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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.06.1923
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- 1923-06-06
- Erscheinungsdatum
- 06.06.1923
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«sfteildlal! f, d. Tlschn. Bllchb-nd-l. Redaktioneller Teil. 129, 6. Juni 1923. Zcitverhältnisscn empfiehlt es sich auf jeden Fall, einen Kautschuk paragraphen in beide Ordnungen aufzunehmen, auf den man im Notfall immer wieder zurückgreifen kann. Denn letzten Endes sind alle Satzungen, alle Statuten nur das Gerippe; es kommt einzig und allein auf die Ausführung, auf die Personen an, die den Mut haben, dem starren Buchstaben Seele einzuflößen. So wurden wir in Breslau gezwungen, 46 Paragraphen aufzustellen, von denen ich nur die zitiere, die auf di« Eigenart des Verlagsbetriebes Rücksicht nehmen. H 2 behandelt den Gegenstand des Unternehmens, wie ich ihn oben zitierte. KZ 3—8 regeln di« Mitgliedschaft. K 3 lautet wie folgt: K 3. Mitglied kann jeder selbständige, in Schlesien wohnhafte .Inhaber oder Teilhaber einer schlesischen Verlagsbuchhandlung wer den, der oder dessen Firma dem Deutschen Verlegerverein angehört. Aus Z 5 ist Absatz 3o zu erwähnen: Die Mitgliedschaft erlischt rechtsgültig durch Ausschluß. Dieser kann erfolgen, men» das Mitglied die Bereinigung durch Unter bietung während ihm bekannter schwebender Verhandlungen schädigt. Und ebenso sei der ganze K 6 zitiert: Wenn ein Mitglied stirbt, gilt es mit dem Schlüsse des Ge schäftsjahres, in dem der Tod erfolgt ist, als ausgeschieden. Bis zu diesem Zeitpunkte wird die Mitgliedschaft des Verstorbenen durch seine Erben fortgesetzt. Für mehrere Erben, kann das Stimmrecht in der Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Erben des Mitgliedes können, falls sie das Geschäft des Verstorbenen fortsetze», an dessen Stelle als Mitglied in die Ge nossenschaft eintreten, ohne von neuem Eintrittsgeld zu zahle». Di« Witwe dagegen kann den Geschäftsanteil ihres verstorbenen Mannes bis zu ihrer Wicderverheiratnng behalten, jedoch ohne Stimmrecht. Ich beton« nochmals, das; die fortbestehende Beteiligung der Ehe frau gerade in unseren gleitenden Wirtschaftsverhältnissen eine Art Lebensversicherung darstellen soll. Es ist auch nicht mehr als recht und billig, daß di« Ehefrau von dem Mut, den ihr Mann durch Ein tritt in die Genossenschaft bekundete, später pekuniären Nutzen ziehen darf. Di« ZK g—11 handeln von den Rechten und Pflichten der Mitglieder. Der Gegenpol zu K 5, 3«, den ich oben zitierte, ist K 10, 2, welcher lautet: Jedes Mitglied der Genossenschaft Hai das Recht, bei Verhand lungen über neue Verlagsiintcrnehlnungen der Genossenschaft etwaige Vorrechte binnen acht Tagen »ach Bekanntgabe der Genossenschaft <s. Geschäftsordnung) dieser gegenüber schriftlich geltend zu machen. Durch diese beiden korrespondierenden Paragraphen ist di« not wendige Abgrenzung zwischen dem Einzelbetriebe und der Genos senschaft gezogen. Durch einfachen Fragebogen läßt sich sehr bald feststellen, welche Rechte der Einzelne an einem neuen Verlagswerk der Genossenschaft hat. Würde diese Sicherung nicht gezogen wer den, so ist zu befürchten, daß der Genosse der Genossenschaft nur derartige Objekte zusendet, die er in seinem Betriebe gern loswerden möchte. Die Genossenschaft würde mithin zur Schuttabladestelle für wenig angenehme Erscheinungen im Verlagsbuchhandel werden, was unbedingt vermieden werden muß. Die HK 12—27 handeln von den Organen der Genossenschaft: I. dem Vorstand, 2. dem Aufsichtsrat, 3. dem Schlichtungsausschutz, 4. der Hauptversammlung. Der Vorstand setzt sich aus 3, der Aufsichtsrat aus 5, der Schlichtungsansschuß aus 3 Mitgliedern zusammen. Mithin hat bei uns in Breslau jeder Genosse sein Amt, also auch seine Bürde. Durch diese durch das Gesetz notwendige Belastung wird der Ein zelne stärker mit dem Interesse der Genossenschaft verknüpft, und dadurch wird sein Verhältnis zur Genossenschaft weniger unpersön lich. Die Schaffung eines Schlichtungsausschufses, der gemäß K 46 alle Streitigkeiten der Genossen untereinander zu regeln hat, ist Vom Gesetz nicht vorgeschrieben. Er stärkt das Zusammengehörig keitsgefühl und vermeidet Streitigkeiten aus nichtigen Anlässen. Die KZ 28—34 handeln von der Hauptversammlung und entspre chen den Vorschriften des.Gesetzes. Z 35 handelt von den Bekannt machungen, die KZ 36 und 37 vom Geschäftsanteil. Ich lasse K 36 im Wortlaut folgen, da er in zweifacher Hinsicht wesentlich ist: K 33. Der Geschäftsanteil wirb anf Mk. 580».— festgesetzt und ist nach erfolgter Aufnahme innerhalb eines Monats einzuzahlen. Von einem Mügliebe können bis zu 2b Geschäftsanteile erworben iverden. An Stelle der Bareinlage können vom 2. Geschäftsanteil an Verlagsobickte in Anrechnung gebracht werden. Uber Annahme und Bewertung entscheiden Im Verein mit dem Anbietenden der Aufsichtsrat und der Vorstand. Sollte der anbictende Genosse Mit glied eins dieser beiden Organe sein, so hat er sich bei der Ab stimmung seiner Stimme zu enthalten. Laut Genossenschaftsgesetz hat der einzelne Genosse ganz unab hängig von seinem Geschäftsanteil nie mehr als eine Stimme. Ma- joritätsbeschlüsse auf Grund der eingelegten Kapitalsmenge können mithin nicht stattfinden. Wesentlicher ist Teil 2 des Paragraphen, der vom zweiten Geschäftsanteil an die Annahme von Verlagswerken an Stelle von Bareinlage vorsieht. Dies wird vielleicht gerade in jetziger Zeit für die Neuauflage gangbarer Bücher in Frage kom men, deren Auflage sich nicht in kurzer Zeit verkauft, weil durch die Übernahme auf die Genossenschaft die für den Verlagsbuchhandel meist zu hohen Bankzinsen zum Teil vermieden werden können. 8 38, der vom Geschäftsbetrieb handelt, ist der berühmte Kaut schuk-Paragraph, der im Einzelfalle den Vorstand ermächtigt, be- sondere Bestimmungen zu erlassen, die dem Bedürfnis für den Ein- zelzweig entsprechen. Daß er der nachträglichen Genehmigung des Aussichtsrates und der Hauptversammlung bedarf, ist ein Schön heitszusatz, der mit Rücksicht auf die Eintragung ins Genossen schaftsregister ausgenommen wurde. Die KZ 39—46 handeln vom Rechnungswesen, von der Auf lösung und den Schlußbestimmungen und sind nach den Vorschriften des Gesetzes erlassen. Die Geschäftsanweisung des Vorstandes. (Auch der Aussichtsrat mutz sich eine Gcschäftsanweisung geben, doch kann sich diese nur eng an das Genossenschaftsgesetz an- lehnen und die Aufstchtsbestimmungen dieses Verwaltungsorgans paragraphieren.) Die KZ 1—4 regeln die Arbeitsgebiete des Vorsitzenden, des Schriftführers und des Geschäftsführers und sind auf die Eigenart der hiesigen drei Vorstandsmitglieder zugeschnitten. K 5 handelt vom Geschäftsbetrieb. Auch über ihn kann hinweg gegangen werden. Die ZK 6 und 7 beschäftigen sich mit der Auslieferung und der Rechnungsführung von Verlagswerken der Genossen und Z 8 mit eigenen Verlagsunternehmungen. Er schließt sich eng an die ZK 5, 3o und 10, 2 des Statuts an, überträgt aber die Ausführung der Hersteilungsarbeiten allein dem Vorstand. Z 9 über gemeinsame Verlagsunternehmungen lasse ich der Wichtigkeit halber folgen: Gemeinsame Verlagsunternehmungen von zwei oder mehreren Genossen erfolgen unter der Firma der Wirtschaftlichen Vereinigung Schlesischer Verleger laut besonderem Vertrage. Die Kosten dieser Unternehmungen tragen die Beteiligte». Die Auslieferung übernimmt die Genossenschasi nach KK 8 und 7 der Geschästsanweisung. Außer dem erhält die Genossenschaft vierteljährlich 1°/, vom Umsatz im Sinne des UmsatzsteuergesetzeL. Ein nochmaliger Kommentar dürfte überflüssig sein. Aus H 10 »Gemeinsamer Einkauf« ist zu erwähnen, daß die Genossenschaft höchstens einen Provisionsaufschlag von 10?6 für ihre Bemühungen zur Kostendeckung berechnen darf. K 11 über Kreditvermittlung gebe ich im Wortlaut wieder: Die Kreditvermittlung an die Genossen erfolgt unter Bürgschaft der Genossenschaft gegen 1"/, Provision a) bei Hinterlegung entsprechender bankgängiger Werte, b> gegen Verpfändung non Berlagswerken und drucktechnischem Material, die in Verwahrsam, bzw. zur Auslieferung der Ge nossenschaft übergeben werden. Bcleihnngsgrcnze ist -/- des Schätzungswertes. Die Schätzung nimmt der Vorstand vor. Verzinsung und Amortisation des Kapi tals ersolgi in diesem Falle ans den Beträgen der Auslieferung Auch hier erscheint ein Kommentar überflüssig. K 12 regelt die Auskünfte und Vermittlungen. Ich lasse ihn im Wortlaut folgen als Beispiel für den Kautschuk-Paragraphen des Vorstandes: Ter Genosse erhält kostenlos Auskunft non dem Geschäftsführer, muß aber diesem ebenfalls ans sein Ersuchen Auskunft erteilen (Fragebogen).
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