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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.01.1925
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- 1925-01-13
- Erscheinungsdatum
- 13.01.1925
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil. 10, 13. Januar 1925. händlerhaus), zu richten sind, die die Aufträge zunächst auf den Konten notiert und sie dann zur Drucklegung an die Redaktion des Börsen blattes weitergibt. Die Redaktion des Börsenblattes versendet dann die K o r r e k t u r a b z ü g e, falls solche gewünscht werden, und deshalb sind zurückgchende Korrekturabzüge stets an die Nedaktio n des Börsenblattes zu richten. Wir bitten also, stets genau darauf zu achten, daß neue Aufträge an die Expedition, Korrek- t Ursendungen dagegen an die Redaktion übcrschrieben werden. Besonders ist darauf zu achten, daß alle Klischees und Matern, die zu den Anzeigen gehören, stets direkt an die Expedition des Bbl. zu richten sind. ttmsatzsteucrsrcihcit bei Anslandvcrkäufen. — Den »Mitteilungen des Verbandes des deutschen Kunst- und Antiquitätenhandcls« ent nehmen wir die nachstehenden Angaben, die von erheblicher Bedeu tung für das Buch- und K u n st - A n t i q u a r i a t sin,d: Durch Art. II 8 4 der 2. Verordnung des Reichspräsidenten über wirtschaftlich notwendige Steuermildcrungen vom 10. November 1924 sind 8 23 Abs. 1 Nr. 5 und 8 41 des Nm'satzstcuergesetzes gestrichen. Somit ist das Verbringen ins Ausland von Antiquitäten, einschl. alter Drucke und Kunstwerke (8 21 Nr. 2 und 3 des U.St.G.) von der er h ö h t e n Steuerpflicht befreit, und Mar vom 1. Januar 1925 ab. Nach 8 21 e U.St.G. in der Fassung des Art. IV 8 1 der 2. Steuer- notverordnung (Neichsges.Bl. S. 1219/1923) entfällt bei dem Verbrin gen in das Ausland auch die allgemeine Umsatzsteuer. Zu beachten ist, daß tatsächlich eia Um 'satz in d a s A u s - land vorliegen muß, d. h. der ausländische Käufer darf die Waren nicht schon im I n l a n d ü b e r n e h m e n. Fernerhin muß aus der Buchführung des Unternehmers ersichtlich sein: der Gegenstand nach seiner handelsüblichen Bezeichnung, Name (Firma) und Wohnort (Sitz) des ausländischen Erwerbers, der Tag der Liefe rung ins Ausland, das vereinbarte und vereinnahmte Entgelt, sodaß jederzeit eine Nachprüfungsmöglichkeit gegeben werden kann. (8 18 Abs. 3 der Ausf.Bcst. des U.St.G.) E. H. Warenumsaßsteucr in Österreich. (Vergl. Sprechsaalartikel im Börsenblatt Nr. 289 vom 10. Dezember 1924.) — Das österreichische Gesetz über die Warcuumsatzsteucr schreibt die Erhebung der Steuer durch die Zollämter für jene Bezieher von Büchern aus dem Auslande vor, die nicht gewerbsmäßige Buchhändler sind. Von Nichtbuchhänd lern wird die Warcuumsatzsteucr in jedem Fall erhoben, selbst dann, wenn der Empfänger das Buch zur Besprechung zugesandt erhalten hat. Die Frage der Entgeltlichkeit der Sendung ist bei der Warenumsatz- stcuer belanglos. Es wird der allgemeine Marktwert wenn nötig schätzungsweise ermittelt. Die Vertretung des österreichischen Buch handels hat bei den Verhandlungen über die Warenumsatzsteuer alles getan, um für den Buchhandel Erleichterungen öurchzusetzen, er hat auch erreicht, daß der Buch-, Kunst- und Musikalienhändler von der Lei stung der Wareuumsatzstcuer bei der Einfuhr, wie es bei der Einfuhr ware