Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.01.1894
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 22.01.1894
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18940122
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189401226
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18940122
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1894
- Monat1894-01
- Tag1894-01-22
- Monat1894-01
- Jahr1894
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
ist und einen wesentlichen Bestandteil des Geschäftsabschlusses bildet. In solchem Falle wird die Anwendbarkeit des Art. 4 nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Kreditgewährung in gewissem Um fange in der betreffenden Branche üblich ist; auch ist es ohne Belang, ob für die Kreditgewährung ein besonderes Aequivalent (Erhöhung des sonst üblichen Kaufpreises, Verzinslichkeit des selben, Abzug im Falle der Barzahlung) bedungen worden ist; denn die regelmäßige Hingabe von Waren auf Kredit stellt sich auch ohne Preissteigerung als gewerbsmäßiger Betrieb von Kredit geschäften insofern hier dar, als durch die Zahlungserleichterung Kunden beigezogen und aus der größeren Zahl der Geschäfts abschlüsse Gewinn gezogen und der Nachteil der Kreditgewährung ausgeglichen wird.- Wir bitten sehr um gefällige Meinungsäußerungen zu Obigem und wollen in nachstehendem versuchen unsere eigene, von der Auffassung der -Allgemeinen Zeitung- abweichende Meinung zu begründen. Der in das Wuchergesetz durch die Novelle vom 19. Juni 1893 neu eingestellte Artikel 4 lautet: -Wer aus dem Betriebe von Geld- oder Kreditgeschäften ein Gewerbe macht, hat die Rechnung des Geschäftsjahres für jeden, welcher ein Geschäft der bezeichnten Art mit ihm abgeschlossen hat und daraus sein Schuldner geworden ist, abzujchließen und dem Schuldner binnen drei Monaten nach Schluß des Jahres einen schriftlichen Auszug dieser Rechnung mitzuteilen, der außer dem Ergebnis derselben auch erkennen läßt, wie solches er wachsen ist. -Wer sich dieser Verpflichtung vorsätzlich entzieht, wird mit Geldstrafe bis zu sünshundert Mark oder mit Haft bestraft und verliert den Anspruch auf Zinsen für das verflossene Jahr hin sichtlich der Geschäfte, welche in den Rechnungsauszug aufzu nehmen waren. »Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung: -1. wenn das Schuldverhältnis aus nur Einem während des abge- lausenen Geschäftsjahres abgeschlossenen Rechtsgeschäfte beruht, über dessen Entstehung und Ergebnis dem Schuldner eine schriftliche Mitteilung behändigt ist; -2. auf öffentliche Banken, Notenbanken, Bodenkreditinstitute und Hypothekenbanken aus Aktien, auf öffentliche Leihanstalten, auf Spar- und Darleihinstitute öffentlicher Korporationen und auf eingetragene Genossenschaften, soweit es sich bei den eingetragenen Genossenschaften um den Geschäftsverkehr mit den Mitgliedern handelt; -3. auf den Geschäftsverkehr zwischen Kausleuten, deren Firma in das Handelsregister eingetragen ist.» Wir können aus diesem Text nicht herauslesen, daß auch das buchhändlerische Abzahlungsgeschäft diesem Paragraphen unterworfen sein soll, so lange es den bisherigen Grunchatz beibehält, die Bücher nicht über den Ladenpreis hinaus zu verteuern. Rur in diesem Falle würde es nach unserer Meinung mit dem Kredit selbst ein Geschäft machen und wäre als Kreditgeschäft im Sinne dieses Gesetzes zu bezeichnen. Hätte auch diese Art der Abzahlungsgeschäfte in das Gesetz eingeschloffen werden sollen, so wäre doch sicher zu erwarten gewesen, daß der neue Gesetzent wurf über die Abzahlungsgeschäfte (vgl. Börsenblatt 1894 Nr. 14) hierüber klare Bestimmung getroffen hätte. In dem Entwurf fehlt aber nicht nur irgend ein Hinweis auf die fragliche Verpflichtung, sondern die Begründung sagt sogar im Gegenteil folgendes: -Die Unzweckmäßigkeit aller Maßregeln, die behufs Beschränkung der Abzahlungsgeschäfte als solcher etwa in Betracht kommen könnten, führt dazu, daß die Gesetzgebung sich mit der Be kämpfung einzelner Auswüchse auf dem fraglichen Gebiete be gnügen muß In dieser Beziehung darf eine wesentliche Abhilfe zunächst von der Strafgesetzgebung erwartet werden. Nachdem durch das Gesetz vom 19. Juni 1893 (Reichs-Gesetzbl. S. 137) der Thatbestand des Wuchers auf die gewerbs- und gewohnheits mäßige Ausbeutung mittels gegenseitiger Verträge ausgedehnt worden ist, kann auch ein wucherisches Verhalten in dem Ge werbebetriebe der Abzahlungsverkäufer Bestrafung nach sich ziehen. Jene Strafbestimmung übt zugleich eine weitgreifende Rückwirkung auf das Vertragsverhältnis aus; denn es sind die unter das Straf gesetz fallenden Verträge