Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.02.1894
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 26.02.1894
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18940226
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189402261
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18940226
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1894
- Monat1894-02
- Tag1894-02-26
- Monat1894-02
- Jahr1894
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
1220 Nichtamtlicher Teil. HS 46, 26. Februar 1894. sächlich gar nicht thun will, sondern die Ware nur deshalb entliehen hat, um sie für sich zu versetzen, ist, nach einem Urteil des Reichsgerichts, II. Strafsenats, vom 14. November 1893, als Betrug zu bestrafen. Vertrauliche Listen schlechter Zahler. — In Leipzig hatte der Inhaber und Drucker einer Zeitschrift einem Schuldner, der die Bezahlung seines JnsertionSaustrages mit Unrecht verweigerte, geschrieben: -Falls Sie noch ferner die Zahlung meines Jnseratguthabens aus den angeführten nichtigen Gründen verweigern, werde ich die Aufnahme Ihrer Firma in die Liste schlechter Zahler für Deutsch lands Buchdrucker beantragen.» Diese Androhung hatte ein Einschreiten des Staatsanwalts gegen den Briefschreiber wegen -versuchter Nötigung» zur Folge. Die am 28. November v. I. vor dem kgl. Landgerichte in Leipzig stattgehabte Ver handlung ergab indessen die kostenlose Freisprechung des Angeklagten. Die Begründung des Urieilsspruches geht im Eingang auf die Ent- stehungsgeschichte der -Vertraulichen Mitteilungen des deutschen Buch druckervereins» ein und fährt dann fort: -Hiernach hat der Angeklagte den Kaufmann R. dadurch zur Zahlung zu nötigen versucht, daß er ihm das Verfahren androhte, das der Deutsche Buchdrucker-Verein gegen säumige Schuldner aus Antrag eines geschädigten Mitgliedes einzuleiten und, wenn nötig, bis zur Aufnahme in die Liste säumiger Schuldner durch- zusühren sich vorgenommen hat. Wäre dies Verfahren ein Vergehen im Sinne des R.-Str.-G.-B., und als solches käme im vorliegenden Falle nur das Vergehen der Beleidigung in Frage, so könnte in dem Ver halten des Angeklagten ein Verstoß gegen ZK 240 und 243 des Str.- G.-B. gesunden werden. Wäre nämlich der Antrag selbst keine Be leidigung, sondern eine nur durch den Antrag angeregte Thätigkeit des Vereins, so würde immerhin noch zu prüfen sein, ob nicht in dem An träge eine Anstiftung zur Beleidigung, also gleichfalls ein Vergehen zu erblicken wäre. -Das Gericht verkennt nicht, daß schon in der öffentlichen Bekannt machung der erweisbar wahren Thatsache, daß jemand seine Gläubiger nicht befriedigt hat, eben der Oeffentlichkeit wegen eine Beleidigung ge sunden werden kann. Ihr Vorhandensein würde dann aus den Um ständen, unter denen sie geschah, also eine Oeffentlichkeit, die durch berechtigte Interessen nicht geboten war, gefolgert werden müssen. Ob aber berechtigte Interessen die Oeffentlichkeit erlauben, vielleicht fordern, oder aber sie nicht einmal rechtfertigen, ist Frage des einzelnen Falles. Der Angeklagte hat nun geglaubt, und nach dem schriftlichen Bestell schein, sowie dem Verhalten seines Anzeigensammlers, der ihm ab weichende Abmachungen verschwiegen hatte, und dem des Auftraggebers, der ein Jahr lang einer unrichtigen Ausführung seines Auftrages ruhig zugeschen und erst nach der Mahnung mit seinen Einwendungen hervor- gctreten war, auch glauben können, daß dieser ihm nicht bloß den