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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.01.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1914-01-07
- Erscheinungsdatum
- 07.01.1914
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Redaktioneller Teil. ^1/ 4, 7. Januar >914. OeA6N8t3.uä Uv6 Ii,6e1it8Aruuä 668 ^N8pruo1is oäer 6er Verpüietitunx: «eifert der °4°r —8 72Z0 -UarL 999 und Wokaort ^ ^ VsrxüwktetM. r»8> 0^°°^Dickem der ^xruok 7. 7S/7 /. 79/2 261 tpu^oäsi^äi^^6^kLu^ Z7. 7929 m/Z t/E ToiZe Oe/ra/r/rZ^/r - /->a« Sac/r Z/r //aZ/e-Oö/Zu'/Zr, 7a/§Znr5Le 29 a/n 5. 7842 Ick versickere kiermit, dass die vvrstekonden Angaben naek bestem Wissen und Kervissen Aemackt sind. 77a//e 7-7aa/r1, 79. /a/rttar 77/7. der kleinen Filiale beträgt 131141 ^7 und das Nettovermögen des Merseburger Zweiggeschäfts 9400 -.<7. Diese Summen ergeben sich aus den nachstehenden Bilanzen. Bilanz des Hauptgeschäfts. Bilanz am 31. Mai 1913. Aktiva. Lagergebäude . 8550.— Verlags-Waren-Vorräte . . . 56135.— Sortiments-Waren-Vorräte. . 9564.— Zeitschrift . 4328.75 Leihbibliothek . 6956.— Druckpapier-Vorräte . . . . 3278.— Geschäfts-Einrichtung . . . 5320.— Geschäfts-Bibliothek . . . . 586.— Bank-Guthaben .... . 18997.54 Kommissionär, Leipzig . . . 281.90 Verlags-Debitoren . . . . 12875.73 Sortiments-Debitoren . . . 3849.56 Bares Geld . 563.18 Wechsel . 728.80 Filiale in Lauchstädt. . . . 4750.54 136764.80 Passiva Kreditoren-Forderungen. . . 18547.45 Verleger-Forderungen . . . 4115.75 Akzepte . 960.50 Reinvermögen .... II3I4I.I0 136764.80 Bilanz des Zweiggeschäfts: Bilanz am 30. September 1913. Aktiva. Sortiments-Waren . . . . 4526.- Papier-Waren . 1560. Mobiliar . 1875.- Hausbibliothek 180 - Bares Geld 115.65 Guthaben bei der Gewerbebank 2307.89 Kunden-Forderungen, . . . 932.70 11497.24 Passiva. Verleger-Forderungen . . . 1275.50 Kommissionär, Leipzig . . . 101.72 Lieferanten 719.85 .H Kapitalvermögen .... . 9400.17 .H 11497.24 Es wird sich zur Vermeidung von Rückfragen empfehlen, der Vermögenserklärung stets die letzte Bilanz in Abschrift beizufü- 24 gen. Die Behörde braucht die in der Bilanz niedergelegten Wertziffern nicht anzuerkennen, sie kann die Bilanzposten beson ders bewerten, was hauptsächlich bei solchen Aktiv-Posten der Fall sein kann und wird, von denen Abschreibungen vorgenom men sind, die über das nach kaufmännischen Grundsätzen übliche Matz hinausgehen. Nehmen wir z. B. an, die laut unserer obigen Bilanz mit 5320 -77 zu Buche stehende Geschäftseinrichtung, bei der vom Anschaffungswert jährlich 10 7» abgeschrieben werden, wäre nur mit 1 -77 bewertet, dann kann und wird die Steuerbe hörde diesen Posten beanstanden und den gemeinen Wert, den Verkaufswert dieser Gegenstände feststellen. — In der obigen Bi lanz des Hauptgeschäfts findet sich ein Posten »Lagerge bäude 8550 -77-. Dieses Gebäude hat unser Buchhändler sich auf dem Hof seines Grundstücks errichten lassen und darin sein Kontor und Lager untergebracht; dieses Gebäude dient also nicht Wohnzwecken, sondern nur gewerblichen Zwecken, es darf daher nach den Bestimmungen des Wchrbeitragsgesetzcs nicht dem Grundvermögen, sondern es muß dem Betrieb svermögen zugezählt werden. — Wenn ein Gebäude teils Wohnzwecken, teils gewerblichen Zwecken dient, dann ist der Teil, der dem Gewerbe betrieb dient, dem Betriebsvermögen und der Teil, der Wohn zwecken dient, dem Grundvermögen zuzuschreiben. — Ist seit der letzten Bilanz, die der Buchhändler seiner Vcrmögenserklä- rung zugrunde legt, aus seinem Betriebsvermögen inzwischen ein Abgang erfolgt, dann mutz dies angegeben werden. Hätte unser Buchhändler, um bei unser», Beispiel zu bleiben, inzwischen, z.B. am 1. Oktober, die »Zeitschrift- zum Betrage von 8000 .77 verkauft, dann dürfte der in der Bilanz erscheinende Betrag von 4328.75 -U nicht mit angegeben, sondern er müßte von der Ge samtsumme abgesetzt werden, denn dieser Teil des Betriebs vermögens, der zwar zur Zeit der letzten Bilanz noch vorhan den war, ist am 31. Dezember 1913, dem Termin der Vermö genserklärung, nicht mehr im Besitz des Beitragspflichtigen. Der Erlös dafür, wie oben angegeben 8000 -77, müßte dann besonders in der Vecmögenserklärung angegeben werden. Diese Fälle kom men in der Praxis ja sehr häufig vor, weshalb hier auch darauf aufmerksam gemacht sei. — Über inzwischen erfolgte Zugänge zum Betriebsvermögen, die in der letzten Bilanz nicht erscheinen, folgt unter Nr. 3 noch ein Beispiel. Das Be triebsvcrmögen einer offenen Handelsgesellschaft wird den ein zelnen Teilhabern nach dem Verhältnis ihres Anteils zugerechnet. Nehmen wir an, an dem obigen Kapitalvermögen von 131141 .77 wären zwei Teilhaber beteiligt, der eine mit °/°, der andere mit ^ des Betrags, dann müßte der erste Teilhaber in seiner Vernw- genserklärung 78 684 .77, der zweite in seiner Erklärung 52 456 .77 als Betriebsvermögen angcben. — Uneinbringliche Forderungen bleiben außer Ansatz. Wenn es sich bei solchen Forderungen nur um kleine Summen han delt, dann wird die Abänderung der Bilanzsumme nicht angebracht sein, wohl aber dann, wenn es sich um einen
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