nichtig und die Schuldner zur Rückforde rung ihrer Leistungen befugt. Hiervon und von der besonderen Strafbestimmung im tz 7 des Entwurfs abgesehen, kann es sich nur um ein Vorgehen auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts handeln. Indem der vorliegende Entwurf es unternimmt, Vor schriften dieser Art zu treffen, geht er davon aus, daß gewisse Mißstände im Abzahlungshandel allerdings einige Beschränkungen der Vertragsfreiheit geboten erscheinen lassen; daß es aber im übrigen so wenig zweckmäßig wie erwünscht sein würde, das Ab» zahlungsgeschäst außerhalb des gemeinen Rechts zu stellen - Hieraus glauben wir entnehmen zu dürfen, daß die Straf bestimmung im Z 4 des Wuchergesetzes denjenigen Abzahlungshändler nicht treffen soll, der, wie der buchhändlerische, keine Zinsen berechnet, sich also den gewährten Kredit nicht extra bezahlen läßt. T. Hueber in Malaga. (Vgl. Börsenblatt Nr. 8. 11. 14.) Ueber den Schwindler T. Hueber in Malaga, dessen Verschlagen heit und Gemeingefährlichkeit sich immer mehr erweist, liegt der Redaktion d. Bl. neuerdings eine bedenklich große Zahl von Zuschriften aus den Kreisen des deutschen Verlagsbuchbandels vor. Es wurden ihr jetzt auch Briese Huebers aus früheren Monaten, aus dem Juni und Juli 1893 vorgelegt, zum Teil auch längere Korrespondenzen, deren Abdruck Vorbehalten sei. Darin heißt es auf Mahnungen zum einen Teil: -Ich habe nichts erhalten, kann von dem Buche jetzt auch keinen Gebrauch mehr machen-, zum anderen Teil schrieb Hueber, daß der Geldbetrag hierbei mitfolge, während sich in dem betreffenden (äußerlich scheinbar absichtlich verletzten) Briefe, der nicht eingeschrieben war, kein Geld befand. Auf Vorstellungen hierüber wurde Hueber unangenehm. Die Persönlichkeit des Schwindlers wird sich dadurch seststellen lassen, daß er in einem Briefe vom 1. Juli 1893 die folgende Adresse angiebt: 9, Oalls eie lllarguss cio kurios, Nueva Viotoria Llülaga. In einem Briefe vom 6. Juli 1893 bedient er sich eines Brief bogens der Firma: gw». Dörr L 6ie., Dörr L Ximsosr lllalaga, 19, 6slle 8» Doreuro, die er gleichzeitig als seine Adresse angiebt. AnzeigeLlatt. Geschäftliche Einrichtungen und Veränderungen. (3379, Hierdurch die Milteilung, daß ich meine seit 22 Jahren betriebene Buchhandlung am heutigen Tage an Herrn Otto Uhlig aus Dortmund verkauft habe. Ick bitte srcundlichst, die seit 1. Januar dieses Jahres gemachten Sendungen aus Herrn Olio Uhlig zu übertragen, welcher da« Geschäft unter der Firma Niob. Schillings Buch handlung (Otto Uhlig) sorlführen wird. Indem ich für das mir in reichstem Maße geschenkte Vertrauen bestens danke, thuc ich ein Gleiches Herrn Beruh. Hermann in Leipzig gegenüber, welcher in der langen Reihe von Jahren meine Vertretung auss sorgfältigste zu Vertreten wußte. Hochachtungsvoll Bernburg, 3. Januar 1894. Hugo PilS in Firma Rod. Schilling's Buchh. s3380j Aus vorstehender Anzeige des Herrn Hugo Pils ersehen Sie, daß ich dessen Buch handlung ohne Aktiva und Passiva käuflich übernommen habe und unter der Firma Rob. Lchilling's Suchhandlung (Otto Uhlig) weiterführen werde. Ich bitte Sie, mir Conto offen halten zu wollen und darf wohl um io eher hierauf rechnen, da ich als früherer Besitzer der Köppen'schen Buchhandlung in Dortmund mit Ihnen in lang jähriger für beide Teile ersprießlicher Verbindung gestanden habe. Freundschaftliche Beziehungen zu Herrn G. E. Schulze in Leipzig, meinem früheren Kom missionär, veranlassen mich, diesem Herrn meine Kommission zu übertragen. Mein Unternehmen Ihnen bestens empfeh lend, zeichne Hochachtungsvoll Otto Uhlig t. F>: Rob. Schtlllug's Buchhandlung. Verkaufsanträge. f17j In einsr grossen, besonders bevorrugtsn 8tadt dlittsldeutsolllands ist eins seit oa. 10 dallren bestellende Duell- nuä Uusi- baliellllandlung nebst ^ntiguariat mit ssllr guter und ausgsbreitotsr Lundsollakt ru ver bau ken. Das ooell ssllr ausdellnaogstäbigs Desolläkt maellts einen Dwsatr von es.. 35000 ^ mit es,. 4—5000 ^ Reingewinn. Das gut go- wälllts und rsiebassortisrts Duell- und Nusi- balion-Dagsi bat einen Nettowert von es. 20 —25000 Laukprsis 30000 mit min destens Drillte ^nrallluug, bei Larrablung sot- spreekead billiger. Dsrlill W 35. Llwln 8ta»de. s677j Dur Dtablierung vorLügliell geeigneter Verlag — bellstrist. u. llandslswissensebaftk. Rielltuvg — wegen Xllgang vom Daoll samt bompl. Diurielltung sofort preiswert ?u verbauten. Drüsigem. Anträgen von 8slbst- reliebtsnten,wslelle naellwsisliek über grösse res Lapital vertagen, unter ftp 677 duroll dis üsaollaktastolls d. ö.-V. orbstou.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder