Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.01.1925
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1925-01-15
- Erscheinungsdatum
- 15.01.1925
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19250115
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-192501156
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19250115
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1925
- Monat1925-01
- Tag1925-01-15
- Monat1925-01
- Jahr1925
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
^ 12, 15. Januar 1925. Nedattkmvller Teil. «örtnMatt f. d. vtsch». vuchh«Ldet 059 aufgehoben, nur Mitteilungen in verabredeter Sprache dürfen durch die Anstriche, Änderungen und Zusätze nicht ent stehen. (Auch diese Erweiterung der Bestimmungen ist solange nicht als ein Entgegenkommen der Neichspost zu bewerten, als die Gebühr für Teildrucksachen bis 50 Gramm 5 Pf. beträgt, also so hoch ist, wie die Gebühr für Postkarten, deren Inhalt keiner Beschränkung unterliegt.) 3. Ziffern an offen gelassenen Stellen des gedruckten Wortlauts nachzu tragen; 4. Ziffern zu ändern. Die Nachtragung von Ziffern an offen gelassenen Stellen des gedruckten Wortlauts sowie die Änderung von Ziffern ist in unbeschränktem Umfange gestattet, je doch dürfen hierdurch keine Mitteilungen in verabredeter Sprache entstehen. Diese Bestimmung, worauf ausdrücklich hingewiesen wird, bezieht sich nur auf die nachträgliche Einfügung von Zif fern in offen gelassenen Stellen des gedruckten Wortlauts. Die Änderungen und Zusätze von insgesamt fünf Worten können außerdem vorgcnommen werden. (Siche auch Anmerkung unter 5.) (Diese Bestimmung hat nur Bedeutung für Preis listen usw., die unter Umschlag verschickt werden: für Druck fachen in Karten form ist sie wertlos, da diese, wie schon gesagt, wie Postkarten zu frankieren sind, eine Portoermäßigung also nicht gewährt wird.) 5. sonstige Änderungen im Wortlaut sowie Nachtragungen an be liebiger Stelle vorzunehmen. Diese Änderungen und Nachtragun gen dürfen jedoch Zusammengezählt nicht mehr als fünf Worte usw. umfassen und müssen in leicht erkennbarem sachlichen Zu sammenhänge mit der gedruckten Mitteilung stehen. Bei Änderungen ist nicht die Zahl der geänderten, sondern die Zahl der neu in Erscheinung tretenden Worte usw. maß gebend. Sprachwidrige Zusammenziehungen von Worten werden nach der Zahl der zusammengezogenen Worte gewertet. Wort kürzungen müssen gebräuchlich und allgemein verständlich sein. Bei Zusammenziehung von Wortkürzungen wird der Zählung die Anzahl der durch die Wortkürzung dargestelltcn ungekürzten Worte zugrundegelegt. Satzzeichen zählen nicht mit. Gruppen von Ziffern und Buchstaben rechnen als ein Wort, wenn sie sprachlich zusammengehören, z. B. 15ten (Datumangabe), 18 s (Hausnummer). Nachstehend genannte Drucksachen nebst Beilagen zählen ebenfalls zu den T e i l d r u ck s a ch e n. Außer den bei Volldrucksachen zugelasise- men Angaben (Absender, Wohnung, Bankverbindung, Datum usw.) und den für Teildrucksachen zugelassenen Nachtragungen von fünf Worten -ist es zulässig, 1. Bücher, Bilder und sonstige im Wege des Druckes hergestellte literarische und künstlerische Erzeugnisse nrit einer einfachen Widmung zu versehen, die Rechnung beizulegen und diese mit Zu sätzen über den Inhalt der Sendung zu versehen: die Zusätze dürfen nicht die Eigenschaft einer besonderen selbständigen Mit teilung haben. Auf der Rechnung würden nachstehende Angaben erlaubt sein: »Zahlung innerhalb 14 Tagen«, »Zahlung sofort aus Postscheckkonto , »Zahlung des Betrags in Raten von . . . Mark«, »Zahlung über Abrechnungsgenosfenschaft Deutscher Buchhändler«. Unstatthaft ist jedoch der S t e in p e l a u f d r u ck BAG, weil diese Abkürzung der Post nicht verständlich ist: 3. dei Bücher- und Sammelbestcllzettel für buchhändlerische Werke, Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, Bilder und Noten die bestellten oder angebotenen Werke zu bezeichnen. Die bisher für Bücherzettel gültigen Bestimmungen sind beibehalten. (Die Erhöhung des Portos von 3 Pf. auf 5 Pf. kommt einer Aufhebung der seit Jahrzehnten dem Buchhandel zugestandenen Vergünstigung, Be stellungen auf Gegenstände des Buchhandels zum niedrigsten Ge bührensatz zu befördern, gleich, sofern die Bücherzettel in Karten form versandt werden); 3. im Leihverkehr der staatlichen Büchereien untereinander und mit den Benutzern in den dabei zur Anwendung kommenden Vor drucken die Bücher und sonstigen Werke zu bezeichnen und kurze, den Leihverkehr betreffende Vermerke hinzuzufügen. Die Vor schrift, daß die Drucksachen der staatlichen Büchereien den Stempel einer Staatsbibliothek und den Vermerk »Leihverkehr der Staats bibliotheken« tragen müssen, ist aufgehoben. 