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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.07.1923
- Strukturtyp
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- 1923-07-28
- Erscheinungsdatum
- 28.07.1923
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- Deutsch
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^ 174, 28. Juli 1923. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Ltschn. Buchhandel. vorher, aus 10 nach oben abgerundet, festgesetzt. Auf die in Polen «rscl-einenden Bücher wird ein Artschlag von 20?L auf den Laden preis erhoben. Schulbücher werden ohne Zuschlag verkauft. Bei der folgenden Vorstandswoh! wurden die bisherigen Vor standsmitglieder, di« Herren K r ie d te«Graudcnz, I. Vorsitzender; Boettger-Posen, stellvertr. Vorsitzender; De User-Brom berg, Schriftführer und Geschäftsführer; Schmidt-Bromberg, Schatzmeister, und als Beisitzer: Brandenburg-Neustadt, Kellcr-Thorn und S ch o l z - Wollstein wiedergewählt und Herr G r o tzk u r th - Bromberg als Beisitzer neu gewählt. Als Vertreter sür die Herbsttagung des Verbandes der Kreis- und Orts vereine wurden Herr Kriedte-Graudenz und als Stellvertreter Herr Boettger-Posen gewählt. Der liebenswürdigen Einladung des Herrn Brandenburg in Neustadt, die nächstjährige Hariptversammlung nach Neustadt zu legen, konnte leider nicht entsprochen werden, weil Neustadt für viele Verbandsmitglieder zu schwierig zu erreichen wäre, es wurde Thorn gewählt. Nachdem die Versammlung dem Vorstande für seine im Inter esse des Verbandes geleistete Arbeit herzlichen Dank ausgesprochen hatte, schloß der 1. Vorsitzende die 4. Hauptversammlung mit dem Wunsche, daß die Beschlüsse zum Segen des Verbandes und seiner Mitglieder gereichen mögen. ' . " Bereits am Abend vor der Hauptversammlung hatten sich meh rere Kollegen mit ihren Frauen zu dem in dem Restaurant »Hütte- vorgesehenen gemütlichen Beisammensein eingcsunden. Nachdem der Abend-Imbiß eingenommen war, folgten alte gern der Ein ladung des stellvertretenden Vorsitzenden, Herrn C u r t B oc t t ger, in seiner Häuslichkeit eine Tasse Kaffee einzunehmen. Die herz liche und gastfreundliche Aufnahme von Frau und Herrn Boettger schuf bald eine freundschaftliche Stimmung, die »och erhöht wurde, als die vorzüglichen polnischen Liköre, nach bewährten Rezepten zusammengemischt, gereicht wurden. Es wurde ein fröhlicher, übermütiger Abend, der recht spät endete. Am anderen Morgen führte Herr Boettger die Teilnehmer durch die neuen, prächtigen Stadtteile und die wundervollen Gartcnanlagcn über den Markt mit dem sehenswerten alten Rathaus nach der Weinstube von Goldenring, wo er die Kollegen bei einem vorzüglichen Tropfen Ungarwein willkommen hieß. Das sich an die Hauptversammlung anschließende gemeinsame Mittagessen hatte Herr Boettger-Posen, der auch alle Ver anstaltungen für die Tagung getroffen hatte, so reichhaltig ausge stattet, daß nran dabei die schwere Gegenwart vergessen konnte. Bei Musikvorträgen, gemeinsamen Liedern, die Herr Grundmann-Posen auch diesmal wieder verfaßt hatte, und bei humoristischen Vor trägen entwickelte sich bald die fröhlichste Stimmung, bei der manche freundschaftlichen Beziehungen, die zwischen den einzelnen Mitglie dern bestandrn, vertieft wurden. Die gastfreundliche Ausnahme am Abend vorher im gemütlichen Heim unseres stellvertr. Vorsitzenden, Herrn Boettger-Posen, wirkte noch nach, und als Herr Boettger und dessen verehrte Gattin di« Versanrmlung einlnden, den Abend wieder in ihrer Häuslichkeit zu beschließen, wurde dieser Einladung mit freudiger Zustinnnung entsprochen. Einige fröhliche und herzliche Stunden beschlossen die Tagung, denn von dem Ausflug am nächsten Tage war des schlechten Wetters wegen Abstand genommen worden. Alle Teilnehmer werden an di« Posener Tage gern zurllckdcnken und dabei den Dank wiederholen, den sie bereits beim Abschied dem Ehepaar Boettger aussprachen, denn nur ihm ist es zu verdanken, daß uns wieder in freundschaftlichem Kollegcnkreise einige lebens frohe Stunden geboten wurden. Möge aber auch der schöne Erfolg der 4. Hauptversammlung dazu beitragen, daß sich uns die Kollegen anschließen, die bisher unserem Verbände fern geblieben sind, denn nur in gemeinsamer Arbeit können die wirtschaftlichen Schwierigkeiten überwunden werden. Mit kollegialem Gruß! Ter Vorstand: Arnold Kriedte-Graudenz. Curt Boettger-Posen. Curt D e u s e r - Bromberg. Kurt S ch m! d t - Bromberg. Emil Brandenburg- Neustadt. Karl Großkurth - Bromberg. Victor K c l le r - Thorn. Paul Scholz-Wollstein. Mitteilungen deS Arbeitgeber-Verbandes der Deutschen Buchhändler, Sitz Leipzig. . (Schluß zu Nr. 172.) U. Rechtsprechung. 