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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.07.1923
- Strukturtyp
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- 1923-07-28
- Erscheinungsdatum
- 28.07.1923
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- Deutsch
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X» 174. 28. Juli 1923. Redaktioneller Teil. Schrcibwesen durch Aufstellung einer einheitlichen Hanptstenerliste, zu- miudestcus für die Veranlagung von Umsatz- und Einkommensteuer, möglich sein sollte. Schließlich ließe sich auch das Kassenwesen in mehr facher Hinsicht vereinfachen. In der viel umstrittenen Frage, ob das Lehrlingswesen innerhalb oder außerhalb der Tarifverträge zu regeln sei, ist ein Erlaß des Preußischen Handelsministers vom 4. Juli d. I. ergangen, wonach -die Gewerbschasten berechtigt sind, zur Regelung der Lehrlingsverhältnisse ihrer Mitglieder Tarifver träge abznschließcn und unter Umstünden den Cchlichtungsausschnß an zurufen, soweit nicht die Handwerkskammern und Innungen von ihrer gesetzlichen Befugnis zur Regelung des Lehrlingswesens im Einzel falle tatsächlich in bestimmtem Punkten Gebrauch gemacht haben. Wird sonach ein Tarifvertrag unter Einbeziehung der Lehrlinge abgeschlossen, so werden diese zu »Beteiligten« im Sinne des § 1 der Tarifverordnnng vom 23. Dezember 1918, und die Ablgemeinverbindlicherllärnng eines solchen Tarifvertrags ergreift dann auch die nichtverbandsangehörigen Lehrlinge. Im Zusammenhang damit steht die durch das Reichsorbeitsmini- sterinm am 9. Juni 1923 ausgesprochene Allgemeinvcrbindlich- erklärnng eines Tarifvertrags für die Kreishanptmannschaft Leipzig in der Metallindustrie, wonach der Verband der Metallindnstriellen im Bezirk Leipzig verpflichtet ist, mit Wirkung vom 1. September 1922 bestimmte, im Einzelfall festgesetzte Entschädigungen für gewerbliche Lehrlinge zu gewähren. Jedoch sind von der Allgemeinverbindlichkeit Lehrlinge der rein handwerksmäßigen sowie der Betriebe, für die be sondere Fachtarife bestehen, ausgeschlossen. Man ersieht hieraus, daß der Gedanke, die Lehrlinge gleichfalls in das Schema des Tarifvertrags mit einznbeziehcn, auch an Re gierungsstelle Fortschritte gemacht hat, und daß es großer Anstrengun gen bedürfen wird, wenn man dem Lehrvertrag seine Stellung außer halb des Tarifvertrags, die allein seiner Eigenart entspricht, bewahren will. Zur Unterstützung dieses Standpunktes sei noch auf zwei Entschei dungen hingewiesen, und zwar des Landgerichts Frankfurt a. M. vom 7. April 1922 und des Landgerichts Darmstadt vom 18. Mai 1922, wo nach die wesentliche Leistung des Lehrvertrags, zu der sich der Lehrherr verpflichtet, die Ausbildung des Lehrlings in dem zu erlernenden Berufe ist. Die jetzt meistens gewährte Vergütung seitens des Arbeit gebers sei nicht als ein Entgelt für die von dem Lehrling geleistete Arbeit zu betrachten, sondern bedeute nur eine durch die wirtschaftlichen Verhältnisse bedingte Unterhaltsbeihilfe für den Lehrling, ohne daß dadurch etwas an der Nechtsnatur des Lehrvertrags geändert würde. Dagegen hat das Kanfmannsgericht Hamburg in einer Entscheidung vom 4. April 1922 eine Zweiteilung dahin getroffen, daß es im Nahmen des Lehrvertrags die Elemente eines Ansbildungs- und eines Arbeitsertrags unterscheidet, also die Beziehung, des ausbildenöen Lehrherrn zu dem lernenden Lehrling und die Beziehung des dienst- berechtigten Lehrherrn zum arbeitspflichtigen Lehrling. Soweit eine Tätigkeit des Lehrlings innerhalb des reinen Ansbildungsvertrags vor liege, scheide dieser Teil des Lehrvertrags für die tarifliche Rege lung aus. vr. Runge, Syndikus. Mine Mitteilungen. Die neue Schlüsselzahl: 30 000. — Infolge einer Steigerung der Papierpreise um 26°/> und unter Anwendung des Lebens halt n n g s i n d c x des Statistischen Neichsamts (bisher Lebenshaltungsindex der Industrie- und Handelszeitnng), der sich für diese Woche gegenüber dem Index der Industrie- und Handelszeitnng der vorigen Woche um 51,26"/, höherstellt (Druck- und Buchbinder- inüex bleiben unverändert), macht sich folgende Neuberechnung für die Schlüsselzahl erforderlich: . Papierindex 7 889 918 Drnckindcx 5 659 340 Bnchbinderindex 4 592 000 Summe 18 141 258 Mittel 6 047 086 Lebenshaltungsindex 3 933 600 Summe 9 980 686 Mittel 4 990 343 Nichtzahl 499 Schlüsselzahl 29 940 Sonach ergibt sich bei einer Anfrundnng die Schlüsselzahl 30000, was einer Steigerung von 20°/, gleichkommt. Die Tabelle mit Ladenpreisen nach der neuen Schlüssel zahl befindet sich ans dem Bestellzettclbogen der gestrigen Nummer. Die zur Fortsetzung bestellten Sonderdrucke der Tabelle gehen den Be stellern wie immer regelmäßig zu. Die bisherige Entwicklung der Schlüsselzahl ist aus folgender Ta- belle zu ersehen: Schlüsselzahl 60 mit Wirkung vom 13. September 1922 (Bbl.214.) 80 „ „ 28. l „ 228., 110 „ „ 15. Oktober « 2M., 160 „ „ 26. « „ 250 » 210 „ „ 6. November < „ 2SS.) 300 „ „ 20. ( „ WS.) 400 „ „ 4. Dezember ( „ 280., 600 ,. „ 27. < „ 298., 700 „ „ 15. Januar 1923 l „ n., 900 „ „ 29. < ,, 2S., 1400 „ 5. Februar < „ 29., 2000 „ 19. « „ 41-, 2500 „ „ 3. April < „ 78., 3000 „ „ 7. Mai < „ 184., 3300 „ „ 28. < „ 120., 4200 „ „ 4. Juni « „ 128., 6000 „ „ 14- < „ 1S5.I 6300 „ „ 21. < „ 141.) 8000 „ „ 26. < „ 145., 9000 „ „ 3V. < „ 149., 12000 „ „ 5. Juli < „ 183., 15000 „ „ 11 i „ 158., 18500 „ 18. < „ 184.» 25000 „ „ 25. i „ 178.) 30000 „ „ „ 28. < 17S.I Geschäftliches aus dem besetzten Gebiet. (Zuletzt Bbl. Nr. 172.) — Aus neubesehtem Gebiet (Brückenkopf Kehl) wird uns geschrieben: Vor etwa sechs Wochen wurde in meinem Geschäft die Monatsschrift »Elsaß-Lothringen« von der französischen Gensdarmerie beschlagnahmt. Vor einigen Tagen wurde ich vor das Kriegsgericht wegen Verkaufs verbotener Zeitschriften geladen. Der Staatsanwalt beantragte einen Monat Gefängnis und 2L0 000 Mark Geldstrafe, der Gerichtshof er kannte auf 3 Millionen Mark Geldstrafe, sonst 7 Monate Gefängnis. Ehe ich seinerzeit die Zeitschrift kommen ließ, erkundigte ich mich beim Verlag, ob ich durch den Verkauf Unannehmlichkeiten mit der Besatzungsbehörde haben könnte. Dieser beruhigte mich und schrieb, seine Hauptabnehmer seien im besetzten Gebiet und in Elsaß-Lothringen selbst, er hätte noch keinerlei schlechte Erfahrungen mit dem Vertrieb gemacht. Obwohl die Zeitschrift auch bis heute noch nicht im besetzten Gebiet verboten ist, wurde doch diese hohe Strafe ausgesprochen. Es besteht nämlich ein Paragraph im französischen Gesetz, wonach die Verbreitung von Bildwerken, Büchern und Lieferungen oder Zeitschriften, die irgend etwas enthalten, das Frankreich verunglimpfen oder beleidigen könnte, mit Gefängnis und hoher Geldbuße belegt werden kann, gleich viel, ob sie verboten sei oder nicht. Es fei Pflicht des Verkäufers, zu prüfen und zu lesen, was er vertreibe. Es erübrigt sich, darauf näher einzngchen; jeder, der ein Geschäft hat, weiß, daß da der Denunziation Tür und Tor geöffnet ist. Hinsichtlich des Postverkehrs m i t W i e s b a d e n wird uns mitgeteilt, daß eingeschriebene Kreuzbänder, Bücher oder Zeitschriften enthaltend, von den Franzosen beschlagnahmt worden sind, daß aber nicht eingeschriebene Kreuzbänder bisher — soweit sest- gestellt werden konnte — nicht der Beschlagnahme verfallen. Es wird hieraus die Folgerung gezogen, daß nicht eingeschriebene Kreuzbänder allgemein unbehindert befördert werden und es wird der Wunsch aus gesprochen, es möchten künftig die Büchersendungen für Wiesbaden nur mittels gewöhnlichen Kreuzbands geschehen. Der Bitte um Veröffentlichung kommen wir nach: eine Empfeh lung, nun so zu verfahren, möchten wir jedoch unterlassen, da bei der Versendung als gewöhnliches Kreuzband überhaupt keine Sicherheit mehr besteht. Es wird von Fall zu Fall zu prüfen sein, ob die Vcr- sendnng als gewöhnliche Drucksache erfolgen kann. » Im »Nachrichtenblatt des Neichspostministeriums« lesen wir fol- gende Verfügung an die Postanstalten betr. den Paketvcrkehr mit den besetzten Gebieten: »Nach der Beschränkung des Pa- kctverkchrs zwischen dem - unbesetzten Deutschland und den besetzten Gebieten sind die Versenderkreisc vielfach dazu übcrgegangcn, Pakete an Bewohner der besetzten Gebiete nach Postanstalten, die an der Grenze des besetzten Gebiets im unbesetzten Deutschland liegen, p o st - 1076
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