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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.01.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1914-01-07
- Erscheinungsdatum
- 07.01.1914
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil. 4, 7. Januar 1914. Übertrag 3314.36 In der Steuererklärung sind dann die Aktien besonders anzugeben, z. B. Aktie Nr. 0294 und 0295 der Sächsischen Papier- und Pappen-Fabrik Aklien-Gesellschaft in Schkeuditz, Nennwert je 1000 ^ 2. Ges chäftsgut haben bei Genossenschaften: Wir müssen einsetzen laut Beispiel: Geschäfts- gulhaben bei der Bücher- und Papier-Ein kaufsgenossenschaft bereinigter Buchhändler zu Halle an der Saale 1000.— ^ 3. Geschäftsanteile bei Gesellschaften m.b.H.: Wir besitzen einen Geschäftsanteil bei der Druckerei Gutenberg G. m. b. H. in Ammen- dorf bei Halle im Werte von 500.— Summa 4814.36 Als Gesamtbetrag unter Weglassung der Pfennige erscheint demnach die Summe von 4814 ./t in unserer Vermögens erklärung. Als Kapitalvermögen sind in der Vermögenserklärung auf- zuführen unter: ü) Bares Geld, Banknoten und Kassenscheine. Inländische Geldsorlen, Banknoten und Kassenscheine sind mit dem Nennwert, ausländische Geldsorten und Banknoten dagegen zum Tageskurs anzusetzen. — Der in unserm Beispiel genannte Beitragspflichtige besaß am 31. Dezember folgende Geldwerte: Eine deutsche Reichsbanknote zu 100 ^ . . 100.— Zwei Reichskassenscheine zu 5 .... 10.— Bares Geld 65.50 ^ Zwei österreichische Banknoten zu 100 Kronen L 84.95 ^ 169.90 Eine italienische Banknote zu 100 Lire ä 80.65 ^ 80.65 ^7 Sechs Zwanzig-Francs-Stücke ä 16.195 . . 97.17 in Summa 523.22 die laut Beispiel mit 523 in die Vermögenserklärung eingesetzt sind. 200 außerdem noch vorhandenes Geld wurden, weil zur Bestreitung der Ausgaben für die nächste» Wochen be stimmt, nicht mit angesetzt, in Wirklichkeit waren 723.22 -tl vor handen. Alle diese unter 3 a—ä in der Vermögenserklärung aufge- sührten Kapitalsorderungen sind nur dann unter diesem Abschnitt einzutragen, wenn sie einen selbständigen Vennögensteil bil den und nicht zum Anlage- und Betriebskapital gehören. Bilden solche Vermögensstücke einen Teil des Betriebskapitals, dann müssen sie in der Vermögenserklärung unter Betriebsvermögen 2 0 eingestellt werden. Dies festzustellen, kann ja keinem Bei tragspflichtigen schwer fallen. Bei unserm Beispiel ist anzu nehmen, daß die Wertpapiere und sonstigen Kapitalien teilweise Eigent nmderGattin des Steuerpflichtigen sind und daher unter diesen Abschnitt gehören. Ausdrücklich sei nochmals betont, daß der Bewertung von Staatspapieren, Aktien usw. der Kurs vom 31. Dezember 1913 zugrunde zu legen ist. Die in unserer Vermögenscrklärung an gegebenen Kurse können natürlich nicht die Notierungen vom 31. Dezember sein und gelten nur als Beispiel. Ist ein Papier am 31. Dezember und vielleicht schon wochenlang vorher im Kurs zettel ohne Notierung verzeichnet, dann ist eine Erkundigung über seinen Wert bei der zuständigen Handelskammer oder son stigen Handelsvertretung zu empfehlen. An fünfter Stelle des Abschnitts über das Kapitalvermögen erscheinen unter: e) Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- und Renten-Versicherungen. Diese sind mit r/, der Summe der bisher gezahlten Prämien oder Kapitalbe- tiäge oder mit dem Rückkaufswerte anzugeben. —Der Buchhändler Kunze hat sein Leben bei der Preußischen Lebens-Versicherungs- Aktiengesellschast zu Berlin laut Versicherungsschein Nr. 302 670 versichert und bisher 2600 (zweitauscndsechshundert) Prämien 26 eingezahlt. Hiervon sind zwei Drittel als Vermögenswert der Steuerbehörde anzugeben, d. s. 1733.34 ./k oder 1733 laut Beispiel. Außer den unter Grundvermögen, Betriebsvermögen und Kapitalvermögen anzugebenden Vermögenswerten verlangt die Veranlagungsbehörde noch Auskunft über etwaige Renten und andere wiederkehrende Nutzungen und Leistungen, die der Beitragspflichtige selbst oder seine Ehesrau zu beziehen oder zu entrichten, zu tragen hat. Hierüber ist auf Seite 4 der Vermögenserklärung unter Nummer III Meldung zu machen. Genaue Auskunft über diese Punkte ist erforderlich, damit die Veranlagungsbehörde die Beitragspflicht oder Abzugsfühigkeit der Bezüge oder Lasten beurteilen und den Kapitalwert vor schriftsmäßig berechnen kann. Der Beitragspflichtige hat den Kapitalwert dieser Renten, Nutzungen und Leistungen also nicht selbst zu berechnen, sondern nur möglichst genaue Auskunft zu erteilen. Selbstverständlich wird er den von der Behörde berech neten Kapitalbetrag seinerseits prüfen müssen, um, falls der Be trag bei Renten und Nutzungen zu hoch, bzw. bei Leistungen zu niedrig berechnet ist, dagegen Einspruch erheben zu können. Im Buchhandel werden die in Rede stehenden Fälle nicht so oft Vorkommen, immerhin ist in unserer Vermögenserklärung, um sie möglichst vollkommen zu machen, sowohl das Beispiel einer Nutzung, wie auch einer Leistung (Last) gegeben, aus denen der Leser alles Nähere ersehen kann, sodatz weitere Bemerkungen hierzu unterbleiben können. Erwähnt sei nur noch, daß An sprüche auf Gehalt, Besoldung, Remuneration und dergleichen, die dem Beitragspflichtigen als Entgelt für seine Arbeitstätig keit zustehen, in keinem Falle unter diesen Abschnitt gehören. Hiermit ist die Vermögenserklärung vollständig besprochen, und es soll noch auf drei Paragraphen des Wehrbeitragsgesetzes hingewiescn werden, die in den Nahmen dieser Ausführungen ge hören. Nach tz 41 hat der Beitragspflichtige auf Erfordern die Höhe seines Vermögens nachzuweisen; er ist insbesondere ver pflichtet, der Veranlagungsbehörde Wirtschafts- oder Geschäfts bücher, Verträge, Schuldverschreibungen, Zinsquittungen, Ab rechnungen von Banken oder ähnlichen Unternehmungen und an dere Schriftstücke, die für die Veranlagung von Bedeutung sind, zur Einsicht und Prüfung vorzulegen. Wer der Veranla gungsbehörde unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die geeignet sind, eine Verkürzung des Wehrbeitrags herbeizusühren, wird mit einer Geldstrafe bis zum zwanzigfachen Betrage des gefährdeten Wehrbeitrags bestraft (Z 56). — Die Kosten der Er mittelungen fallen nach K 44 dem Beitragspflichtigen zur Last, wenn er trotz ergangener Aufforderung keine oder nur unge nügende Angaben über seine Vermögensverhältnisse macht. ' Bei Betrachtung der hier abgedruckten Vermögenscrklärung und der dazu gegebenen Erläuterungen wird dem Leser die Wichtigkeit einer geordneten Buchführung und ordnungsmäßig geführter Geschäftsbücher ohne weiteres zum Bewußtsein kom men, und die zuletzt angeführten Paragraphen des Gesetzes zeigen eindringlich, wie notwendig eine gute Buchführung für jeden Geschäftsmann ist. Ein Geschäftsmann, der eine ordentliche Buchführung besitzt, hat bei der Aufstellung von Vermögens- und Einkommensteuer-Erklärungen keine großen Schwierigkeiten zu überwinden; seine Bücher liefern ihm alle erforderlichen Ziffern; er braucht auch die etwaige Vorlegung seiner Geschäftsbücher nicht zu fürchten, da sie ja nur die Richtigkeit seiner gemachten Angaben bestätigen werden. Schwieriger ist die ordnungsmäßige Ausfüllung der Vermögenserklärung für denjenigen Geschäfts mann, der gar nicht oder nur mangelhaft Bücher führt; er mutz sich die Aufstellungen und Berechnungen erst mühsam anfertigen, und es ist dann doch noch zweifelhaft, ob sie stimmen. Er mutz stets der Beanstandung seiner Angaben durch die Steuerbehörden gewärtig sein, Zeit und Mühe aufwenden, sowie auf Aufregungen gefaßt sein. Hiermit glaube ich schließen zu können. Wenn meine Erläu terungen in dem Rahmen eines Aufsatzes auch nicht erschöpfend sein können, so bringen sie doch das für die Aufstellung der Ver mögenserklärung und der Wertermittelung der Vcrmögensteile Erforderliche insoweit, als den Bedürfnissen des Buchhandels
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