Verkauf von Buchmark, also Gutscheinen für späteren Bllcherbezug, au bas Publikum spricht, daß der Wert dieser Scheine nicht nur in Pa piermark, sondern auch in Ware ausgedrückt kein fester ist. Kein Verleger ist zur Einhaltung der einmal bestimmten Grund zahlen verpflichtet. Ist beispielsweise der Verleger einer bekann ten Sammlung, deren Einzelband Gz. l.— kostet, mit der Börsen- Vereins-Schlüsselzahl auf die Dauer nicht einverstanden, will diese aber beibehalten, so entschließt er sich vielleicht, den Preis feiner Sammlung auf Gz. 1.50 zu erhöhen. Alle Buchmarkbesitzer ini Publikum sehen sich also in diesem Falle einer vermeintlichen Entwertung ihrer Buchmark gegenüber. Na, das Verhalten die ser Buchmarkbesitzer und ihr Auftreten im Laden des Sortimen ters kann man sich ausmalen! Der Ruf des Buchhandels würde schwer geschädigt. (Und wie wäre die Stellungnahme unserer Be hörden dazu?*) Wie wird es ferner, wenn ein Kunde mit seinen Buchmark Bücher aus Verlagen zu kaufen wünscht, die eine anders Schlüs selzahl als die des Börsenvereins oder sich diesem System über- Haupt nicht angeschlossen haben? Es ließen sich weitere Fragen und Einwendungen anreihen. Einstweilen sei hiermit abgeschlossen und nur kurz zusammen- fassend wiederholt: Die vermeintliche Ausschaltung des Wäh- rungsrisikos ist vielfach ein Trugbild bzw. eine Verschiebung dieses Risikos auf andere Schultern. Viele Bedenken find gegen die Heranziehung des Publikums in das buchhäudlerischc Rech nungshöfen durch Verkauf von Buchmark-Gutscheinen zu er heben. Für die ganze Volkswirtschaft würde damit ein Vorbild gegeben, das bei allgemeiner Anwendung durch alle Wirtschafts kreise katastrophale Folgen Haben muß. Ich glaube, daß diese Bedenken genügen werden, um von dem Plane im Bbl. Nr. 121 Abstand zu nehmen. Die gleichzeitig im Bbl. Nr. 121 (Inserat) angeschnittene Frage der Zahlung nach der Schlüsselzahl des Zahltages würde eine Untersuchung für sich erfordern. Steuerrechtliche Literatur. 1. Geldentwertungsgesetz. Gesetz über die Berücksichti gung der Geldentwertung in den Steuergesetzen vom 20. März 1923 ausführlich erläutert von vr. Erler und vr. Koppe. Berlin: Jndustrieverlag Spaeth L Linde 1923. 306 S. 12". Pbd. Ladenpreis Gz. 4.8. 2. vr. W. Koeppel: Bilanzgrundsätze für die Einkommensteuer nach dem Geldentwertungsgesetz. Berlin: Jndustrieverlag Spaeth L Linde 1923. 81 S. 8°. Pbd. Ladenpreis Gz. 2.5. *) Dieses Bedenken trifft nicht die Buchmark. Denn die gleiche Warenpreissteigcrung imrkt sich ja auch der Papicrmark gegenüber ohne Zwischenschiebung der Buchmark aus. Ncd. 3. Vr. W. Koeppel: Die Gesetzgebung gegen die Kapitalflucht. Für den praktischen Gebrauch gemeinverständlich erläutert. Berlin: Jndustrieverlag Spaeth L Linde 1923. XII, 220 S. 12°. Pbd. Ladenpreis Gz. 3.8. Kurz nach Veröffentlichung des Gesetzes über die Berücksichtigung der Geldentwertung in den Stcuergcsetzcn erschien in dem bekannten Spczialverlag für Stcuerrecht, dem Jndustrieverlag Spaeth K Linde in Berlin, ein Kommentar zu diesem Gesetz, und zlvar so rechtzeitig, daß er noch bei Aufstellung der Einkommen- und Ver- mvgenssteuererklärung vom Steuerpflichtigen benutzt lverden konnte. Das Schwergewicht des Werkes liegt in den Ausführungen zu den 88 33a und 33b des Einkommensteuergesetzes, die für die Praxis von ausschlaggebender Bedeutung sind. Gerade für den Laien, dem jene beiden Gesetzesbestimmungen unklar sind, die man wohl ohne Über treibung als Muster unverständlichen Gesetzcstextes ansprechen kann, ist die Lektüre dieser Ausführungen des Werkes aufs wärmste anzu- empfehlen. Er erhält