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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.01.1894
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 22.01.1894
- Sprache
- Deutsch
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-L 17, 22. Januar 1894. Sprechsaal. 461 Gegen den »Kreis Norden.« (Vcrgl. Börsenblatt Nr. 1, 8, 14.) Die zweite Aeußerung des Kreises Norden enthält nunmehr das, was jedem, der zwischen den Zeilen zu lesen vermochte, bereits deutlich geworden war: Nicht der Schutz der Sittlichkeit, nicht die Besorgnis der Gefährdung der Litteratur-Unmündigen, die den zungeng-läufigen Kol porteuren unterliegen, ist die Ursache der Verbeugung vor den gesetze- pfuschenden Kaplänen, die wohlige Empfindung ist es, Bundesgenossen in den Centrumsleuten erstehen zu sehen, welche geeignet scheinen, einem uns schädigenden Geschäftsbetrieb den Garaus zu machen, ohne daß man sonderlich engagiert ist, bei diesem unreinen Handel selbst mitzu wirken. Man hat nur nötig, dafür zu sorgen, daß nicht zu viel abge winkt werde. Darin irrt Herr von Biedermann allerdings, daß er meint, die übrigen Sortimentervereine würden sich dem Votum derer um den Vor stand des Kreises Norden nicht anschließen. Die Jahre daher haben doch Hinlänglich bewiesen, daß alle Sortimentervereine wie ein Mann zusammenstehen, wenn die Parole -Sortimenterschutz- ausgegeben worden ist. Wenn sich der Buchhandel, d. i. der Berlagsbuchhandel, klar macht, wie viel er dem seßhaften Sortimensbuchhandel verdankt, und daß es heute kaum noch einiger Hunderte Mark bedarf, einen gelesenen Autor durch Vermittelung des Sortimentsbuchhandels in Buchform aus den Markt und an den Mann zu bringen, dann kann er sich unmöglich der Opferung der paar Tausend Kolporteure, nebst dem was drum und dran hängt, verschließen. Aber warum haben wir denn Kolporteure? Die Gewerbefreiheit hat zwar viel verschuldet; den Kolporteur hat sie aber nicht aus dem Gewissen Als vor etlichen 30 bis 40 Jahren die Zerlegung bestimmter Werke in Heftausgaben begann, gingen die Verleger von der Erwartung aus, daß dadurch der Absatz erleichtert und vermehrt werde; nur sah man sich in der Hoffnung getäuscht, der Berusssortimenter werde mit wünschenswertem Eifer und Erfolge das neue Absatzmittel sich dienstbar machen. Ich erinnere mich genau der sehr gängigen Notizen: -Für Lieferungswerre thun wir nichts»! Es entstand somit, zunächst kleinsten Formates, die Gattung Menschen, selbstredend durchaus problematische Existenzen, die es nicht verschmäht, Hefte und Probenummern von Haus zu Haus anzubieten. Weitsichtige Sortimenter, es gab wirklich auch solche, verbanden mit ihrer seßhaften Thätigkeit die des nomadisierenden Kolporteurs, indem sie in Zeiten bedacht waren, den von außen ein dringenden eigene Leute entgegenzustellen und dafür zu sorgen, daß jene das Feld bereits besetzt fanden. Die Frühaufsteher fuhren gut dabei; sogar ihre Sittlichkeit litt nicht darunter. Dann kam die scharfe Zugluft der Gewerbefreiheit. Der wetterharte Kolporteur konnte durch sie nur gewinnen. So hat er sich zum Jmperial- sormat ausgeweitet, und die versuchten Halsbrechereien dürsten an seinem steifen Nacken wohl zu Schanden werden. lieber die entzückende Neuheit, heute so und morgen anders zu denken, zu schreiben und zu zeichnen, ohne Rang, Stand und Namen im mindesten zu ändern, einiges, sobald Hamburg die io pstto gehaltenen Patronen verschießt. Aber warum mußte Shakespeare in der Ausgabe der Cotta'schen Bibliothek der Weltlitteratur citiert werden? Soll damit gesagt sein, daß man diesen erst seit Publikation der für die breiteren Massen berechneten Ausgabe kennt? Das ist doch wohl eine in falscher Richtung verplatzte Patrone?! Leipzig. Streller. Entgegnung. Wir verwenden sür Herrn Streller nur eine Patrone, die Zuschrift eines hochangesehenen Verlegers, datiert Berlin den 12. Januar 1894: -Herzlichen Glückwunsch anläßlich Ihres Eintretens in Kolportage- Angelegenheit. Der gesunde Menschenverstand ist im Buchhandel also doch noch nicht ganz ausgestorben. - Wenn Herr Streller sonst etwa glaubt, wir würden seinen Fehde handschuh anfassen, so irrt er gewaltig Wir lassen cs ohne Gesühls- erregung über uns ergehen, daß er unerwarteter und sür ihn wohl unbewußter Weise sür unsere Sache Propaganda macht. Nur was das von uns gewählte Motto anbelangt, so erklären wir, daß dessen Wortlaut allerdings sür die -Bedürfnisse- der Kolportage gewählt war; hätten wir dabei allein den Buchhandel im Auge gehabt, so würden wir den eng lischen Text gewählt haben. Hamburg, den 18. Januar 1894. Der Vorstand des Buchhändler-Verbandes Kreis Norden. H. Wtchern. W. Peuser. G. Wolshagen. Justus Pape. G. A. Rudolph. Offene Anfrage als Erwiderung an Herrn F. W. von Biedermann in Leipzig. lVergl. Börsenblatt Nr. 14 vom 18. Januar 1894.) Halten Sie es sür einen Ausfluß »vornehmer Gesinnmlg-, daß Sie uns, da Sie uns doch persönlich gar nicht kennen, ohne eine Wort der Begründung dafür zu haben, -subalterne Auffassung-, -bodenlose Un kenntnis», -ins Blaue Hineinreden- vorwerfen? Sind diese von Ihnen uns zugeschriebenen Attribute als gute oder als böse Leumunds- machung anzusehen? Antwort wird an dieser Stelle erbeten. Hamburg, den 19. Januar 1894. Der Vorstand des Buchhändler-Verbands -Kreis Norden». H. Wichern. W. Peuser. G. Wolfhagen. Justus Pape. G A. Rudolph. Die Abzahlungsgeschäft^»«- das neue Wuchergesetz. Anfrage. Für dieses Jahr gelangt zum erstenmal Artikel I V der Novelle -Zum Wuchergesetz, zur Anwendung, welcher den Kreditgeschäfte be treibenden Personen die alljährliche Abrechnung und Uebersendung eines Auszuges an ihre Schuldner zur Pflicht macht. Da dieses sür buch händlerische Ratengeschäfte eine höchst zeitraubende Arbeit wäre, so ist es gewiß von höchstem Interesse für dieselben, zu erfahren, ob auch sie von dieser Vorschrift getroffen werden, und zwar auch dann, wenn das Schuld- Verhältnis nur aus einem, während des abgelaufenen Geschäftsjahres abgeschlossenen Rechtsgeschäfte beruht. Das letztere dürste in unserem Falle die Regel bilden; denn daß ein und derselbe Kunde in einem Jahre mehrere Bestellungen macht, kommt ja nur selten vor. Die Redaktion dieses Blattes wird wohl die Güte haben, auch ihre Ansicht über diesen Punkt bekanntzugeben. 8. Antwort der Redaktion. — Zu der oben angeregten Frage brachte vor einigen Tagen die -Allgemeine Zeitung- die folgende Klarstellung: -Zum Wuchergesetze. Die Bestimmungen in Artikel 4 der Wuchergesetznovelle, namentlich die dort zur Pflicht gemachte Ab rechnung und Mitteilung eines Rechnungsauszugs, beunruhigen den Handels- und Gewerbebestand fortgesetzt aus das lebhafteste. Es läßt sich allerdings nicht leugnen, daß diese Vorschriften, wenn die ihnen von mancher Seite gegebene weiteste Auslegung zu treffend wäre, eine ganz erhebliche Belastung und Belästigung des legitimen Verkehrs (um der verhältnismäßig geringen Zahl von Wucherern willen) bewirken würden, und daß sie außerdem geeignet wären, durch Verrückung der Zahltermine (auf Zeiten vor Ablauf des Geschäftsjahres), durch Schiebung der Forderungen (Cessionen u. dgl.) oder durch häufigere Ablehnung von Zahlungsnachsichten zum Nachteil der Kreditnehmer zu wirken. -Allein es darf bei der Anwendung des Gesetzes nicht über sehen werden, einmal, daß die Uebermittelung von Rechnungs abschlüssen der Ordnung wegen jetzt scbon allenthalben üblich ist, zum andern, daß der eigentliche kaufmännische Verkehr, d. i. der Verkehr unter den im Handelsregister eingetragenen Kaufleuten, von der Abrechnungspflicht nicht betroffen wird, und endlich, daß auch im übrigen nur derjenige Geschäftsmann der gesetzlichen Abrechnungspflicht unterliegt, der -aus dem Betriebe von Kreditgeschäften ein Gewerbe macht». Aus dem letzteren Moment ergiebt sich, daß nicht das bloße Kreditieren im Gewerbe betriebe, sondern nur das gewerbsmäßige Kreditieren abrech nungspflichtig macht. Dem Artikel 4 untersteht also nur derjenige Geschäftsmann, der aus dem Kreditgeben, wenn auch nicht aus schließlich, einen Erwerb sucht,'für den also die Vorteile, die aus der Kreditgewährung zu ziehen sind, einen, wenn auch nicht alleinigen Erwerbszweig bilden. -Dies trifft auf den Geschäftsmann, der im Betriebe seines Geschäftes das eine oder andere Mal oder selbst in vielen Fällen, obwohl ihm die Barzahlung lieber wäre, absehend von seinem Prinzip der Verkaufs Per Kassa, also immerhin ausnahmsweise, sei es auf ausdrückliches Verlangen, sei es stillschweigend aus Koulanz gegen den Kunden, ohne jede Preisänderung borgt, nicht zu; er ist daher von Zustellung eines Rechnungsaus zugs an solche Kunden frei. Dagegen wird dieser Verpflichtung sich nicht entziehen dürfen, wer in seinem Geschäfte regelmäßig aus Kredit abgiebt, so daß jeder, der mit'st hm in Geschäftsverkehr tritt, von dieser Kreditgewährung als Voraussetzung für den Geschäftsabschluß ausgeht, die Kreditgewährung somit aus drückliche oder stillschweigende Bedingung der Geschäftsverbindung Einundsechzigster Jahrgang.
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