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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.12.1924
- Strukturtyp
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- 1924-12-23
- Erscheinungsdatum
- 23.12.1924
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- Deutsch
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Xi 300, 23. Dezember 1924. Mitteilungen des Deutschen Berlegervereins. Nr. IX. «-n-niiau,. d. suchend-,. , 9213 Mitteilungen des Deutschen Derlegervereins Diese Mitteilungen erscheinen unter alleiniger Verantwortlichkeit des Deutschen Berlegervereins Die Bestimmungen über die Verwaltung des Börsenblattes finden auf sie keine Anwendung Nr. IX (VIII s. Bbl. Nr. 282). Bekanntmachungen des Vorstandes. Auslandpreise in Reichsmark. Der Vorstand des Deutschen Verlegervereins hält nunmehr nach Einführung der Reichsmark die Zeit sür die Umstellung aller Auslandpreise aus Reichsmark für gekommen. Er empfiehlt allen Verlegern, einheitlich vom Beginn des neuen Jahres an auch die Auslandsakturen lediglich in Reichsmark auszustellen und damit die vor dem Krieg übliche Berechnungsweise wieder herzustellen. Errichtung eines Bugra-Metzhauses in Leipzig neben dem Buchhändlerhaus. Der Vorstand des Deutschen Verlegervereins empfiehlt hier mit jede seinen Mitgliedern mögliche Unterstützung des groß zügigen Planes, den der Deutsche Buchgewerbeverein durch Rundschreiben vom 21. November vorgelegt hat. Die Verwirk lichung des schönen Gedankens, im Brennpunkt des buchhänd lerischen Verkehrs ein eigenes würdiges Heim für die Ausstel lungen des deutschen Buchgewerbes zu schaffen, sollte besonders auch dem Verlag am Herzen liegen. Wir bitten, den Plan wohl wollend zu prüfen und möglichst Zeichnungen auf die verzins liche Anleihe dem Deutschen Buchgewcrbeverein einzureichen. Die beiden Versendungslisten des Deutschen Berlegervereins sind erschienen. Der Deutsche Verlegerverein stellt damit dem Gesamtbuch handel, insbesondere dem Verlag, wieder wertvolle Hilfsmittel zur Verfügung. Bearbeitet aus Grundlage der neuen Kreditlist«, enthält die (große) Versendungsliste annähernd 10 090 Sorti menter mit Angabe der Kommissionäre, Währungskonten, BAG- Mitglisdschaft und der Anzahl der Ziel- und Empsangskonten aus der Kreditliste, sowie 14 Versendungsspalten. Diese Versen dungsliste, Umfang 25 Bogen Quart auf bestem Schreibpapier, kostet halbleinen gebunden 10 Mk., desgleichen gebunden und mit Lüschpapier durchschossen 12 Mk. Außerdem erschien die Auswahl-Verscndungslistc (früher Verzeichnis von Sortimentshandlungen genannt) mit etwa 2200 der wichtigsten Sortimenter. Im übrigen in gleicher Anordnung und Ausstattung wie die große Versendungsliste, mit 10 Vcr- sendungsspalten und einem Verzeichnis der Mitgliedsfirmcn des Deutschen Verlegervereins. Diese Auswahl-Liste umfaßl >0 Bo gen Großqnart und kostet broschiert 4 Mk., halbleinen gebunden und mit Löschpapier durchschossen 5.50 M. Verlegern, welche diese Versendungslisten bisher noch nicht in Gebrauch hatten, stellen wir gern, solange der dafür bestimmte Vorrat reicht, die Listen auf 8 Tage in Kommission zur Ver fügung und bitten, Bestellungen an die Geschäftsstelle des Deut schen Berlegervereins, Leipzig, Buchhändlerhaus, zu richten. Ständiges Schiedsgericht. Der Vertrag über die Errichtung eines ständigen Schieds gerichts zwischen dem Deutschen Verlegerverein und den Au- torenverbänden: Schutzderband Deutscher Schriftsteller und Bund Deutscher Erzähler ist an der Spitze des Börsenblattes vom 2. Dezember veröffentlicht. Sonderdruck« davon stehen zum Preise von 10 Pf. für das Stück in der Geschäftsstelle des Deut schen Verlegervereins zur Verfügung. Wir empfehlen die Benutzung dieses Schiedsgerichts in alten durch tz 3 gekennzeichneten Fällen und geben unseren Mitglie dern anheim, dessen Anrufung in Verlagsverträgen zu verein baren. Der Vorstand des Deutschen Berlegervereins vr. G. Kilpper, 1. Vorsteher. Gutachten der Rechtsauskunftsstelle des Deutschen Berlegervereins. Widerspruchsrccht des Verfassers gegen Bearbeitungen seines Werkes durch einen Dritten. Bedeutung des Stillschweigens des Verfassers bei Kenntnis von solchen