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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.01.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1914-01-07
- Erscheinungsdatum
- 07.01.1914
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil. 4, 7. Januar 1914. Wiesind dieVermögcnsteileinderVermögens- erklärung zu bewerten? Bei der Feststellung des Vermögens ist teils der gemeine Wert (Verkaufswert), teils der Ertragswert oder der Kurswert und Nennwert nach dem Stande vom 31. Dezember zugrunde zu legen. Über die Anwendung dieser verschiedenen Wertansätze ist gleichfalls aus den Erläuterungen zu der beigegebenen Vermö genserklärung Näheres zu ersehen. — Bei der Wertfestsetzung des Betriebsvermögens kann der Stand des letzten Abschlusses zu grunde gelegt werden (A 15 Abs. 2). Die Anwendung dieses Ab satzes des § 15 setzt aber eine ordnungsmätzige Buchführung mit regelmäßigen jährlichen Abschlüssen voraus. — Der gemeine Wert (Verkaufs- oder Verkehrswert) wird durch den Preis be stimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaf fenheit des Gegenstandes ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder lediglich persönliche Verhältnisse zu erzielen ist. Verkehrs- und Verkaufswert sind gleichbedeutend. — Sofern sich die Vermögens werte nicht aus dem Nenn- oder Kurswert oder dem Betrage der geleisteten Zahlungen ergeben, kann der Beitragspflichtige sich in der Vermögenserklärung auf die tatsächlichen Mitteilungen beschränken, die er behufs Schätzung des Wertes beizubringen vermag. — Wir kommen nunmehr zur Ermittlung des Wertes von Grundvermögen. a) Bei bebauten Grundstücken, die Wohnzwecken oder gewerblichen Zwecken dienen, wird der Berechnung des Wer tes der Ertrag swert zugrunde gelegt. Als Ertragswert gilt das Fünfundzwanzigsache des Miets- oder Pachtertrags, der in den letzten drei Jahren im Durchschnitt erzielt worden ist oder im Falle der Vermietung oder Verpachtung hätte erzielt werden können, nach Abzug von einem Fünftel für Jnstandhaltungskosten und Nebenleistungen (8 17), Die Grundstücke sind einzeln an zuführen. In unserm Beispiel ist der Wert des Wohn- und Ge schäftshauses auf 71 voll ttk festgesetzt, der gemäß obiger Vorschrift wie folgt ermittelt worden ist: Mietsertrag im Jahre 1911: 3 350.— ttk Mietsertrag im Jahre 1912: 3 550.— Mietsertrag im Jahre 1913: 3 750.^ 10 650.- Der Durchschnittsertrag beträgt hiernach <10 650 : 3 ^>3 550,- « Hiervon abzugsberechtigt — 710.— -kt verbleibt als Durchschnittsertrag der letzten drei Jahre 2 840.— Dieser Betrag mit 25 multipliziert, ergibt 71 000 -tt als Wert des Hausgrundstücks, — Bei Berechnung des Ertragswertes ist zu beachten, daß Ausfälle (Einbuße) von Mietsgeldern infolge Leer stehens von Wohnungen und Läden, oder Zahlungsunfähigkeit der Mieter oder aus sonstigen Gründen nichtin Abzug gebracht werden dürfen. — Für Wohnräume, Läden oder sonstige zum Gewerbebetrieb gehörige Räume, die der Beitragspflichtige für sich selbst benutzt, ist dem Mtctspreis der den ortsüblichen Preisen entsprechende Betrag hinzuzurechnen. So fetzt sich z. B. die oben als Mietsertrag aus 1913 angegebene Summe von 3750 -kt wie folgt zusammen: 1500 für den Laden im Erdgeschoß ! vom Beitrags« 900 für die Wohnung im ersten > Pflichtigen Stockwerk ! selbst benutzt 750 für WMung im zweiten Dl I an Fremde 600 für Wohnung im dritten k vermietet. Stockwerk 3750 in Summa. Wenn ein Grundstück in den letzten drei Jahren überhaupt nicht oder nur teilweise vermietet gewesen ist, so ist der Mietsertrag nach den ortsüblichen Mietspreisen für gleiche oder ähnliche Grundstücke zu berechnen. — Beansprucht der Beitragspflichtige einen höheren Abzug als ein Fünftel vom Mietsertrag, so muß er den tatsächlichen Aufwand für Jnstandhaltungskosten der Steuerbehörde Nachweisen. Abzugsfähig sind nur die durch ord 22 nungsmäßige Instandhaltung des Grundstücks notwendig ge wordenen Kosten, nicht dagegen Kosten für Umbauten, Erweite rungen, Vergrößerungen usw. — Für seine eigene der Instandhal tung des Grundstücks gewidmete Arbeitskraft oder die seiner An gehörigen kann der Eigentümer einen entsprechenden Betrag in Anrechnung und Abzug bringen, genau so, als ob er die Arbeiten durch entlohnte fremde Arbeitskräfte hätte verrichten lassen. b) In gleicher Weise wie bei Wohn- und gewerblichen Zwecken dienenden Grundstücken wird der Ertrag landwirtschaft licher Grundstücke ermittelt. Die Ehefrau des in unserm Beispiel genannten Buchhändlers besitzt ein in der Gemeinde Diemitz ge legenes Ackergrundstück von 4 »r, auf dem sie sich einen Blumen-, Obst- und Gemüsegarten eingerichtet hat. Nach Abzug aller Un- kosten für Arbeitslöhne, Instandhaltung, Samen, Düngung usw. ist ein Jahresertrag von 270 -F ausgerechnet, das Fllnfundzwan- zigfache hiervon ergibt den in der Vermögenserklärung ausgewie senen Betrag von 6750 ,7k. — Auf dem Gartengrundstück ist ein kleines Gartenhaus mit Schuppen (Niederlage) errichtet, das einen Kostenaufwand von 2250 -kk erfordert hat. Dieser Preis ist gleichfalls eingestellt worden. e) Unbebaute Grundstücke, Bauplätze, bei denen von einem Ertrag nicht gesprochen werden kann, tverden zum Ver kaufswert (gemeinen Wert) eingestellt. Ein gleichfalls der Gat tin unseres Beitragspflichtigen gehöriger Bauplatz ist demnach mit 2000 -kk bewertet, da zu diesem Preis der Platz verlaust wer den könnte. ü) In allen Fällen kann der Beitragspflichtige verlangen, daß statt des Ertragswertes der gemeine Wert der Veranlagung zugrunde gelegt wird. Dieses Recht erlischt, wenn es nicht spä testens bis zum Ablauf der mit der Zustellung des Veranlagungr oder des Feststellungsbescheides eröffneten Rechtsmittelfrist gel tend gemacht wird. Bei der Bewertung nach dem Ertragswett, wie sie oben gezeigt wurde, wird in vielen Fällen ein höherer Betrag herausgerechnet werden, als sür das Grundstück nach Lage der Verhältnisse bei einem Verkauf am 31. Dezember 1913 tatsächlich erzielt werden würde, und der Beitragspflichtige so gewissermaßen zu hoch veranlagt. In diesen Fällen ist vielleicht der gemeine Wert ratsam; diesen aber einwandfrei festzu stellen, wird natürlich auch oft auf Schwierigkeiten stoßen. Sofern der Beitragspflichtige sich also über die Wertveranlagung seiner Grundstücke nicht klar ist, holt er sich vielleicht Auskunft bei einem Bausachverständigen, oder bei den in vielen Städten bestehenden Haus- und Grundbesitzer-Vereinen, oder was am besten sein dürfte, er setzt sich mit der Veranlagungsbehörde direkt in Ver bindung. Jedenfalls muß sich der Haus- und Grundbesitzer dar über klar werden, ob er sein Grundstück nach dem Ertragswert oder dem gemeinen Wert in die Vermögenserklärung einstellt. s) Von dem Werte des Hausgrundstücks können darauf ruhende Hypotheken in Abzug gebracht werden. Die Hypo thekenschulden sind aber nicht vom Grundstückswertbetrag direkt abzuziehen, sondern in der Vermögenserklärung besonders aufzuführen (unter Nr. II). Auch in unserm Beispiel findet sich eine Hypothek verzeichnet, in Höhe von 50 000 die von der Gesamtvermögenssumme abgezogen ist. — Wir kommen jetzt zum Betriebsvermögen. Zum Betriebsvermögen gehören alle dem Unternehmen ge widmeten Gegenstände. — Für Betriebe, bei denen regelmäßige, jährliche Abschlüsse stattfinden, kann der Vermögensfeststellung der Vermögensstand am Schlüsse des letzten Wirtschafts- oder Rechnungsjahres zugrunde gelegt werden, so heißt es im K 15 des Gesetzes, und von dieser Vorschrift sollte jeder Buchhändler, der ordnungsmäßig Bücher führt, Gebrauch machen, da sich da durch die Aufstellung der Vermögenserklärung bedeutend verein facht. Das Betriebsvermögen ist nicht in seinen einzelnen Be standteilen, sondern nur in der nach Abzug der Passiven von den ^ Aktiven verbleibenden Summe in der Vermögenserklärung an- : zugeben, also mit dem laut Bilanz sich ergebenden Reinvermö gen. — Manche Buchhandlungen unterhalten neben dem Haupt- j geschäft noch Zweiggeschäfte (Filialen). Eine Filiale ohne selb ständige Buchführung mit Abschluß bildet mit dem Hauptgeschäft eine Werteinheit, der in der Filiale steckende Wettbetrag (Laden-
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