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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.01.1894
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 18.01.1894
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- Deutsch
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lich wäre, zu gunsten des im Buchhandel üblichen Barpaket- Verkehres und der alljährlich zur Buchhändler messe in Leipzig stattfindenden Abrechnungen eine der im Gesetzentwurf, Tarif nummer 6, Absatz 2, enthaltenen Ausnahmen entsprechende analoge Stempelbesreiung festgesetzt werden würde. Der ehrerbietigst Unterzeichnete Vorstand hält sich vielmehr zu der ergebensten Bitte berechtigt: der hohe Reichstag wolle dem Geschentwnrs wegen Abänderung des Gesetzes betr die Erhebung von Rcichsstempelabgabeu vom 1. Juli 1881 / 29. Mai 1885, soweit durch denselben eine Abgabe sür Quit tungen und Frachtpapiere eingcsiihrt werden soll, seine Zustimmung versage». In größter Ehrerbietung Leipzig den 10. Januar 1894. Der Vorstand des Börscnvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. vr. Eduard Brockhaus-Leipzig, 1. Vorsteher. Arnold Bergstraeßer-Darmstadt, II. Vorsteher. Max Niemeyer-Halle a/S., I. Schriftführer. Johannes Stettner-Freiberg i/S., II. Schriftführer. Franz Wagner-Leipzig, I. Schatzmeister. - Heinrich Wichern-Hamburg, II. Schatzmeister. Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Abzahlungsgeschäfte. (Nr. 113 der Drucksachen des Reichstags.) Der dem Reichstag vorgelegte Entwurf eines Gesetzes, be treffend die Abzahlungsgeschäfte, hat folgenden Wortlaut: 8 1. Hat bei dem Verkauf einer dem Käufer übergebenen beweglichen Sache, deren Kaufpreis in Teilzahlungen berichtigt werden soll, der Verkäufer sich das Recht Vorbehalten, wegen Nichterfüllung der dem Käufer obliegenden Verpflichtungen von dem Vertrage zurückzutreten, so ist im Falle dieses Rücktritts jeder Teil verpflichtet, dem anderen Teil die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nichtig. Dem Vorbehalt des Rücktrittsrechts steht es gleich, wenn der Verkäufer wegen Nichterfüllung der dem Käufer ob liegenden Verpflichtungen kraft Gesetzes die Auflösung des Ver trags verlangen kann. 8 2. Der Käufer hat im Falle des Rücktrittes dem Ver käufer für die infolge des Vertrags gemachten Aufwendungen, sowie sür solche Beschädigungen der Sache Ersatz zu leisten, welche durch ein Verschulden des Käufers oder durch eine» sonstigen von ihm zu vertretenden Umstand verursacht sind. Für die Ueberlassung des Gebrauchs oder der Benutzung ist deren Wert zu vergüten. Eine entgegenstehende Vereinbarung, ins besondere die vor Ausübung des Rücktrittsrechts erfolgte ver tragsmäßige Festsetzung einer höheren Vergütung, ist nichtig. Auf die Festsetzung der Höhe der Vergütung finden die Vor schriften des 8 260 Absatz 1 der Civilprozeßordnung entsprechende Anwendung. 8 3. Die nach den Bestimmungen der 1, 2 begrün deten gegenwärtigen Verpflichtungen sind Zug um Zug zu erfüllen. Z 4. Eine wegen Nichterfüllung der dem Käufer ob liegenden Verpflichtungen verwirkte Vertragsstrafe kann, wenn sie unverhältnismäßig hoch ist, auf Antrag des Käufers durch Urteil aus den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Die Herab setzung einer entrichteten Strafe ist ausgeschlossen. Die Abrede, daß die Nichterfüllung der dem Käufer obliegenden Verpflich tungen die Fälligkeit der Restschuld zur Folge haben solle, kann rechtsgiltig nur sür den Fall getroffen werden, daß der Käufer mit mindestens zwei aus einander folgenden Teilzahlungen ganz Einundsechzigster Jahrgang. oder teilweise im Verzug ist und der Betrag, mit dessen Zahlung er im Verzug ist, mindestens dem zehnten Teile des Kaufpreises gleichkommt. Z 5. Hat der Verkäufer auf Grund des ihm vorbehaltenen Eigentums die verkaufte Sache wieder an sich genommen, so gilt dies als Ausübung des Rücktrittsrechts. 8 6. Die Vorschriften der 88 1 bis 5 finden auf Ver träge, welche darauf abzielen, die Zwecke eines Abzahlungsge schäfts (8 0 i" einer anderen Rechtsform, insbesondere durch mietweise Ueberlassung der Sache, zu erreichen, entsprechende Anwendung, gleichviel, ob dem Empfänger der Sache ein Recht, später deren Eigentum zu erwerben, eingeräumt ist oder nicht. 8 7. Wer Lotterielose, Jnhaberpapiere mit Prämien (Gesetz vom 8. Juni 1871, Reichs-Gesetzbl. S. 210) oder Bezugs- oder Anteilscheine auf solche Lose oder Jnhaberpapiere gegen Teilzahlungen verkauft, oder durch sonstige aus die gleichen Zwecke abzielende Verträge veräußert, wird mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark bestraft. Es begründet keinen Unterschied, ob die Uebergabe des Papiers vor oder nach der Zahlung des Preises erfolgt. 8 8. Die Bestimmungen des Gesetzes finden keine Anwen dung, wenn der Empfänger der Ware als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen ist. 8 9. Verträge, welche vor dem Inkrafttreten dieses Ge setzes abgeschlossen worden sind, unterliegen den Vorschriften des selben nicht. Der allgemeine Teil der Begründung hierzu lautet: Der Umsang, welchen die Veräußerung beweglicher Sachen gegen ratenweise Abzahlung des Preises in Deutschland erreicht hat, und die Mißstände, die bei diesem Abzahlungsverkehr hervorgetreten sind, haben seit Jahren zu öffentlichen Erörterungen Anlaß gegeben, welche ein Vor gehen der Reichsgesetzgebung aus diesem Gebier bezwecken. Zum Teil wird die ganze Geschästsform für wirtschaftlich schädlich erachtet und demgemäß verlangt, daß dem Abzahlungsverkehr als solchem entgegen getreten werde; zum Teil wird wenigstens auf Maßregeln behufs Be< seitigung der mit diesem Verkehr verbundenen Mißstände gedrungen Die Petirionskommission des Reichstags hat mehrfach Veranlassung gehabt, sich mit Eingaben, welche aus Beschränkung der Abzahlungsgeschäfte ab- zielien, zu befassen > Drucksachen des Reichstags 1887 I. Nr. 154; 1888/89 Nr. 122; 1890/92 Nr. 350); sie hat auch wiederholt beantragt, die Petitionen dem Reichskanzler zur Erwägung zu überweisen. Im Plenum des Reichstags sind die' darüber erstatteten Berichte nicht zur Verhandlung gelangt; doch ist auch dort die Frage der Abzahlungs geschäfte schon in früheren Jahren berührt worden (Sitzungen vom 12. November 1889 und vom 17. und 24. November 1891; Steno graphische Berichte 1889 S. 251 ff., 1891 S 2905, 2906, 3026, 3029, 3036). In der Fachliteratur wie in der Tagespresse hat der Gegenstand vielfache Beleuchtung gesunden, zahlreiche Berichte von Handelskammern (vergl. die Zusammenstellung bei Hausmann: die Veräußerung beweg licher Sachen gegen Ratenzahlung, Berlin 1891, S. 103 bis 163) haben sich damit beschäftigt Nachdem dann von seiten der Bundesregierungen umfassende Erhebungen über den Abzahlungshandel staltgesunden hatten, erschien die Frage, ob und inwieweit eine gesetzliche Regelung angezeigl "ist, zur Entscheidung reif. Demgemäß ist unter dem 23. Dezember 1892 dem Reichstag der Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Abzahlungs geschäfte, zur Beschlußfassung vorgelegt worden (Drucksachen des Reichs tags 1892/93 II. Nr. 69). Der Reichstag verwies den Entwurf an eine Kommission, die ihn einer eingehenden Prüfung unterzogen und hierüber schriftlichen Bericht erstattet hat (Nr. 176 der Drucksachen). Im Plenum hat bei der vorgerückten Zeit die Vorlage nicht mehr zur Erledigung gebracht werden können. Die von der Reichstagskommission beschlossenen Abänderungen und Ergänzungen sind als sachgemäß zu bezeichnen, und der gegenwärtige Entwurf hat daher durchweg die Fassung erhalten, welche der früheren Vorlage durch die Kommission des Reichstags ge geben war. Die Abzahlungsgeschäfte, um die es sich handelt, werden in der Art geschloffen, daß die Sache dem Erwerber alsbald zur Benutzung über geben wird, während er den Preis in Teilzahlungen von bestimmter Höhe und in bestimmten Fristen zu entrichten hat. Hierbei ist es ganz überwiegend üblich, daß bis zur völligen Entrichtung des Preises das Eigentum der Sache dem Veräußerer verbleibt; zu diesem Zweck wird entweder ein Kaufvertrag unter der Vereinbarung abgeschlossen, daß dem Verkäufer das Eigentum der verkauften Sache bis zur Tilgung des Preises Vorbehalten sein soll; oder es wird die Form eines Mietvertrages gewählt, mit der Abrede, daß, wenn die gezahlten Mietzinsraten eine bestimmte Höhe erreicht haben, das Eigentum der Sache — sei es von selbst, sei es durch besonderen Uebergabeakt — aus den Mieter übergehen 50
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