Bearbeitungen. Frage: Ist ein Verlag berechtigt, sobald ein Verfasser die ihm vertraglich obliegende Verpflichtung, neue Auflagen seines Wer kes zu bearbeiten, nicht erfüllt, einen Dritten mit der Be arbeitung ohne ausdrückliche Zustimmung des Verfassers zu beauftragen? Ersetzt das Stillschweigen des vom Erscheinen solcher Bearbeitungen unterrichteten Verfassers -die mangelnde ausdrückliche Zustimmung? Das Urheberrecht gibt dem Berechtigten von jeher einen Schutz gegen jede Bearbeitung seines Werkes. Dieser Schutzanfpruch ist auch dann begründet, wenn der Verfasser vertraglich zur Bearbeitung seines Werkes, insbesondere für Neuauflagen dem Verleger gegenüber ver pflichtet ist und sich hartnäckig weigert, diese Verpflichtung zu erfüllen. Der Verleger ist nicht berechtigt, die Bearbeitung durch einen Dritten vornehmen zu lassen, falls er sich ein solches Recht nicht vertraglich vom Verfasser ausbcdnngen hat. Es folgt dies aus der Unvertretbar keit der Leistung des Verfassers und ans seinem Rechte, jeder Änderung an seinem Werke zu widersprechen (vgl. 8 0 U.G.). Manches wert volle Buch ist insbesondere nach dem Ableben des Verfassers infolge Widerspruchs unvernünftiger Erben gegen die unbedingt erforderliche Neubearbeitung durch Dritte der Vergessenheit anheimgefallen. Der 8 32 der Verlagsordnung für den Deutschen Buchhandel versuchte diesem empfindlichen Mangel abzuhelsen. Aber dieser Grundsatz ist nicht für den Verfasser allgemein bindend in der Rechtsprechung an erkannt worden. Auch hat die Verlagsordnnng nach dem Inkrafttreten des Verlagsrechtsgesetzes nur noch historische Bedeutung. Das V.G. kennt eine gleiche Bestimmung nicht. Es bewendet also bei den all gemeinen urheberrechtlichen Grundsätze», wie oben dargelegt. Dem Verleger bleibt neben dem praktisch wertlosen Erfüllnngsanfpruch, gegen den Verfasser nur der Schadenersatzanspruch, der aber bei der unbefriedigenden Praxis der deutschen Gerichte in Schadenersatz- Prozessen praktisch beinahe ebenso wertlos ist. Die hiernach zu Bearbeitungen eines Werkes durch Dritte er forderliche Zustimmung des Verfassers kann nach allgemeinen Nechts- grundsätzen auch stillschweigend erfolgen. Eine solche stillschweigende Zustimmung ist dann als gegeben zu erachten, wenn dem Verfasser zunächst die Absicht des Verlages, die Bearbeitung der Neuauflage durch einen Dritten vornehmen zu lassen, bekanntgegeben wird und der Verfasser auch von der Ausführung dieser Absicht Kenntnis erhält, ohne gegen Absicht wie Ausführung in angemessener Frist Einspruch zu erheben. Es müssen aber an diesen aus dem Verhalten des Ver fassers zu ziehenden Schluß strenge Anforderungen gestellt werden. Eine einmalige Nachricht, eine gelegentliche Kenntnisnahme dürfte kaum genügen. Es ist also Tatfrage, ob die stillschweigende Zustim mung als vorliegend angesehen werden darf. Ein wichtiges Moment liefert zweifellos die wiederholte, vom Verfasser widerspruchslos ent gegengenommene Honorarabrechnnng des Verlags, aus welcher der Verfasser entnehmen mußte, daß zu seinen Lasten ein dritter Bearbei ter bezahlt werde. Ich darf aber nicht verhehlen, daß die in der Anfrage mitgcteilten, sich ans das Beai-beiterhonorar beziehenden Sätze ans den Briefen des Verlags keine völlige Aufklärung darüber geben, daß ein Dritter die neue Auflage bearbeitet hat. Es wird z. B. im Briefe des Verlags vom 6. März 1920 nur davon gesprochen, daß zur Vornahme »der wenigen Korrekturen« ein Sachverständiger habe zngezogen werden müssen. Das ist nicht unzweideutig, iusofern als von Korrekturen gesprochen wird, die mit Bearbeitung nicht gleich bedeutend sind. Von größerer Wichtigkeit ist der Brief des Verlags vom 14. Juli 1921. Hier wird von der Übertragung der Bearbeitung an einen Dritten gesprochen. Daß der Verfasser späterhin von der Durchführung der Bearbeitung Kenntnis erhalten hat, z. B. durch Übersendung von Freiexemplaren, nehme ich bestimmt an. Liegt die Zustimmung des Verfassers vor, so erstreckt sich diese nur auf die bereits vorgenommenen Bearbeitungen. Die Annahme eines generellen Verzichts auf das Bearbeitungsrecht geht zu weit. 2550
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