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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.12.1924
- Strukturtyp
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- 1924-12-23
- Erscheinungsdatum
- 23.12.1924
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- Deutsch
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19244Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Mitteilungen des Deutschen Verlegervereitts. Nr. IX. XI 300. 23. Dezember 1024. Der Verlag wird also bei jeder neuen Auflage sich von neuem an den alten Verfasser wenden müssen. Die durch die vorgenommenen Bearbeitungen Dritter am Werte den Bearbeitern erwachsenen urheberrechtlichen Befugnisse bleiben bestechen. Will der alte Verfasser diese neuen Teile benutzen, so hat er sich, bzw. chat sich der Verlag mit dem Berechtigten ins Einver nehmen zu setzen. Ter Umstand, das; für diese Arbeiten Dritter die Grundsätze des 8 47 V.G. in Frage kommen können (Bestellvertrag), ändert an den urheberrechtlichen Befugnissen des Verfassers diefer Arbeiten nichts, sondern befreit nur den Verleger von der Vcrviel- fältigungs- und Verbreitungspflicht. Justizrat Dr. H i l l i g. Ansprüche aus Vergütung des Herausgebers einer Sammlung. Frage: Inwieweit kann eine angestellte straft für die Tätigkeit, welche sie bei der Zusammenstellung bzw. Überarbeitung von Büchersammlungen des Verlags entfaltet hat, Urheberrechte geltend machen und für weitere Auflagen der von ihr be arbeiteten Sammlungen Honorar fordern? Der Verfasser ist angestellte Kraft des Verlags gewesen und als solche mit der Zusammenstellung bzw. Überarbeitung von in dem Ver lag bereits erscheinenden Sammlungen beauftragt worden. Ohne eine genaue Kenntnis der von dem Angestellten entfalteten Tätigkeit läßt sich ein abschließendes Urteil nicht geben. Mau wird jedoch dem Angestellten nur dann ein der Herausgabe eines Sammel werks ähnliches Urheberrecht an der Arbeit zugestehen können, iv.'nn die zusammenstellendc oder bearbeitende Tätigkeit eine einigermaßen selbständige und literarische ist, sodaß man in der Gestalt, welche das Werk durch die Tätigkeit des Bearbeiters erhalten hat, ein neues Werk erblicken kann. Geht dagegen die Tätigkeit über eine rein redak- riouelle, jeder wissenschaftlichen oder literarischen Tätigkeit entbehrende Tätigkeit nicht hinaus, so entsteht ein Urheberrecht nicht. Fn letzterem Falle hat der Bearbeiter auch keinerlei Ansprüche ans Honorar aus etwas später erscheinenden Auflagen, sondern er ist durch seine wäh rend der Tätigkeit bezogene feste Vergütung voll abgefunden. Justizrat Dr. H i l l i g. Anspruch der Lithographischen Anstalt aus Lagerkosten für anfbcwahrte Lithographicsteine. F ra g e: Kann eine Lithographische Anstalt, die seit Jahrzehnten mit einem Verlagsgeschäft in Geschäftsverbindung steht, in der Weise, daß sie für den Verlag Drucke auf ihren Steinen nach Lithographien des Verlags ansfichrt, für die Aufbewahrung der Steine Gebühren verlangen? Ein Kaufmann, der einem anderen Dienste leistet, kann »ach § 354 HGB. auch ohne besondere Verabredung Provisionsansprüche, und wenn eine Aufbewahrung in Frage steht, auch Ansprüche ans Lagergeld erheben. Diese allgemeine Regel greift jedoch dann nicht Platz, wenn seit langen Jahren zwischen den Beteiligten Beziehungen bestanden haben, welche die Annahme ausschließen, daß der Anfbewahrende für die Aufbewahrung Vergütung fordert. Ein solcher Fall wird regelmäßig dann anzunehmen sein, wenn die Lithographische Anstalt ständig für den Verlag beschäftigt ist und die bei ihr lagernden, ihr eigentümlich gehörigen Steine zur Ausführung neuer Aufträge für den Verlag bereithült, ohne daß Lagergeld bisher gefordert worden ist. Es be darf also, um diesen Zustand zu ändern, einer bestimmten Erklärung der Lithographischen Anstalt, daß sie von nun ab die Aufbewahrung nicht mehr unentgeltlich vornehmen, sondern entweder hierfür Lager geld berechnen, oder die Steine durch Abschleifen der Lithographien des Verlages für andere Zwecke verfügbar machen will. Eine solche Erklärung scheint die Anstalt in einem auf ihrer Rechnung vom 8. März 1921 ausgebrachte» Druckvermerk zu sehen, der dahin lautet, daß die Steine von Arbeiten, über welche keine be sondere Vereinbarung getroffen worden ist, ein Jahr kostenfrei auf bewahrt werden, und daß für fernere Aufbewahrung billige Berech nung stattfindet. An sich ist diese Bemerkung genügend, um für die Zukunft Auf- bewahrungskostenansprüche der Anstalt gegegenüber dem Verlag zu begründen. Es könnte nur zweifelhaft sein, ob die Art der Mit teilung ausreicht, um den Verlag zur Zahlung zu verpflichten. Tie Ansichten kaufmännischer Sachverständiger können hierüber geteilt sein. Ich möchte mich aber doch der Auffassung zuneigen, daß es Pflicht des Verlegers war, die Rechnung auch insoweit zu prüfen, als es sich nicht um das bloße Zahlenwerk und den damit zusammen hängenden Text handelte, und daß sich demgemäß der Verlag nicht damit entschuldigen kann, er habe diesen Vermerk nicht gelesen. Es kommt auch nicht darauf an, daß der Verlag nicht nur die in der Rechnung angeführten Steine bei der Lithographischen Anstalt liegen hat, sondern auch Steine für andere Werke. Ter Vermerk ist allgemein und bezieht sich auf alle Steine. Auch der Umstand, daß die Anstalt die Rechnung für das Jahr 1922 erst im Sommer 1923 dem Verlag zugehcn läßt, spricht nicht gegen das Recht der Anstalt. Ich halte aber die Anstalt nicht für berechtigt, für das ganze Jahr 1922 die Gebühren zu verlangen, sondern lediglich ei» Fahr nach dem Nechnungstag, der der 8. März 1921 war. Ein Anspruch besteht nur iu angemessener Höhe. Ob der ge forderte Satz angemessen ist, vermag ich nicht zu beurteilen. Tie Berechnung darf nur bis zu dem Zeitpunkt erfolgen, bis zu welchem der Verlag erklärt, daß er auf die Aufbewahrung verzichtet und der Anstalt die Verfügung über die Steine zuriickgibt. Hierzu bedarf es keiner besonderen Kündigungsfrist. Die Erklärung kan» jederzeit fristlos abgegeben werden. Justizrat Dr. H i l l i g. Recht au einer wissenschaftlichen Zeitschrift. Frage: Wer ist Eigentümer eines wissenschaftlichen Zeitschristen- untcrnehmens, Verleger oder Verfasser? Ein Verlagsrecht an einer Zeitschrift, wie der vorliegende Ver trag das Recht an einem periodisch erscheinenden Zeitschriftenuntcr- nehmen benennt, besteht ebensowenig wie ein Urheberrecht, soweit nicht bereits erschienene Nummern vorliegen. Vielmehr ist Gegen stand des Vermögens das Unternehmen als solches, wie jedes andere gewerbliche Unternehmen, z. B. kaufmännisches Geschäft nsw. Streit entsteht allerdings sehr häufig, wie auch im vorliegenden Falle, ob das »Eigentum< am Uuternehmen dem Verlag oder dem Herausgeber zusteht. Die Frage ist, soweit der Vertrag sie nicht beantwortet, nach den Umständen des einzelnen Falles zu beantworten. Der vorliegende Vertrag gibt mit seinem Wortlaute keine befriedigende Antwort. Der 8 1 besagt, daß der Herausgeber dem Verlag das Verlagsrecht an der Zeitschrift überläßt. Dieser Satz wird von der irrtümlichen, übrigens immer wieder auftauchenden Meinung beherrscht, als ob an der Zeit schrift vom Herausgeber als dem Inhaber des Urheberrechts ein Ver lagsrecht begründet werden könne. Wäre dies möglich, so müßten ans den Vertrag die Bestimmungen des Verlagsrechtsgesetzes Anwendung finden. Allein der Begriff des Urheber- und Verlagsrechts findet, wie oben gesagt, nicht aus das Zeitschristenunternehmen als solches An Wendung. Man kann also auch nicht aus § 1 den Schluß ziehen, daß der »das Verlagsrecht überlassende« Herausgeber Eigentümer des Unternehmens sei. Von Bedeutung für die Auslegung ist weiter H 12. Dort wird der Fall geordnet, daß der Herausgeber verstirbt oder sonstwie ver hindert sein sollte, die Redaktion weiter zu führen. In diesen Fällen soll der Verlag berechtigt sei», einen neuen Herausgeber zu berufen: allerdings soll im zweiten Falle für die Berufung das Ein Verständnis des alten Herausgebers erforderlich sein. Eine ganz klare Entscheidung gibt auch 8 12 nicht, aber immerhin spricht der 8 12 für die Ansfassung, daß das Unternehmen als solches Sache des Verlags ist und nicht des Herausgebers. Als weitere Momente für die Auslegung sind noch heranzuziehen die Fragen, wer Gründer der Zeitschrift ist und wie Herausgeber und Verlag an dem Unternehmen beteiligt sind. Gründer scheint der Her ausgeber zu sein. Allein seine Stellung zu dem von ihm ins Leben gerufenen Unternehmen entspricht der eines rein wissenschaftlichen Herausgebers, der für seine Tätigkeit durch Honorar entlohnt wird. Der Umstand, daß der Herausgeber durch seine Tätigkeit dem Unternehmen seinen wissenschaftlichen Charakter ausgeprägt hat. es gewissermaßen mit seiner Person verschmolzen ist und in der wissen- schastlichen Welt als sein eigenes Werk anerkannt wird, ist nicht ent scheidend für die rein wirtschaftliche Frage, wer berechtigt ist, das Unternehmen weiterzusühren. Wenn sich also nicht noch andere, mir unbekannte Momente er geben, bin ich der Überzeugung, daß der Herausgeber den Verlag an der Fortführung des Unternehmens nicht hindern kann, wenn ihm auch das Recht zusteht, sein Einverständnis mit dein zu berusenden neuen Herausgeber zu geben. Dieses Einverständnis muß gegeben werden, wenn nicht vernünftige Gründe dagegen sprechen. Dagegen ist der Herausgeber nicht behindert, sich einem neuen, wenn auch gleichartigen Unternehmen zu widmen, bzw. ein solches zu gründen. Mit der Auflösung Hes Vertrags erlischt das bis zu diesem Zeitpunkte bestehende Verbot des Wettbewerbs. Daß sich das neue Unternehmen nach Namen und äußerer Ge stalt von dem alten unterscheiden muß, ist selbstverständlich. Justizrat Dr. H i l l i g. Verantwortlich für diese Mitteilungen: Detlef Hudemann, Geschäftsführer des Deutschen Verlegervereins, Leipzig.
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