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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.01.1925
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1925-01-15
- Erscheinungsdatum
- 15.01.1925
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- Deutsch
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12, IS, Januar 1925, Redaktioneller L«U. VSr^Lblütt f. d. Dtjchu. BuchhaudeU tztzS Redaktioneller Teil. (Nr, 6,) Bekanntmachung. Mitglicdsbeitrag betreffend. Di« Mitglied«! werden hiermit gebeten, den Mitglieddbei- lrag für das erste Quartal 1925 (Januar—März) von 7,5V Goldmark auf unser Postscheckkonto 13 4K3 oder durch Kommissionär spä - testend bis zum 31, Januar 1925 zu überweisen. Bei allen Zahlungen bitten wir stets anzugeben: Betr, M. B, l- Quartal, Vorauszahlung des Milgliedsbeitrags für das ganze Jahr 1925 <30,— M.) ist erwünscht. Jedoch bleibt Nachforderung auf Grund späterer satzungsgemäß «ingeführler Erhöhung des Bei trags Vorbehalten, Diejenigen Mitglieder, die durch Kommissionär oder über die BAG zahlen wollen, bitten wir dringend, uns hiervon sofort in Kenntnis zu setzen und dem Kommissionär rechtzeitig Auftrag zur Einlösung der Barfaktur zu geben, Mitglieder, die mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand bleiben, haben die Einhaltung des Börsenblattes zu gewärtigen und alle durch das Mahnverfahren entstehenden Kosten zu tragen, auch haben sie die durch die erneute Postüberweisung des Börsen blattes entstehenden Postgebühren zu entrichten, Leipzig, den 14, Januar 1925, Geschäftsstelle des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Nr, Heß, Syndikus, Urheberrechtsschutz und Markenschutz. Von Rechtsanwalt v>, Willy Hoffman» in Leipzig, Die Tatsache, daß ein deutscher Verleger für ein in seinem Verlage erschienenes weltbekanntes Schriftwerk mit Abbil dungen, di« vom Verfasser herrühren, kurz vor Ablauf der llrhebcrrechlsschutzfrist den Titel und die Ausstattung dieses Werkes in die Warenzeichenrolle des Patentamtes hat eintragen lassen und auf Grund dieses Markenschutzes Vervielfältigung und Verbreitung des gemeinfrei geworbenen Schriftwerkes nebst Abbildungen untersagen will, hat in den Kreisen der deutschen Buchhändler viel Aufsehen erregt. Während das Reichsgericht den Standpunkt vertritt, daß Buchtitel Kennzeichen der beiressenden geistigen Schöpfung sind und aus diesem Grunde den Warenzeichenschutz ablehnt, gewährt ihn das Patentamt mit der Begründung, daß der Titel di« Kennzeichnung der Abzüge, also der körperlichen Ware sei, eine Rechlsanschauung, die in der Literatur überwiegend ge billigt wird, Köhler in »Recht des Markenschutzes- lehrt be reits im Jahre 1884, daß der Verleger, der Drucker, der Tech niker einer lithographischen Anstalt Produzent von Waren sei und daher Markenschutz erwerben könne, sofern es ihre Sache sei, eine körperliche Darstellung des geistigen Autorwerkes zu bilden oder in den Verkehr zu fetzen. Daß ferner di« Aus stattung einer Druckschrift warenzeichenrechtlich geschützt sein kann, wird durch das Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom 7, 11, 1919 (Markenschutz und Wettbewerb XIX, S, 92) erhärtet, wo für die Ausstattung der Bände der Jnselbllcherei der Schutz des Warmzeichengesetzes anerkannt wird. Und zwar mit guten Gründen, Denn im Verkehr hat die für die Bände der Jnsel- bücherei Verwendete Ausstattung einen solchen unterscheidenden Wert erhalten, daß Bändchen, di« diesen Einband tragen, als zur Jnselbücherei angehörig angesehen werben. Lediglich diese äußeren, dem Auge sich darbietenden Merkmale kennzeichnen die Zugehörigkeit eines solchen Bändchens zur Jnselbllcherei und damit zu einem bestimmten Berlage, nicht etwa der Inhalt des betreffenden Bändchens, Wenn nun also der eingangs erwähnte Verleger sich den Titel und die Ausstattung seines Verlagswerkes markenrechtlich schützen läßt, so kann er aus Grund seines Martenrechtes ver hindern, baß andere Verleger das betreffende Werk in der be- treffenden Ausstattung in Verkehr bringen, d, h, gerade in diesem Format, mit dem betreffenden Einband, denn nur diese äußerlichen Zutaten des Verlegers, das Gewand, das er seinem Verlagswerke gegeben hat, die äußere Kennzeichnung des Ab zuges als Verkehrsgul, genießt den Schutz, während das Ver- kehrsgut als solches, das urheberrechtlichen Schutz genießt, un berührt bleibt. Somit kann, da das Verlagswerk inzwischen gemeinfrei geworden ist, nämlich das Schriftwerk und die Ab bildungen, jeder andere Verleger dieses Schriftwerk und diese Ab bildungen vervielfältigen und gewerbsmäßig verbreiten, und zwar auch mit dem Titel, der als Teil des Schriftwerkes, dessen Wiedergäbe erlaubt ist, mit vervielfältigt werden darf. Doch muß die Vervielfältigung in einer anderen Ausstattung erfolgen, denn diese äußere Zutat des Originalwerkes bleibt dem Original verlage für die Dauer des Markenschutzes geschützt, -Aus diesem Grunde kann der Originalverleger das Erschei nen einer Faksimil-ea-usgabe seines Werkes verhindern, weil da durch nicht nur das Schriftwerk mit den Abbildungen, sondern auch die Ausstattung selbst originalgetreu wiedergegeben wird. Das gilt auch dann, wenn die Faksimileausgabe an erkennbarer Stelle, also Verwechflungsmöglichteitcn ausschließend, die An gabe des neuen Verlegers enthalten würde, da hierdurch der Eingriff ln den Ansstattnngsschutz des Originalverlcgers nicht geheilt wird. Somit vermag der Markenschutz für Titel und Ausstattung eines genreinsrei gewordenen Schriftwerkes keine Verlängerung des Urheberschutzes herbeiznführen, sondern bringt einen praktisch Wohl nur unbedeutsamen Vorteil für den Inhaber des Marken rechtes, Das Weihnachtsgeschäft 1924. (Fortsetzung zu Nr, Iv.j Tie gestellte» Kragen lauteten: 1, Wie war die Kauflust des Publikums? 2, Welche Literaturgattuugcn wurde» besonders bevorzugt und welche Preislagen meist gewählt? g. Welche einzelnen Bücher standen im Vordergrund des Interesses? 4, Fand ernstere oder leichtere Literatur größere» Anklang? ö. Wie war der Verkauf von Klassikern? s. Fanden Jugendbücher und Bilderbücher lebhaften Absatz, in wel chen Preislage»? 7, Wurde ei» Einfluß der erhöhten allgemeinen Werbetätigkeit be merkt? 8, Wurde wieder wie in früheren Zeiten Kredit beansprucht? s. Was ist sonst »och Bemerkenswertes über das Weihnachtsgeschäft zu berichten? Halbcrstadt: Ich habe im Dezember ungefähr das Dreifache gegen den gleichen Monat des Vorjahres umgesetzl, obwohl auch im Vor jahre das Weihnachtsgeschäft den Umständen angemessen be friedigend war. Es wurden besonders Romane und schöne Literatur gekauft. In -erster -Linie die neuen Romane von Herzog, Frenssen, Laufs, aber auch gute ältere. An anderen Werken verkaufte -ich besonders Wiele, Für Hagenbeck; Tirpitz, Dokumente; Blllow, Aus verklungenen Zeiten; Kügelgen, Le- benserinnevungen, Zu größeren Werken fehlte meistens das Geld, Klassiker wurden nur wenig gefragt, von den Jugend schriften gingen besonders solche belehrenden Inhalts, Bilder bücher nur wenig. Im allgemeinen wurde ernste Literatur be vorzugt. Ob durch die allgemein« Werbetätigkeit ein größeres Interesse geweckt wurde, kann ich nicht beuktsilen, Unzweifel haft ist ein größeres Interesse vorhanden, und die Kunden drück
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