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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.07.1923
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- 1923-07-28
- Erscheinungsdatum
- 28.07.1923
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«vrseublaU f. d. Dtscha. Vuchh-Ldel. Redaktioneller Teil. 174, 28. Juli 1923. sin^ die Ausgaben, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit periodisch wicderkehrcn und somit den regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen gegcniiberstehen, während das Vermögen solche Ausgaben belasten, die ihrer Natur nach einmalige Aufwendungen darstellen und die Grundlage für zukünftige Einkünfte zu bilden bestimmt sind. . Zum Begriff der Werbungskosten «bemerkt außerdem Strntz, EinkStG. 8 13, Anm. 9 a, daß dieser Begriff an sich ein rein objektiver ist, der die Kosten der Fruchtzichung, d. h. der Ertragserzielung aus einer Ertragsquelle bezeichnet. Trotz aller dieser grundsätzlichen Unterscheidungen wird es aber doch im Einzelfalle vielfach zweifelhaft bleiben, ob abzugsfühigc Wer bungskosten vorliegen oder nicht. Im Zusammenhang mit der für die Ermittlung des steuerbaren Einkommens wichtigen A b s ch r e i b u n g s f r a g e steht ein Urteil des Neichsfinanzhofes vom 21. März 1923, wonach bei solchen Steuer pflichtigen, die Han'delsbücher zu führen verpflichtet sind, die in den Bilanzen mit Goldmarlbeträgen eingestellten AnschaffungS- und Her stellungspreise nicht in Papiermarkposteu umvalutiert werden dürfen lediglich zu dem Zwecke, aus den erhöhten Beträgen erhöhte Absetzun gen zu berechnen. Hiernach steht also der oberste Gerichtshof in Steuersachen auf dem Standpunkt, daß unter den in 8 33a EiukStG. genannten Anschaffungs- oder Herstellungspreisen der Geldbetrag zu verstehen ist, der seinerzeit für die Beschaffung des Gegenstandes tat sächlich aufgewendet worden ist und die Geldentwertung unberück sichtigt zu bleiben hat. Den wirtschaftlichen Bedürfnissen trägt diese Entscheidung zwar wenig Rechnung, doch ist dem Gericht zuzugeben, daß der Gcsetzestext eine andere Auslegung kaum zuläßt, und außerdem ist zu berücksichtigen, daß es noch verschiedene Wege gibt, — etwa durch Einstellung von WcrtberichtigungSposten auf der Passivseite der Bilanz oder durch Abschreibungen auf das Gesamtunternehmcn —, die Geldentwertung auch in der Bilanz zum Ausdruck zu bringen. § b) Umsatzsteuer. Uber den Umfang der Buchfüh rung s p f l i ch t, die den Steuerpflichtigen nach 8 31 UStG, und 8 89 der Ausführungsbestimmungcn obliegt, läßt sich das Urteil des Neichsfinanzhofes vom 23. März 1923 dahin aus, das; eine Buch führung, bei der nur die Lieferungen ohne Rücksicht auf die Verein nahmungen eingetragen werden, diesen Anforderungen nicht entspricht, eine solche Buchführung vielmehr lediglich unter den Voraussetzungen des 8 9 UStG., wonach ein besonderer Antrag des Steuerpflichtigen er forderlich ist, in Frage kommt. Die Frage, ob eine juristische Person Angestellte eines anderen Unternehmens sein kann, sodaß sie nach 8 1 UStG., der eine selbständig ausgeübte gewerbliche Tätigkeit zur Begründung der Umsatzsteuerpflicht verlangt, dieser Steuer nicht unter liegt, ist vom Neichsfinanzhof in ständiger Rechtsprechung bejaht wor den. Allerdings ist dazu stets das Vorliegen besonderer Umstände erforderlich, wie auch in dem Urteil vom 20. April 1923 zum Aus druck kommt. Hiernach war die in Betracht kommende juristische Person in