die Regel ist, befreit ist. Damit die Zollämter unterrichtet sind, wer als gewerbsmäßiger Buchhändler zu betrachten ist, besitzen alle Zollämter eine Liste der gewerbsmäßigen Buchhändler. Es dürfte sich für die Buch-, Kunst- und Musikalienhändler in Österreich empfeh len, nachzufragen, ob ihre Firmen in diesen Listen enthalten sind, und wenn nicht, die Aufnahme nachträglich zu veranlassen. Prospekte aus dem Ausland, für gewerbsmäßige Buchhändler be stimmt. unterliegen jedoch der Warcuumsatzsteuer auch daun, wenn die Zusendung unberechnet erfolgt. Die Wechsel- und Schcckzinsen. — Der Finanzpolitische Ausschuß des vorläufigen Neichswirtschaftsratcs hat in seiner Begutachtung des Entwurfes eines Gesetzes über die Wechsel- und Schcckzinsen. wonach die Ncichsregicruug ermächtigt werden soll, jeweils entsprechend den wirtschaftlichen Verhältnissen die Höhe dieser Verzugszinsen durch Ver ordnung zu bestimmen, einstimmig folgendes beschlossen: -»Der Finanz politische Ausschuß des Vorläufigen Neichswirtschaftsratcs erachtet es für notwendig, daß der Zinssatz bei Wechseln und Schecks jeweils ohne weiteres dem Neichsbaukdiskont angepaßt und auf das Eiueiuhalbfache des Ncichsbaukdiskouts bemessen wird.« Bücher als Gegenstände des täglichen Bedarfs. (Nachdruck ver boten.) — Ein Radio-Installateur N. hatte einige Exemplare von dem Buch 'Radio im Heim« von einem Händler für 2 Mk. das Stück gekauft und unter anderm an einen Lehrer für 2.50 Mk. das Stück verkauft. Als der Lehrer in Erfahrung gebracht hatte, daß der An geklagte ihm das Buch mit einem Ausschlag von 50 Pf. verkauft hatte, erstattete er Anzeige. Sowohl das Schöffengericht als auch die Straf kammer verurteilten N. zu einer Geldstrafe, da sich N. gegen die Ver ordnung vom 13. Juli 1923 vergangen und Kettenhandel getrieben habe; der Angeklagte habe sich als unnützes Glied in die Kette zwischen Erzeuger und Käufer eingeschoben und einen Aufschlag von 50 Pf. erhoben. Das betreffende Buch sei zur kritischen Zeit sehr begehrt ge wesen, in kurzer Zeit sei eine starke Auflage verkauft worden. Un bedenklich sei daher das erwähnte Buch zu den Gegenständen des täg lichen Bedarfs zu rechnen. Diese Entscheidung focht der Angeklagte durch Revision beim Kammergericht an und bestritt, sich strafbar ge macht zu haben; er habe das Buch uur zur Bequemlichkeit seiner Kunden gekauft und an diese lediglich aus Gefälligkeit abgelassen, im Hinblick auf seine Geschäftsunkosten müsse ihm gestattet sein, einen Aufschlag von 50 Pf. zu erheben. Ter III. Strafsenat des Kammer gerichts wies jedoch die Revision des Angeklagten als unbegründet zurück und führte unter anderm aus, die Vorentscheidung sei ohne Nechtsirrtum erfolgt; unbedenklich sei angenommen worden, daß das Buch »Radio im Heim« zu den Gegenständen des täglichen Bedarfs ge höre, da es zur fraglichen Zeit vielfach gekauft worden lei. Die Ver urteilung wegen Kettenhandels sei zutreffend erfolgt, iveil er das erwähnte Buch für 2 Mk. gekauft und für 2.50 Mk. verkauft habe. Unerheblich sei es, wenn später das Buch nicht mehr gekauft worden sei. — Der Fall ist zur Illustration der Entwicklung des Auchbuch- haudels nicht uninteressant. Nach solchen Erfahrungen wird vielleicht mancher Außenseiter den Geschmack daran verlieren, sich »auch« mit Büchern zu beschäftigen. Zur eingehenderen Beurteilung der Frage reichen allerdings die Angaben hier noch nicht recht aus. Staatliche Anerkennung der Buchberatungsstcllcn des Borromäus- vereins. — Die »Kölnische Volkszeitung« Nr. 19 vom 8. Januar meldet: »In der Entwicklung des Borromäusvereins, der bedeutendsten katholi schen Büchcrorganisation, ist ein weiterer wesentlicher Fortschritt fest- zustcllen: Mit Schreiben vom 18. Dezember 1924 erklärt der preußische Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung die staatliche An erkennung der kürzlich neu errichteten Buchberatungsstellen des Ver eins in Bonn, Saarbrücken und Neiße und deren Gleichstellung mit ähnlichen staatlichen Einrichtungen. Wenn damit auch ,nur ein tat sächlicher Zustand offiziell anerkannt wird', wie es in der Verfügung heißt, so liegt in dieser Anerkennung doch insofern ein großer Wert, als damit gleichzeitig die kulturelle Bedeutung der Beratungsstellen von seiten des Ministeriums bestätigt wird, da mau nicht vollwertigen Einrichtungen bei der bekannten Zurückhaltung des Staates Anerken nung und insbesondere Gleichstellung auf keinen Fall gewährt hätte. »Leipzigs Wirtschaft 1924.« — Dem Bericht des Leipziger Tage blatts vom 25. Dezember 1924 über dieses Thema entnehmen wir die Stellen, die den Buchhandel und das Buchgewerbe behandeln, ohne uns indes durch den Abdruck mit den darin vertretenen Anschauungen immer vollständig einverstanden zu erklären: Einer der wichtigsten Erwerbszweige Leipzigs ist der Buch handel, der ein sehr schweres Jahr hinter sich hat, das erst durch das Weihnachtsgeschäft zu einem nicht ganz trüben Abschluß kam. An Friedensverhältnisse darf mau allerdings nicht denken, am wenigsten im Kommissionsbuchhandel, durch den der Schwerpunkt des deutschen Buchhandels in Leipzig gehalten wurde. Die Umsätze betragen gegenüber 1913 wohl höchstens ein Drittel; der Zwischen handel über Leipzig ist noch sehr gering. Es ist dabei zu be denken, daß der Leipziger Kommissionsbachhändlcr nicht uur Spedi teur des Buchhändlers und mittleren Verlegers in der Provinz war, sondern auch ihr Bankier. Auf Grund genauester Kenntnis der Lage konnte er seinen Kunden Kredite geben, die er selbst von deu Banken bezog, sodaß durch den Kommissionsbuchhandel der Kredu- strom in alle Zweige des Buchhandels bis zum letzten Sortimenter in der Kleinstadt strömte. Eine Organisation, die in ihrer wirtschaft lichen Zweckmäßigkeit dem vielgerühmten Verfahren der Sammlung der Aufträge beim Kommissionär und der Auslieferungsstelle der Verlage in Leipzig nicht nachstand und es notwendig ergänzte. Mit dem einen ist das andere ins Wanken gekommen, der Buchverkehr kann nicht nach Leipzig gezogen werden, solange es dem Kommissionär an Krediten mangelt. Sind die Geldverhältnisse erst wieder normal, so wird der Leipziger Kom missionsbuchhandel auch wieder zu Kräften kommen. — Der Ver lag s b u ch h a n d e l müßte, wenn es nur auf die Zahl der Neu erscheinungen ankäme, glänzend dastehen. Nachdem im Sommer die Geldknappheit jede Unternehmungslust gelähmt hatte, setzt jetzt ein Überangebot ein, und zwar zu Preisen, die zweifellos in Anbetracht der gestiegenen Kosten für Materialien, Drucker- unv Bmderlöhne scharf kalkuliert, aber viel zu hoch sind, um den
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