1. Zivilrecht. Eine für den geschäftlichen Verkehr bedeutsame Entscheidung hat das Reichsgericht am 2:;. Dezember 1022 gefällt, indem cs erklärt hat, dasi eine Vermutung für die Unverbindlichkeit telephoni scher Abschlüsse bis zu der übereinstimmenden Bestätigung nicht be stehe. Die Vorinstanz hatte nämlich angenommen, -daß ein bindender Abschluß erst durch den Austausch von Bestätigungsschreiben herbei geführt würde. Im Gegensatz hierzu steht das Reichsgericht auf dem Standpunkt, daß dies zum mindesten der täglichen Lebenserfahrung im Großhandel widerspreche. Die Entscheidung trägt zweifellos den heute üblichen Gepflogen heiten im kaufmännischen Verkehr Rechnung, bedeutet andererseits aber auch eine Erhöhung der Verkehrsunsicherheit, da diese sicherlich bei telephonischen Abschküsfen größer ist als beim Austausch schriftlicher Bestätigungen. 2. Verlagsrecht. Mit dem § 15 des Vcrlagsgesetzes befaßt sich eine in der Juristischen Wochenschrift, 52. Jahrgang, S. 590, abgc- drnckte NeichLgerichtsentscheidung vom 8. November 1922. Nach dem genannten Paragraphen ist der Verleger verpflichtet, mit -der Verviel fältigung zu beginnen, sobald ihm -das vollständige Werk vom Autor zugegangen ist. In dem vom Reichsgericht behandelten Falle hatte der Autor das Manuskript geliefert, jedoch noch zehn dazu gehörige Illustrationen nachzuliesern. Die Vcrvielsältigungspslicht des Ver legers trat also erst in dem Augenblick ein, -da er in den Besitz sowohl der Handschrift des Werkes als auch der Illustrationen gelangte. Von diesem Zeitpunkte an hatte er binnen einer den Umstünden nach angL- messenen Frist den Druck zu besorgen und auch im übrigen da; Wtrk vcrkaufsbercit fertigzustellen. Verzögerte der Verleger 'diese Pflicht zum Beginn der Vcrviclfältigungsarbciten, so konnte ihn der Autor durch Mahnung in Verzug setzen, woraus dem Verleger eine Schadens ersatzpflicht nach 8 286 BGB. in Verbindung mit § 32 VG. erwuchs. Um nun fcstzustcllen, ob der Verleger die Vervielfältigung schuld haft verzögert hat,und ob insbesondere dadurch dem Autor eiu Schaden erwachsen ist, muß nach Ansicht des Reichsgerichts die Absatzmöglichkeit sür das Werk in Betracht gezogen werden. Zu deren sachgemäßer Beurteilung sei festzustcllen, zu welchem Zeitpunkt der Verleger, ohne in Verzug zu sein, das Werk spätestens hätte herausbringen müssen. Um diese Feststellung treffen zu können, sei die Heranziehung eines Sachverständigen notwendig, während die Vorinstanz auf Grund eigener Sachkunde entschieden hatte. In dem Urteil stellt sich das Reichsgericht ferner auf den Stand punkt, daß der Autor auch -dafür eine Entschädigung verlangen kann, daß er infolge Nichterscheinens des Werkes an der Herausgabe anderer Werke verhindert war. Hierdurch wird der dem Schriftsteller er wachsene immaterielle Schaden in bezug auf seinen schriftstellerischen Ruf u. ögl. mit berücksichtigt, was über -das im MZB. festgclegte Prinzip hinausgreift, daß grundsätzlich nur Vermögensschaden ersatz fähig ist. 3. Arbcitsrecht. In Anbetracht der immer stärkeren Heran ziehung von Arbeitnehmern zum Schöffen- und Geschworenendienst ist eine von der Vereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände uns mitgcteilte Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe vom 19. März 1923 bedeutsam, wonach der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, den durch die Ausübung des Geschworencnöienstes entstandenen Lohnausfall zu bezahlen, wenn 8 616 BGB. durch den Tarifvertrag oder durch die Arbeitsordnung wegbedungen ist. 4. Stcuerrecht. a) Einkommensteuer. Von dem sehr umstrittenen Begriff der W e r b u n g s k o st e n im Sinne des 8 13, Abs. 1 des Einkommen steuergesetzes handeln zwei Urteile des Ncichsfinanzhofes vom 27. Ja nuar und 28. Februar 1923. Nach der angeführten Gesctzesstelle sind Wcrbungskosten die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Ein künfte gemachten Aufwendungen. Der Neichsfinanzhof unterscheidet nun zwischen Aufwendungen oder Ausgaben, die das Einkommen, und solchen, die das Vermögen belasten, und erklärt nur die erstcrcn bei der Feststellung des steuerpflichtigen Einkommens für abzugs- fähig. Das Kriterium ist ein rein wirtschaftliches, da die allgemeine Wirt- sckaftsanschauung darüber entscheidet, ob Ausgaben mit Vermögens teilen oder aus dem Einkommen bestritten werden. Man wird etwa sagen können, daß von dem steuerpflichtigen Einkommen abzuzi'ehen 1073
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