4. Berichtigungsbogen die Urschrift (Manuskript) beizufügen, in den Bogen Änderungen und Zusätze zu machen, die die Berichtigung, die Form und den Druck betreffen, und solche Zusätze auch auf besonderen Zetteln anzubringen. Es ist an sich nicht gestattet, den Korrekturbogen Angaben hinzuzusetzen, die über eine Be richtigung der Satzfehler, über Angaben für die Druckanordnung und über die während der Drucklegung notwendig gewordenen Ergänzungen des Textes hinausgehen. Da aber Korrekturbogen zu den Teildrucksachen gehören, bei denen nachträgliche Einfügun gen und Zusätze von insgesamt 5 Worten zulässig sind, so sind nunmehr auch Zusätze wie »Revision erbeten«, »Druckfertig«, »Auflage . . .« usw. ertaubt; aber nicht zu übersehen zu der Ge Kühr für Teildrucksachen: 5. bei Quittungskarten der Invaliden- und Hinterbliebenenvcrsiche rung die durch die Neichsversicherung zugelassenen Eintragungen vorzunehmen und die aufgeklebten Marken zu entwerten oder zu vernichten. Diese Vergünstigungen erstrecken sich nicht auf die Drucksachen der Krankenkassen. Die zugelassenen Änderungen und Zusätze können auch durch Auf klebungen bewirkt werden. Das früher gewährte Zugeständnis, auf Besuchskarten (Visitenkarten) mit höchstens fünf Worten Wünsche, Danksagungen oder andere Höflichkeitsformeln niedcrschreiben zu dürfen- besteht noch, macht aber die Drucksache zu einer Teildruck fache (5 Pf.). Weihnachts- und Neujahrskarten dürfen, wenn sie als Voll drucksache für 3 Pf. befördert werden sollen, außer den Abfender angaben keine weiteren Zusätze enthalten. Glückwunschkarten, die die bei Teildrucksachen zugelassenen 5 Wörter enthalten, müssen mit 5 Pf. frankiert werden. Die Bestimmung, nach welcher ausgemalte Landkarten, Trachte»- btlder usw. als Drucksache versandt werden können, ist fortgefallen. Die früher erlaubten Zusätze und Änderungen in Preislisten usw., Neiseankündigungen, Anzeigen über Warensendungen, Empfangsbestätigungen über Wertsendungen, Anzeigen über die Abfahrt von Schiffen, Einladungskarten, Besuchs- (Visiten-) Karten, Versendung von Zeitungsausschnitten müssen sich im Rahmen der Bestimmungen über Teildrucksachen halten Die Einfügungen dürfen nicht mehr als fünf Worte umfassen und die Sendung muß mit 5 Pf. frankiert sein. (Die vorstehend aufgeführten Vordrucke wurden fast ausnahmslos in Kartenform verschickt; durch die Erhöhung des Portos auf 5 Pf. sind auch diese Handelsdrucksachen der Postkarte gleichgestellt, und es ist die dem Handel seit langem ge währte Vergünstigung beseitigt.) Die für den Gebrauch der Blinden bestimmten Papiere mit er habencn Punkten zählen ebenfalls zu den Drucksachen. Für diese Sendungen wird ohne Rücksicht aus das Gewicht eine fest« Gebühr erhoben. Handschriftliche Änderungen und Zusätze sind bei Blinden schriftsendungen nicht gestattet. Die Drucksachenbestimmttngen im Auslandverkehr sind nicht ge ändert. Drucksachen, die nach der Gebühr für Volldrucksachen sreigemachl sind, aber den Bestimmungen dafür nicht entsprechen, unterliegen der Gebühr für Teildrucksachen, wenn sie den Bestimmungen dieser Klasse genügen. Drucksachen, die weder den Bestimmungen für Volldruck sachen noch denen für Teildrucksachen entsprechen, werden, wenn sie bis 500 Gramm wiegen, der Briefgebtthr unterworfen, wenn sie schwerer sind, nicht befördert. Teildrucksachen in Kartenform, die nicht genügend frankiert sind, unterliegen der Postkavtengebühr, sofern sie den Bestimmungen für Postkarten entsprechen. 8/. Loele, Kult: Äleuere deutsche Schaufenster- dunst, dargestellt im Zusammenhangs mit einem Scha>usmst«rNiettb«werb des Verlages Ernst Keil's Nachs. <>Au-g. Scherl). Mit 29 'Mbildungen. Leipzig! Ernst Keil's Nachs. >(Aug. Scherl) 1925. 28 S. M-k. 0.50 na. »Das Schaufenster ist das beste Werbemittel für den-Sortimenter«, so klingt es aus vielen Weihnachtsberichten, die wir jetzt veröffent lichen, heraus. Diese Anschauung muß sich immer mehr und mehr durchsetzen', ja es muß beim Sortimenter zur Überzeugung werden, daß er sein Schaufenster nach jeder Richtung hin ausnutzen muß, wenn er sein Geschäft auf der Höhe der Zeit erhalten will. Und die richtige Schansensterpflege ist ihm doch wahrlich jetzt ziemlich leicht gem-achr worden. Schon seit dem Jahre 1912, als das Börsenblatt begaun. durch Vorführung vorbildlicher Schaufenster und gediegene Anlei wng die ganze Frage der Schaufensterreklame in Fluß zu bringen, und besonders seitdem die Werbestelie des Börsenverein-s die Verbin
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder