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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.01.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1914-01-07
- Erscheinungsdatum
- 07.01.1914
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19140107
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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MMMdÄAMlNsGuMaM i2ö Al^rk ;ährUch?^ach ^d-m"»us?and ^csolg^ ^-s-^lig N «aumis 2SM° ^s'50M °!»cMch " >» ^über L^pzig oder dur^ Kre^zbaiid. a^n «Nichtmit^lieder in N Mitglieder 40 >pf., 32 M.. 00 100 M. — Deilagen werden « Nr. 4. Leipzig, Mittwoch den 7. Januar 1914, 81. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Zum Wehrbeitragsgesetz. Beispiel der Vermögens-Erklärung eines Buchhändlers für die Beranlagung zu einem einmaligen außerordentlichen Wehrbettrag. Ans Grund der Bestimmungen des Gesetzes über einen einmaligenaußerordentlichenWehr- b eitrag für den Buchhandel ausgearbeitet von Adelbert Kirsten-Halle (Saale). (Vgl. zuletzt Bbl. löis, Nr. LS3.) Bei der Bedeutung und Wichtigkeit, die das Gesetz über einen einmaligen außerordentlichen Wehrbeitrag (kurz: Wehrbcitrags- gesetz) für jeden Beitragspflichtigen hat, wird es für manchen Leser des Börsenblatts von Interesse sein, an dem praktischen Beispiel einer Vermögenserklärung für die Veranlagung zum Wehrbeitrag die wichtigsten Bestimmungen des Gesetzes erläutert zu sehen. Aus Beispielen lernt man oft mehr, als aus langen theoretischen Erklärungen, und gerade Gesetzesbestimmungen und -Vorschriften werden für den Laien durch Beispiele verständlicher und lassen sich danach in der Praxis leichter anwenden und aus führen. Dem vorliegenden Beispiel einer Vermögenserklärung ist bas Vermögen eines Verlags- und Sortimentsbuchhändlers zu grunde gelegt, der neben seinem eigentlichen Geschäfts-(Betriebs-) Vermögen auch über Grundbesitz und Kapitalvermögen, wie auch über sonstige Nutzungen und Leistungen verfügt. — Bei den mei sten Buchhändlern wird es sich im allgemeinen nur um die An gabe von Betriebsvermögen handeln, es wird aber auch Vorkom men, daß der Buchhändler noch Grundstücke, Häuser und anderen Grundbesitz hat, was namentlich in kleineren Städten oder in Gegenden mit starker Landwirtschaft der Fall fein wird. Ferner verfügt wohl mancher außer seinem Betriebsvermögen noch über P r i v a t vermögen, Wertpapiere, Darlehnsforde rungen und dergleichen. Um nun, wenn auch nicht allen, so doch möglichst vielen zu dienen, ist das Beispiel so vielseitig wie mög lich ausgearbeitet, sodaß jeder das für ihn Zutreffende daraus entnehmen kann. — Bevor jedoch mit der Beschreibung der Er mittlung des Wertes der einzelnen Vermögensteile begonnen werden soll, welcher Punkt für den Beitragspflichtigen ja schließ lich der wichtigste ist, seien hier zunächst noch einige allgemeine Vorschriften des Gesetzes gegeben, die, da das Börsenblatt hier über kürzlich schon eine längere Abhandlung gebracht hat, nur kurz und auf das Notwendigste und Wichtigste beschränkt bleiben können. Wer ist zur Abgabe einer Vermögens-Erklärung verpflichtet? Zur Abgabe einer Vermögenserklärung ist verpflichet, wer ein Vermögen von mehr als 20 OVO -4k oder wer bet mehr als 4000 -4k Einkommen mehr als 10 000 ./k Vermögen hat. (Z 36 des Wehrbeitragsgesetzes.) — Die Vermögenserklärung ist auf einem besonderen, von den Steuerbehörden erhältlichen Formular abzugeben und unter der Versicherung zu erstatten, daß die An gaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind; sie ist von dem Beitragspflichtigen unterschreiben. - - Bermögenser- klärungen ohne Unterschrift gelten als nicht abgegeben. Wann muß die Vermögenserklärung abgegeben werden? Die Vermögenserklärungen sind im Januar 1914 abzugeben, die oberste Landesfinanzbehörde bestimmt die genaueren Termine. Für Beitragspflichtige, die Inhaber eines Geschäftsbetriebes sind und ihrer Vermögenserklärung den Abschluß vom 31. De zember zugrunde legen wollen, kann die Frist zur Abgabe der Er klärung bis zum 15. April 1914 verlängert werden. — Da im Buchhandel die Bilanzen gewöhnlich nach der Ostermesse, in den Monaten April bis Juli ausgestellt werden, wird die Einhaltung des Termins zur Abgabe der Vermögenserklärung im Laufe des Januar im allgemeinen möglich sein, denn für Betriebe, bei denen regelmäßige jährliche Abschlüsse stattfinden, kann der Vermö- gensfeststellung der Vermögensstand am Schlüsse des letzten Wirt schaft?- oder Rechnungsjahres zugrunde gelegt werden (Z lö). Macht der Buchhändler also am 30. Juni Bilanz, dann kann er der im Januar 1914 abzugebendeu Vermögenserklärung den Vermögensstand laut Bilanz vom 30. Juni 1913 zugrunde legen. — In Geschäftsbetrieben, die ihren Abschluß am 3l. Dezember 1913 vornehmen, wird es nun nicht immer möglich sein, die Bi lanz bis Mitte oder Ende Januar fertigzustellen. In diesen Fäl len ist dem Geschäftsinhaber dringend zu empfehlen, bei der Steuerbehörde um entsprechende Verlängerung der Frist zur Ab gabe der Vermögenserklärung einzukommen, was sowohl münd lich wie schriftlich geschehen kann. Wasgilt als Vermögenundwiei st dieses inder Vermögenserklärung anzugeben? Als Vermögen gilt nach ß 2 das gesamte bewegliche und un bewegliche Vermögen nach Abzug der Schulden. Das Vermögen ist in der Erklärung getrennt nach seinen einzelnen Bestandteilen anzugeben, cs umfaßt Grund vermögen, Betriebs vermögen und Kapitalvermögen. Was zu den verschiedenen Vermö- gensteilen zu rechnen ist, ist aus dem Beispiel der Vermögens erklärung deutlich zu ersehen. Für die Veranlagung des Wehr beitrags wird das Vermögen der Ehegatten zusammengerechnet, sofern sie nicht dauernd getrennt leben (ß 13). — Sofern in der Vermögenserklärung nur Angaben zu wiederholen wären, die in einer für das laufende oder das kommende Steuerjahr in Lan dessteuersachen abgegebenen Vermögensanzeige gemacht worden sind, genügt es, wenn hierauf mit der ausdrücklichen Erklärung Bezug genommen wird, daß die dort gemachten Angaben dem Vermögensstande vom 31. Dezember 1913 entsprechen. — Als Vermögen gelten nicht Möbel, Hausrat, Kleidungsstücke, Schmucksachen und andere Kostbarkeiten, Bücher, Reit- und Wa genpferde, Equipagen, Sammlungen und Vorräte aller Art, i n - sofern diese Gegenstände nicht Erwerbszwecken dienen, sondern nur zum persönlichen Gebrauch oder zum Ver brauch im Haushalte, zur Ausschmückung der Wohnung, zur Be- lehrung, Unterhaltung oder Erhöhung des Lebensgenusses be stimmt sind; befreit bleiben ferner alle der Ausübung einer künstlerischen, wissenschaftlichen oder einer sonstigen nicht unter den Begriff des Gewerbebetriebes fallenden Berufstätigkeit ge widmeten beweglichen Sachen (Bibliotheken der Gelehrten und Beamten, Instrumente der Ärzte und Musiker, Arbeitsmittel der Künstler und dergleichen). LI
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