frag lichen Betrag schuldig geworden sei, sondern auch, daß er unbegründeter weise sich weigere, zu bezahlen. »Hätte er in diesem Glauben bei der Geschäftsstelle der -Vertraulichen Mitteilungen- den Antrag gestellt, den Schuldner zu mahnen, so hätte er sich hierdurch keiner Beleidigung desselben schuldig gemacht. Daß jemand weitere Mahnungen nicht persönlich vornimmt, ist Sache seines freien Ermessens. Wendet er sich hierbei an 'eine Anstalt, die ihren Mitgliedern derartige Geschäfte besorgt, so ist im Zweifel schon hieraus zu schließen, daß der Betreffende nichts weiter als die Verfolgung seines — möglicherweise nur vermeintlichen — Rechtes beabsichtigt hat. -Der eventuelle Antrag, den Schuldner in die Liste aufzunehmen, würde gleichfalls nicht ohne weiteres eine strafbare Beleidigung dar stellen. Nach den Satzungen des Vereins soll diese Liste streng ver traulich sein, nur Mitglieder sollen sie erhalten; ihr Zweck ist es, die Mitglieder vor Verlusten zu schützen. Wenn nun jemand überhaupt einem Berufsgenossen straflos Mitteilen darf, daß er in seinem Gewerbe durch einen säumigen Schuldner geschädigt worden ist, so ist nicht zu er sehen, inwiefern die Mitteilung dadurch strafbar werden soll, daß mehrere, ja daß tausend Berufsgenossen sie erhalten, die genau dasselbe Interesse haben, von dem Geschäftsgebaren jenes Schuldners unterrichtet zu werden. -Durch die Liste wird zwar das eigene Interesse des Gläubigers aus Befriedigung nicht verfolgt. Es fordert aber Z 193 des Str.-G.-B. auch gar nicht, daß bloß die eigenen materiellen Interessen unmittelbar geschützt werden. Ein mittelbarer Schutz auch der eigenen Interessen liegt übrigens so wie so in einer Liste, wie der fraglichen, da sie geeignet ist, die Mitglieder vor frivoler Machenschaft gewisser Kunden zu warnen und die Kunden selbst von solcher abzuhalten. -Nach alledem ist das Gericht zu der Ansicht gekommen, daß der Angeklagte, hätte er die seinem Schuldner angedrohte Handlung ausge- sührt, sich keines Vergehens oder Verbrechens, insbesondere keiner Be leidigung schuldig gemacht haben würde, da ihm jedenfalls der Schutz des K 193 des Str.-G.-B., der von Wahrung berechtigter Interessen handelt, zu bewilligen gewesen wäre. (Vergl. Entscheidungen des Reichs gerichts Bd. VI, S. 406 s.; Bd. X, S. 301 f. Rechtsprechung des Reichs gerichts Bd. III, S. S00.) -Auch für sich allein ist der Brief des Angeklagten weder den Um ständen noch seiner Form nach beleidigend. Der Ausdruck -nichtige Gründe- und -Liste schlechter Zahler» genügen nicht, um aus 8 185 zu zukommen. Dadurch erledigt sich die Frage, ob in der Anzeige ein Strafantrag zu -finden ist. -Da sonach der Angeklagte sreizusprechen war, so waren nach KK 497 und 499 der Str.-P -O. die Kosten der Staatskasse aufzuerlegen - Buchhändlerverband Hannover-Braunschweig. — Für den Verbandstag des Buchhändler-Verbandes Hannover-Braunschweig, der am 4. März in Braunschweig stattfinden soll, ist folgendes Programm aufgestellt worden: Sonnabend, den 3. März, im Central-Hötel, Stetnweg 29, von 8 Uhr abends an gemütliches Beisammensein der bereits eingetroffenen Gäste mit den Braunschwetgern, ebendaselbst Sonnabend abend 7 Uhr Vorstandssitzung. Sonntag den 4. März, morgens 10 Uhr gemeinschaftlicher Spazier gang durch die Straßen der Stadt zur Besichtigung alter Baudenkmäler rc. Mittags pünktlich 11 Uhr Hauptversammlung im -Schwarzen Wall fisch- (Restaurant Ulrici), Sack 21. Tagesordnung. 