ihrer geschäftlichen und wirtschaftlichen Betätigung und Verfügungsfreiheit weitgehend beschränkt, da ihr-die Rohstoffe von dem übergeordneten Unternehmen zugeteilt, das Arbeitsprogramm vorgc- schrieben wurde, die Geschäftsführung zum Teil in der Hand der anderen Unternehmung lag und auch hinsichtlich der Vermögensver waltung und -Verfügung völlige Abhängigkeit bestand. Beim Vorliegeu solcher Voraussetzungen schuldet die juristische Person nach Ansicht des Neichsfinanzhofes nicht die Leistung eines Erfolgs, sondern ihre Ar beitskraft. Dadurch aber wird ihre Selbständigkeit trotz eigener juri stischer Persönlichkeit ausgeschlossen, womit es wohl vereinbar ist, daß sie nach außen im eigenen Namen handelnd auftritt. Für die Umsatzsteuer ergibt sich hieraus, daß nicht nur formelle Lieferungs geschäfte zwischen ihr und der Hauptgesellschaft begrifflich ausgeschlos sen, sondern auch die mit Dritten im eigenen Namen abgeschlossenen Lieferungsgeschäfte als solche der Hauptunternchmung zu behandeln sind. Auch auf dem Gebiete der Einkommenbesteuerung hat der Neichs- sinanzhof hieraus die Konsequenz gezogen, wenn er in der im Band 9, S. 167 veröffentlichten Entscheidung vom 31. März 1923 anerkannt hat, daß eine G. m. b. H. als Angestellte eines Gewerbetreibenden Arbeitseinkommen beziehen kann. Zur U m s a tz st e u e r p f l i ch t von Bezugsgemeinschaf- ten, die Waren im eigenen Namen kaufen, ohne die Namen der einzelnen Empfänger dem Lieferanten anzugeben, äußert sich der Reichsfinanzhof im Urteil vom 1. Mai 1923 in dem Sinne, daß der artige Bezugsgemeiuschaften dem Lieferanten gegenüber nicht als Ver treter der einzelnen Beteiligten auftrctcn, sondern als Besteller avzu- sehen sind. Sonach wird durch die Weiterlieferung an die einzelnen der Bezugsgemeiuschaft angeschlossenen Beteiligten eine erneute Um- 1071 satzsteucrpflicht begründet, wofür .Her Neichsfinanzhof den wirtschaft lichen Ausgleich darin erblickt, daß bei der Bildung von Bezugs- gemeinschaften wirtschaftliche Vorteile erlangt werden. Dies wird die Betroffenen aber kaum über die zweimalige Umsatzsteuer trösten können, und es empfiehlt sich daher, die Sache so zu gestalten, daß wenigstens die erste Umiatzsteuerpflicht vermieden wird, etwa dadurch, daß die Bezugs- gemcinschaft ihren Lieferanten unmittelbar an die einzelnen Beteiligten liefern läßt. Es ist dies ein Beispiel dafür, wie sehr man mit Rück sicht auf die Umsatzsteuer alle organisatoriischen Maßnahmen durchdenke»! muß, und wie leicht sich anderseits oftmals durch kleine Verände rungen'wesentliche Steuerersparnisse erzielen lassen. Mit der U m s a tz st e u e r p f l i ch t der Beitragszahlun gen von Mitgliedern an einen Verband hat sich der Reichsfinanzhof wiederholt beschäftigt und steht auch iu dem jüngsten Urteil vom 23. März 1923 auf dem Standpunkt, daß eine Steuer pflicht nicht begründet ist, wenn die Zahlungen der Mitglieder an deu Verband oder Verein reine Mitgliedsbeiträge «sind, die lediglich zur Erfüllung der allgemeinen Vereinszwecke ohne besondere Gegenleistung des Vereins von dem Zahler entrichtet werden — wobei die satzungs- oder statutengemäße Bezeichnung außer Betracht bleibt —, sondern nur für solche Entgelte besteht, die der Verein im Wege eines Leistungs austausches für besondere Leistungen an das Mitglied vereinnahmt. Zahlreiche Streitfragen knüpfen sich auch an 8 2, Abs. 1 UStG., da die Abgrenzung der steuerfreien Ein- und Ausfuhrgeschäfte im Einzelfalle keineswegs immer leicht ist. In seiner Entscheidung vom 2. Mai 1923 führt der Neichsfinanzhof im Anschluß an seine stän dige Rechtsprechung aus, daß eine Lieferung in das Ausland (Aus fuhr) nach 8 2, 1 e des UStG, nur dann vorliegt, wenn der Gegen stand sich vor der Lieferung im Inland, nach der Lieferung aber im Ausland befindet. Ob dies zutrifft, entscheiden wirtschaftliche Gesichts punkte. Maßgebend für das Vorliegen einer Lieferung im Inland ist, ob die Verfügungsmacht über den Gegenstand dem ausländischen Abnehmer bereits im Inland verschafft worden ist, sei es auch nur durch Erfüllung des Kaufvertrags im Inland mittels Vereinbarung eines Besitzkonstituts. L. Verschiedenes. 1. Immer mehr seufzt der Steuerzahler wie der Steuerjurist unler der Kompliziertheit unseres Steuersystems und der daraus entspringen den Unsicherheit und Unübersichtlichkeit für alle Beteiligten. Jeder ist von dem Gefühl durchdrungen, daß eine möglichst baldige Verein fachung «dieses mit ungeheuren Kosten arbeitenden Apparats erstrebt werden muß. Aber so zahlreich auch die Vorschläge smd, die gemacht werden, so schwierig ist cs doch, einen gangbaren Weg zu finden. Von Interesse in dieser Richtung dürfte ein Aufsatz von Model über die Frage der Vereinfachung des Neichsstcuerwesens in der Deutschen Juristenzeitung, Jahrgang 28, Heft 13/14, sein. Er bringt sowohl hinsichtlich des Inhalts der NeichEsteuergesetze wie auch in bezug auf die formellen Bestimmungen bemerkenswerte Anregungen. Zunächst müßte eine Verminderung der Zahl der Steuergesetze herbeigeführk werden, womit bereits mit der Kapitalertragstener der Anfang gemacht ist. Auch die Rentabilität der Erbschaftssteuer muß zum mindesten zweifelhaft erscheinen, und ebensowenig lohnend ist in der Hauptsache die Erhebung der preußischen Stempelsteuer. Sodann wäre der Un übersichtlichkeit dadurch zu steuern, daß möglichst einheitliche Grund sätze, besonders in der Bewcrtun>gsfrage, für alle Steuergesetze ausgestellt würden. Auf diese Weise würde den Steuerpflichtigen die Mühe erspart, für die verschiedenen Steuern verschiedene Bilanzen auf- stcllen zu müssen. Es dürfte eine größere Vertrautheit mit den ein für allemal geltenden Grundsätzen eintreten, und auch die Finanz- behördcn hätten ein viel leichteres Arbeiten. Auch die Fassung der einzelnen Steuergesetzc ist in vieler Hinsicht noch verbesserungsbedürftig. Die durch eine unklare Gesetzesformnlie- rung erwachsenen zahlreichen Streitfragen bilden den Ausgangspunkt für eine überflüssige Riesenarbeit der Steuerpflichtigen, Finanzbc- hörden nnd -gerichte. Das Bestreben, alles möglichst einfach und klar auszudrücken, das übrigens keineswegs immer erkennbar ist, darf auf der andern Seite nicht dahin führen, daß die Gesetze lückenhaft und unvollständig werden. Ebenso ließen sich die formellen Bestimmungen der Steuergesctze in verschiedener Hinsicht verbessern. Zwar ist nicht zu verkennen, daß ein gewisser Aufwand von Papier, Tinte, Zeit und Mühe für ein ge ordnetes Veranlagungsverfahren unentbehrlich ist, jedoch wäre viel leicht zu erwägen, ob nicht gegenüber den Steuerpflichtigen, die der Veranlagungsbehörde näher bekannt sind, ein vereinfachtes Formular für die Steuererklärungen zugelafscn werden könnte, ob ferner nicht die Voranmeldnngspflicht für die Umsatzsteuer bedeutend eiuzuschränken wäre und ob nicht auch im inneren Betrieb Her Finanzbehörden das
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