hierdurch eine Anschauung der vielen Fragen, an deren Lösung der Gesetzgeber bei dieser Bestimmung sich gewagt hat, und wird vor allen Dingen in die Möglichkeit versetzt, bei Aus füllung der Steuererklärungen sich die Vorteile zu wahren, die das Gesetz dem Kundigen bietet. Daß durch das Gesetz die Streitfrage, ob nicht realisierte .Kon junkturgewinne zu versteuern sind, verneint worden ist (Seite 1VV), dürfte wohl einleuchten. Ganz ausgezeichnet sind die Ausführungen über Anschaffungs- und Herstellungspreis, gemeinen Wert, Abschrei bungen aus l-M.-ckontcn, Nachholung von Abschreibungen, dabei ist die Rechtsprechung des Neichsfinanzhofes berücksichtigt und zitiert, Verordnungen und Erlasse des Neichsfinanzministeriums werden in weitem Maße herangezogcn. Einzelheiten dieser erwähnten Gesetzesbestimmungen, und zwar soweit sie zur Bewertung einer Bilanz wesentlich sind, enthält die ausgezeichnete Schrift von Rechtsanwalt Vr. Wilhelm Koeppel, die auf Anregung der Stcuerstellc des Neichsverbandes der deutschen Industrie entstanden ist. Nach Darlegung der Grundsätze über die Abschreibungen im Einkommensteuerrecht, die sich im Wesentlichen mit der Rechtsprechung des Neichsfinanzhofes decken, folgt eine außer ordentlich ausführlich gehaltene Darstellung der Bewertung des Be triebsvermögens nach dem Einkommensteuerre-cht. Sehr interessant sind insbesondere die Ausführungen über den eisernen Bestand im Sinne des 8 33a. Dem Zweck des Werkes entsprechend sind die Er klärungen ausführlich gehalten, behandeln Rechtsprechung und Lite ratur ausführlicher, als es Erler-Koppe tun. Als sehr angenehm empfand ich den Abdruck der Anleitung des Neichsfinanzministeriums zu den 88 33a und 33b, zu der der Verfasser im einzelnen Stellung nimmt. Die Meinung desselben Verfassers in seinem Kommentar zu dem K a p i ta l f l u ch t g e s e tz, daß das Gesetz ein völlig verfehltes Mittel zur Bekämpfung der Kapitalflucht sei, wird meines Erachtens in den Kreisen der Bankwelt durchaus geteilt. Trotzdem muß man dem Ver fasser auch für dieses Werk dankbar sein, das die Vorzüge der sonstigen Schriften des bekannten Steuerrechtlcrs teilt: klare Darstcllungsweisc. Heransarbeitung der für die Praxis wesentlichen Fragen und kritische Stellungnahme zu diesen Fragen. Insbesondere empfehle ich die Lek türe denen, die sich über die Frage des Bankgeheimnisses orientiere» wollen, der der Verfasser (Seite 189 ff.) eine ganz -ausführliche Dar legung widmet. Hier ist einem, wie ich aus der Praxis wiederholt erfahren habe, oft geäußerten Bedürfnis entgegengekommcn. Der Ab druck der Ausführnngsbestimmungcn und Verordnungen, die im Zu sammenhang mit dem Kapitalfluchtgesetz erlassen sind, erleichtert die Benutzung für den Laien ganz besonders. Rechtsanwalt vr. Willy H o f f m a n n. Herbert 1^. Ls88on: „6u8ine88". Ssov-svo i-sv,- lag. 6r. 2H0; ^eb. 3.50. Sechzehn Lehrsätze — aber kein Lehrbuch. Ein Praktiker des Gc- schäftslcbens hat in diesen sechzehn Abschnitten Erfahrungen und Be obachtungen aus dem Leben nieöergelegt. Aus dem amerikanischen Geschäftsleben; aber gerade darum auch fiir den Geschäftsmann unseres alten .Kontinents äußerst lehrreich, für den werdenden sowohl als auch fiir den gewordenen. Es ist praktische Wissenschaft, wie sie in Amerika gepflegt wird und für die dies Buch ein ausgezeichneter Ver treter ist, aber keine reine Wissenschaft. Man kan» sogar sagen, daß Eafsons »Lehrsätze« alles andere als wissenschaftlich, daß sie stellenweise fast oberflächlich sind. Selten dringen sie in die Tiefe allgemeingültiger
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