1) Bericht über das verflossene Vereinsjahr. 2) Rechnungsablegung. 3) Neuwahl von drei Vorstandsmitgliedern. Vom Vorstand scheiden aus: I Gude, C. Georg, H. Ltndemann. Von den Stell vertretern: B. Goeritz Dieselben sind wieder wählbar. 4) Beschlußfassung über die Vorschläge für die Wahlen im Börsen verein der deutschen Buchhändler und Wahl des Bereinsvertreters für die Wahl in den Vereinsausschuß. Wahl der Abgeordneten für die Versammlung der Kreis- und Ortsvereiue in Leipzig, Ostermesse 1894 5) Wahl des Ortes für den nächstjährigen Verbandstag. 6) lieber den Stand der Journalpreis-Erhöhung und weitere Schritte in der Sache. (Res. : B. Goeritz) 7) Ueber die Neugestaltung des Börsenblattes unter besonderer Be rücksichtigung des praktischen Gebrauchs. (Res.: C. Georg, Korres.: B Goeritz.) 8> Ueber die Festlegung der Ostermesse (Res.: H. Lindemann.) 9) Reichstags-Antrag Gröber, Hitze und Gen. betr. Kolportage. (Res.: Fuendeling, Goeritz.) 10) Stellung zum Sortimenter-Verein und dem Verbände der Kreis- und Orlsvereine (Res.: Fuendeling.) 11) Verschiedenes. Nach Beendigung der Tagesordnung: Festessen im Versammlungs lokal (Couvert 3 ^l). Abends fideles Zusammensein im roten Saale von Brünings Saalbau, Damm 16. (Zimmer für die Gäste sind im Central-Hotel, Steinweg 29, bestellt (Logis und Kaffee 3 ^kj.) Zu dieser Gelegenheit erließen die Braunschweiger Kollegen die nach folgend wiedergcgebene lustige Einladung, die bei Otto Wollermann in Wolffenbüttel in Rot- und Schwarzdruck hübsch hergestellt worden ist: L L L N DENEN BVLHFÜHRERN/ so da wohnhaft sind in haunoverland am leineflvß vnnd am gestad des weserstroms / in friesenland / in denen landen bravnschweig vnnd denen / so avff der grentze liegend in diese lande voller sehnen hinein schaven als da sind: denen oldenbvrgischen / waldeck'schen / lippe-dettmoldischen vnnd schavmbvrg-Iippeschen ent bieten ehrbahre» Grosz zvoor die bvch- führer der haubt- vnnd residenzstadt BRAVNSLHWLIG. 1^>IELLIEBE GLSELLLNI Vb Ihr zwar in diesen zeitlevfften ^ ansetzet all cvren witz vnnd verstand / vmb denen verlcgeren / so euch vertraveten an avff ein jahr ihre schätze / zurück zv schicken / was ihr nicht verkavfftet dem publica / vnnd das / so da fehlet am lager / fein klüglich zvm verfügen zv stellen / so wisset Ihr doch / daß Ihr avf deine rviisilio / so da abgehalten wvrde in der gvten vnnd ehrbahren stadt Hildesheim / de» wahlweise» beschlvsz gefaszet habet / in deine fahre des heiles indccclxxxxiiij evch avch zv einem convivio zusammen zv thvn / vmb zv raten über denen Übeln vnnd gebrechen / so da haften an deme gewerck / das da treiben die bvchsührer. Ihr habet / vielliebe gesellen / bestimmet / dasz diesse tagvng solle statt haben in vnserer tvgendsamen stadt bravnschweig / wohl belevmdet im ganzen reiche tevtschland / denn sie bringet herfür gar wohlschmeckend getränck vnnd gebrev / vnnd das gewerck der ehrsamen zvnft der bekker vnnd metzger biethet gar liebliche waare. Kommet denn also im groszen havff vnnd folget der weisvng / so evch erteilet wird avs der stadt Hameln zvm vierten des merzmonds am vierten sonntage in den fasten / so den schönen namen führet lätare / vnd nehmet fürlieb mit denen kleinen verlvstierungen / so euch bereiten die genoszen.sj Gar grosz müh vnnd zeit wird verwendet / vmb evch zu ergehen durch lieblich speis vnnd getränck / denn Schulze / der wirt ist
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder