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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.01.1894
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 18.01.1894
- Sprache
- Deutsch
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wird, daß die nächste Generalversammlung möglichst früh statlfindet. Der Borstand des Elsaß-Lothringischen Buchhändler-Vereins. Karl I Trübner, stellvertretender Vorsitzender. W. Heinrich, Schriftführer. P, Vomhoff, Kassierer. Julius Boltze in Gebweiler. Paul Even in Metz. Eingabe des Vorstandes des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig zu dem Entwürfe eiues Gesetzes wegen Abänderung des Gesetzes, betreffend die Erhebung von Reichsstempclabgaben vom 1. Juli 1881 / 29. Mai 1885. An den Deutschen Reichstag. Dem hohen Reichstag gestattet sich der ehrerbietigst Unter zeichnete Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler als der anerkannte berufene Vertreter der Interessen des ge samten deutschen Buchhandeis mit Bezug auf den Entwurf eines Gesetzes wegen Abänderung des Gesetzes, betreffend die Erhebung von Reichtzstempelabgaben, vom 1. Juli 1881 / 29. Mai 1885 die folgenden Vorstellungen ganz ergebenst zu unterbreiten. Ist der Unterzeichnete Vorstand auch vollständig davon über zeugt, daß das deutsche Volk zur Erhaltung der Macht des Reiches die nötigen Mittel aufbringen muß, da nur unter dem Schutze einer kräftigen und den Frieden erhaltenden Regierung Handel und Gewerbe sich zum Gedeihen und zur Blüte entwickeln können, und daß deshalh diese Erwerbsthätigkeit am ersten berufen ist, dem Reiche die Wege zu neuen Einnahmequellen zu öffnen, so hält er sich doch auch für verpflichtet, den hohen Reichetag aus diejenigen Bedenken ausmerlsam zu machen, welche in buch händlerischen Kreisen gegen die durch die vorerwähnte Gesetzes vorlage beabsichtigte Einsührunq eines Quitt ungs- und Fracht papierstempels berechtigterweise erhoben werden. Es ist zunächst unzweifelhaft, daß die in dem Gesetzentwürfe geforderte Abgabe eines Stempels für Quittungen im Fall ihrer Einführung nicht von dem Großhandel, sondern haupt sächlich von dem Kleinhandel, also dem wirtschaftlich schwächeren Teil der Handel- und Gewerbetreibenden, getragen werden würde. Kommt doch der Großhändler gerade mit Rücksicht aus seinen umfangreicheren, auf größere Umsätze berechneten Geschäfts betrieb nur selten in die Lage, seine Außenstände mittels quittierter Rechnungen einzuziehen. Dagegen wird der Kleinhändler und Handwerker durch die Natur seines Geschäftes, die Art des Be triebes und die hiermit verbundene Notwendigkeit des Kredit- gcbens auch für Forderungen von geringerer Höhe gezwungen, alltäglich eine große Anzahl Rechnungen auszugeben und über die aus solchen Rechnungen an ihn gezahlten Beträge Quittung zu leisten; er würde deshalb verpflichtet werden, weit häufiger und in höherem Maße, als der Großhändler dies nötig hätte, Abgaben für geleistete Quittungen zu entrichten. Ganz besonders aber müßte der Kleinhändler im Buchhandel, der Sortimentsbuchbändler, durch die Ver pflichtung zur Entrichtung dieses Ouittungsstempels belastet werden. Die Eigentümlichkeiten des buchhändlerischen Verkehres würden zur Folge haben, daß von dem Sortimenisbuchhändler der Ouittungsstempcl oft doppelt für ein und dieselbe Buch ware und zwar sowohl beim Einkauf als beim Verkauf zu entrichten wäre. Den Sortimenisbuchhändler würde zudem diese Stempel abgabe um so empfindlicher treffen, als der Verkehr zwischen ihm und dem Verleger ein überaus reger und mannigfaltiger und der Soriimeutsbuchhändler genötigt ist, zur Deckung sein es Bedarfes Buchwerke von Tausenden von Verlegern in unzäh ligen Posten im Werte von unter 20 Mark und darüber zu beziehen und nach buchhändlerischem Gebrauch gegen Quittung oder Nachnahme bar zu bezahlen. Wenn ferner zu bedenken ist, welches Maß van Unzuträglichkeiten und Beschwerungen die Ver pflichtung zur Entrichtung einer Stempelabgabe für Quittungen herbeiführen müßte, angesichts der im Buchhandel üblichen, in Leipzig als dem Centralpunkte des deutschen Buchhandel wöchent lich stattfindenden Börsenabrechnungen, insbesondere aber der zur Ostermesse in Leipzig über Tausende von buchhändlerischen Konten zu bewirkenden allgemeinen Abrechnung, so erscheint die Beun ruhigung, welche der die Ouittungssteuer einführende Gesetz entwurf namentlich in buchhändlerischen Kreisen erregt hat, durchaus begreiflich und auch ganz begründet. Würde doch die vom Gesetzgeber in den Motiven zu dem Gesetzentwurf ausgesprochene Absicht, diese Steuer derart zu ge stalten, daß sie durch ihre Anlage nicht vexatorisch und durch ihre Höhe nicht empfindlich wird, mit Rücksicht aus die be sonders dem Buchhandel drohenden Beschwerungen in das gerade Gegenteil gekehrt und hierdurch der Buchhandel in empfind licher Weise geschädigt werden, ohne daß für das Reich daraus ein besonderer Nutzen erwachsen würde. Nicht minder belästigend würde aber auch der durch den Gesetzentwurf zur Einführung empfohlene Stempel für Fracht papiere auf einzelne Zweige des Buchhandels einwirken. Würde sich die Abgabe für Frachtpapiere beim Großhandel als eine im Verhältnis zur Anzahl und Größe der zu befördernden Frachten nur geringe Ausgabe darstellen, so würde andrerseits dieser Stempel den Kleinhändler im Buchhandel, den Sortimentsbuch händler, ganz besonders und auch schwerer als andere Handel treibende belasten. Bietet sich dem Kaufmann in der Regel die Möglichkeit, seine Waren in wenigen großen Posten zu beziehen, so bedingt die Eigenart der Buchware, die aus Tausenden ver schiedener Artikel besteht und deren Bedarf einem steten Wechsel unterworfen ist, daß die Buchhändler täglich eine große Anzahl Bücherscndungcn von Leipzig, als der Centralstelle des deutschen Kommissionsbuchhandels, beziehen müssen, deren relativ geringer Wert eine Erhöhung der an sich schon großen Versandspesen durch Zuschlag einer Abgabe für die Frachtpapiere schwerlich er tragen wird. Wollte der Sortimentsbuchhändler künftig bei dem Be stehen der Verpflichtung zur Abgabe eines Stempels für Quittungen und Frachtpapiere in seinem Geschäftsbetrieb sein Auskommen finden, so wäre er genötigt, zur Ersparung der Stempelsteuer für Quittungen die Bestellungen bei den einzelnen Verlegern möglichst so zu bemessen, daß keine Sendung den Betrag von 20 Mark übersteigt, und Bücher, deren Preis sich diesem Betrag nähert, wiederholt einzeln, statt wie bisher in größerer Anzahl zu beziehen, zur Ersparung der Ab gabe für Frachtpapiere aber seinen Kommissionär zu beauf tragen, bei Postsendungen unter einer Adresse nur zwei, anstatt wie bisher Regel war, drei oder mehr Pakete ä 5 Kilo zu be fördern, damit der Portosatz von einer Mark nicht überschritten würde. Aus diese Weise würde aus diesem Verkehrszweige dem Reiche eine nennenswerte Einnahme übeihaupt nicht zugesührt, der Sortiments- und Kommissionsbuchhandel aber mit einer Mühe und Mehrarbeit belastet werden, die eine gedeihliche Aus übung dieser Erwerbsthätgkeit künftig hemmen müßte. Wird durch vorstehende Ausführungen dargethan, welche Er schwerungen und Belästigungen, ja Benachteiligungen allen Zweigen des Buchhandels durch Einführung einer Abgabe für Quittungen und Frachtpapiere zugefügt werden würde, und wie wenig be langreich bei aller Mühe und Arbeit, welche die Erhebung dieser Steuern verursache» müßte, das Steuerertrögnis für das Reich selbst sein würde, so glaubt der Unterzeichnete Vorstand, daß die dem Buchhandel drohende Schädigung selbst in dem Fall nicht ganz abgewendet werden könnte, wenn, wie es ja immerhin mög-
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